Wenn die Wintermonate kommen, heißt das für viele auch, dass die nächste Erkältungs- oder Grippewelle vor der Tür steht. Für erkrankte Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie eventuell arbeitsunfähig werden und sich krank melden müssen. Vor einer Krankmeldung stellen sich viele Arbeitnehmer immer wieder dieselben Fragen und es existieren viele Mythen um das Thema Krankmeldung und Krankschreibung. Die wichtigsten Krankmeldungsirrtümer wollen wir im Folgenden aus der Welt schaffen.
Krankmeldungsirrtümer zur Arbeitsunfähigkeit
1. Die Krankmeldung kann bis nach dem Arztbesuch warten
Wachen Sie an einem Arbeitstag auf und merken, dass sie heute nicht in der Lage sind zu arbeiten, müssen Sie sich im Optimalfall noch vor dem eigentlichen Dienstantritt krank melden, spätestens aber eine halbe Stunde nach Arbeitsbeginn. Nicht selten dauert der Arztbesuch länger als erwartet und dann kann es schon zu spät sein. Denn melden Sie sich nicht krank, geht der Arbeitgeber erst einmal davon aus, dass Sie unentschuldigt fehlen und das kann eine Abmahnung zur Folge haben.
2. Die Krankmeldung muss auf schriftlichem Wege erfolgen
Auch dass die Krankmeldung auf schriftlichem Wege erfolgen muss, ist einer der Krankmeldungsirrtümer. Wie Sie sich krank melden, spielt erst einmal keine Rolle. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber informiert wird. Eine genaue Regelung dazu sollte sich aber in Ihrem Arbeitsvertrag befinden. Die Krankmeldung kann also auf mehrere Wegen erfolgen:
- per E-Mail
- telefonisch
- per Textnachricht
3. Eine Kündigung wegen Krankheit ist nicht möglich
Doch. Arbeitnehmer können tatsächlich aufgrund von Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. Allerdings müssen hierfür bestimmte Bedingungen erfüllt sein, denn nur weil Sie einmal eine Woche krank sind, müssen Sie nicht gleich mit der Kündigung rechnen. Dies ist in der Regel nämlich erst dann möglich, wenn eine weitere Beschäftigung für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist.
Diese Unzumutbarkeit liegt laut mehrerer Urteile erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer in drei aufeinanderfolgenden Jahren pro Jahr mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war.
4. Wer krank ist, muss das Bett hüten
Dass ein Arbeitnehmer während der Krankheit die ganze Zeit im Bett bleiben muss, ist ein weiterer der Krankmeldungsirrtümer. Grundsätzlich darf dieser nichts tun, was den Genesungsprozess behindert. Hierbei kommt es auch immer auf die Art der Krankheit an. Spaziergänge oder Einkäufe sind ebenso erlaubt wie beispielsweise Sport. Exzessives Feiern sollte in dieser Zeit allerdings unterlassen werden.
Krankmeldungsirrtümer zur Krankschreibung
5. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ab dem ersten Tag Pflicht
Das kommt darauf an. Per Gesetz ist geregelt, dass dem Arbeitgeber nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen muss, wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). In den meisten Fällen reicht also anfangs eine Selbstdiagnose. Allerdings dürfen Arbeitgeber auch von den gesetzlichen Vorschriften abweichen und auch schon am ersten Tag eine Krankschreibung vom Arzt verlangen. Normalerweise befindet sich eine Regelung mit der genauen Frist in Ihrem Arbeitsvertrag.
6. Wer Urlaub hat, kann nicht krankgeschrieben werden
Einer der Krankmeldungsirrtümer ist, dass Sie sich nur dann krank melden können, wenn Sie auch arbeiten. Das stimmt aber nicht. Werden Sie während Ihres Jahresurlaubs krank, können Sie sich krankschreiben lassen – egal, ob Sie verreist sind oder zu Hause Urlaub machen. Die Krankheit muss aber bereits ab dem ersten Tag der Krankheit per Attest nachgewiesen werden, denn nur so haben Sie im Nachhinein einen Anspruch darauf, sich verloren gegangene Urlaubstage wieder gutschreiben zu lassen und nachzuholen.
7. Arbeiten während Krankschreibung ist nicht möglich
Grundsätzlich gilt, dass ein Arzt nicht bescheinigen muss, dass Sie wieder gesund sind. Der in der Krankschreibung genannte Zeitraum ist lediglich eine Prognose. Sollten Sie schon früher wieder fit sein, können Sie wieder zur Arbeit gehen. Es gilt außerdem: Die Krankschreibung ist kein grundsätzliches Arbeitsverbot.
Jeder Arbeitnehmer sollte selbst einschätzen können, ob er arbeitsfähig ist oder nicht. Der Arbeitgeber hat aber eine Fürsorgepflicht zu erfüllen.
Florian meint
18. November 2019 at 14:28
Ich habe häufig von verschiedenen Meinungen über das Thema „Krankmeldung“ gehört und möchte deswegen mehr Klarheit finden. Gut zu wissen, dass die Krankmeldung auch auf mündliche Wege erfolgen kann. Ich habe das immer schriftlich gemacht. Interessanter Beitrag, danke!
Gretl meint
27. September 2019 at 8:47
Ich finde den Kommentar von Rita erschreckend. Dass der Chef trotzdem noch eine Untersuchung von Amtsarzt verlangt hat obwohl schon die Behandlung in der Neurochirurgie eingeleitet war. Ich hoffe, dass in diesem Fall eine Rechtsberatung hinzugezogen wurde.
Bettina meint
25. April 2019 at 11:58
Hallo!
Darf die Personalabteilung im Krankheitsfalls die E-mail-Korrespondenz zwischen erkranktem Arbeitnehmer und Personalabteilung einfach an Kollegen weiterleiten?
Bitte um Hilfestellung
Rita meint
2. April 2019 at 20:07
Ich bin seit 1.1.82 beim gleichen Arbeitgeber. Bin 61 und habe 70 GdB. Leide hat hws und lws. Evtl. OP. Ein Ende der Krankschreibung ist nicht in Sicht. Untersuchungen durch einen Neurochirurgen wurden schon eingeleitet. Mein Chef verlangt eine Überprüfung meiner Krankheit durch Vorlage eines Attestes von einem „Amtsarzt“. Nachfragen bei x-Ämtern wer solche Untersuchungen durchführt, kamen zu keinem Ergebnis. Auf Anraten meiner krankenversicherung sollte ich meinen Chef bitten, mir einen Arzt seiner Wahl vorzuschlagen. Kann er mir kündigen? Bin schon seit Tagen am googeln………… und mit den Nerven am Ende….
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 10:16
Hallo Rita,
sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) im jeweiligen Einzelfall anwendbar ist, ist die ordentliche (krankheitsbedingte bzw. personenbedingte) Kündigung durch den Arbeitgeber an bestimmte Bedingungen geknüpft. Auch die Rechtsprechung hat genaue Vorgaben gemacht, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber wegen einer Krankheit kündigen darf.
Ob eine solche Kündigung in Ihrem Fall rechtlich zulässig wäre, können bzw. dürfen wir nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuela meint
2. April 2019 at 19:13
Hallo, ich habe eine Frage zur Lohnfortzahlung bei Saisonarbeit.
Da ich das ganze Jahr in der Firma beschäftigt bin und nur 7 Monate im Jahr arbeite, möchte ich gerne wissen ob mir mein Arbeitgeber im Krankheitsfall ausserhalb der 7 Monate Krankengeld bezahlen muss?
Ich hatte eine OP extra in die arbeitsfreie Zeit gelegt und jetzt bekomme ich von meinem Arbeitgeber zu hören, daß sie dann nicht bezahlen müssen.
Viele Grüße
Manuela
Torsten L. meint
2. März 2019 at 14:50
Hallo. Ich habe eine Frage zur Folgebescheinigung. Ich soll jetzt noch zusätzlich meinen Abteilungsleiter über die weitere Krankheitsdauer informieren,trotz Abgabe der Folgebescheinigung an der Rezeption im Betrieb. Dazu wurde uns von ihm ein Schriftstück vorgelegt. Dies habe ich unter Vorbehalt unterschrieben. Ist das rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Torsten L.
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 9:34
Hallo Torsten,
ob eine solche Vereinbarung rechtens ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Brigitte meint
29. Januar 2019 at 9:21
wennich mich kullanterweise an meinem freien Tag für den nächsten Tag der ein Arbeitstag für mich ist schon krank melde da ich weiss ich kann am nächsten tag nicht muss ich mich da schon bei der Cheffin melden oder reicht es dann an dem offiziellen Arbeitstag
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 8:29
Hallo Brigitte,
in § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es dazu: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ Genaue Angaben zum Zeitpunkt sollten sich in der Regel in Ihrem Arbeitsvertrag befinden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate W. meint
20. Januar 2019 at 15:48
Hallo zusammen,
in meinem Arbeitsvertrag behält sich der Arbeitgeber vor, nach dem Grund der Erkrankung zu fragen.Bin ich dazu verpflichtet ? Ich denke nicht, denn es gibt auf dem Krankenschein doch ganz Bewusst einen Code, damit der Arbeitgeber die Diagnose nicht erfährt. Könnt ihr mir bei meiner Frage helfen ?
Beste Grüße Beate
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 14:18
Hallo Beate,
wenden Sie sich mit Ihrem Vertrag am Besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht. In der Regel hat der AG kein Recht auf die Details der Krankheit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de