Es existieren durchaus gewisse Situationen, in denen dem einen oder anderen Arbeitgeber aufgrund des Verhaltens seines Arbeitnehmers schlichtweg der Kragen platzt und er daraufhin eine mündliche Kündigung ausspricht.
Kommt ein Arbeitnehmer beispielsweise kontinuierlich zu spät, verbringt seine Arbeitszeit lieber damit, in sozialen Netzwerken zu surfen oder bedient sich aus der Kasse, kann auch dem geduldigsten Arbeitgeber der folgende Satz herausrutschen: „Sie sind gefeuert!“
Kurz & knapp: Mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber
Gemäß § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber mündlich kündigt, hat diese Kündigung in der Regel keine Gültigkeit. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann laut § 4 KSchG trotzdem bestehen.
Ja, die gibt es tatsächlich. Ein Beispiel dafür finden Sie hier. In diesem Fall war die Wirksamkeit der mündlichen Kündigung durch den Arbeitgeber allerdings einer zu spät eingereichten Kündigungsschutzklage vonseiten des Arbeitnehmers geschuldet.
Doch ist eine mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber laut Arbeitsrecht überhaupt rechtskräftig? Diese Frage soll im folgenden Ratgeber beantwortet werden.
Inhalt
Dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mündlich kündigen?
In der Regel ist eine mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam. Laut der Paragraphen 125 und 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss eine Kündigung stets in schriftlicher Form erfolgen, damit sie nicht unwirksam ist.
§ 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) besagt dazu Folgendes:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“
Da eine mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber aus rein logischen Gründen jedoch nicht schriftlich erfolgt sein kann, muss auch die Kündigungsschutzklage nicht gemäß § 4 KSchG erfolgen. Trotzdem hat der betroffene Arbeitnehmer die Pflicht, in einer angemessenen Frist gegen die zweifelhafte Kündigung vorzugehen.
Bei dieser können sich Arbeitnehmer dem Arbeitsrecht zufolge jedoch ruhig an § 4 KSchG orientieren, denn reagieren sie monatelang nicht auf die mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber, besteht möglicherweise kein Recht auf Kündigungsschutzklage bzw. Weiterbeschäftigung mehr.
Nachdem die mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde, muss gemäß Arbeitsrecht entsprechend schnell gehandelt werden.
Mündliche Kündigung vom Chef: Ein Beispiel
Um die Sachlage noch ein wenig zu verdeutlichen, werfen wir einen Blick auf einen Beschluss aus dem Jahr 2010 vom Arbeitsgericht Berlin:
- Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber startete im August 2009.
- Bereits im September erkrankte der Arbeitnehmer und konnte seiner Arbeit nicht mehr nachgehen.
- Nach einer Woche erschien er wieder im Betrieb, es folgte jedoch eine mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber.
- Nachdem ihm gekündigt wurde, gab sich der Arbeitnehmer redlich Mühe und versuchte, seinen Chef doch noch umzustimmen.
- Als alle Versuche vergebens blieben, verließ er mitsamt seinen Arbeitspapieren das Unternehmen.
- Sieben Monate später erreichte den Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage vonseiten des Arbeitnehmers. Diese wurde jedoch unter anderem aufgrund der langen Zeit, die vergangen war, als unzulässig angesehen. Die Ansprüche seien mittlerweile verfallen und es bestehe keine Chance auf Erfolg, diese nachwirkend einzuklagen.
conventus meint
29. April 2021 at 11:24
Guten Tag,
ich habe einer bei mir im Privathaushalt angestellten 450€ Kraft mündlich mitgeteilt, dass sie ab Mai nicht mehr benötigt wird, da meine Mutter ins Altenheim ziehen wird.
Nun hat sie sich auch schon einen neuen Wirkungskreis gesucht und könnte im Mai dort arbeiten. Da sie jedoch im April eine OP hatte brachte sie einen Krankenschein für April und jetzt eine Fortschreibung bis in den Mai hinein.
Die gesetzliche Zahlung über volle 6 Wochen würde eigentlich nicht zutreffen, da sie nicht mehr bei mir angestellt ist.
Leider habe ich nicht schriftlich gekündigt und weiß nun nicht genau, ob ich um die Zahlung der letzten Wochen im Mai herum komme. Da sie schon ein neues Arbeitsverhältnis hat, dieses aber nicht antreten kann, sehe ich mich da nicht mehr in der Verpflichtung.
Birthe meint
1. Dezember 2019 at 8:47
Guten Tag,
ich wurde am Freitag 29.11. von meinem Chef telefonisch gekündigt.
Freitags arbeite ich laut meinem Vertrag nicht.
Es gab auch keinerlei Vorwarnung, Vorkommnisse oder Feedback. Die Begründung ist die sehr schlechte Auftragslage der Firma.
Da ich eine 4-wöchige Kündigungsfrist habe, soll ich zum 01.01.2020 weg von der payroll sein.
Heute Sonnstag, 01.12. habe ich noch keine schriftliche Kündigung erhalten.
Somit ist die Kündigung mE nicht rechtsgültig. Liege ich damit richtig und was muss ich jetzt tun? Reicht ein Gespräch oder sollte ich besser in schriftlicher Form reagieren?
Vielen Dank!
Julia meint
3. August 2019 at 17:46
Hallo
mein Arbeitgeber hat mir mündlich eine Kündigung ausgesprochen ohne das ich jemals eine Abmahnung erhalten habe.. Es gab lediglich vor 2 Monaten ein Gespräch in dem mir mitgeteilt wurde das Kunden und der Filialleiter nicht ganz zu frieden waren. So ich habe mich darauf hin verbessert und nun kam mein Chef so.. ist das nun rechtens oder nicht? Meine teamleitung sagt auch es kam keine abmahnubg
Johanna meint
23. Juli 2019 at 10:58
Hallo,
Ich arbeite seit 10 Monaten in einem Cafe auf 450€ Basis. Nachdem ich jetzt mein Abitur geschrieben habe arbeite ich hab diesem Juli (2019) im gleichen Cafe Teilzeit mit 22 Stunden pro Woche.
Ich habe schon im Mai schritflich einen Zettel abgegeben auf dem steht, wann ich im Juli nicht da bin aufgrund von Schulveranstalungen/Abiball/Abiurlaub …
Mein Chef wusste also davon und es war mündlich abgesprochen in Ordnung. Letzter Woche war einer der Tage an denen ich nicht da war (jedoch wie gesagt abgesprochen). Am Montag danach habe ich eigentlich eine andere Schicht übernommen um die Stunden die ich verloren hatte wieder rein zu holen. Da ich aber erkältet war habe ich mich in der früh telefonisch krank gemeldet.
Als meine Ma am Abend für mich meine Krankschreibung für den Tag und den Tag danach abgeben wollte hat mein Chef ihr gesagt ich brauche jetzt garnicht mehr wieder zu kommen und mir sei gekündigt.
Es besteht kein schriftlicher sondern nur ein mündlicher Arbeitsvertrag.
In wiefern ist die Kündigung gültig (da sie ja nur mündlich und zusätzlich auch noch wegen einmaliger Krankheit ist) und habe ich noch Anspruch auf meine volles Gehalt im Juli?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen,
MfG Johanna
Moritz meint
1. März 2019 at 13:38
Hallo liebes Arbeitsreche.de – Team,
meiner Freundin wurde vor 2 Tagen, also am 27.02. mündlich gekündigt. Jedoch hat sie erst heute, am 01. März diese Kündigung in schriftlicher Form erhalten, in dem gemäß ihrer Kündigungsfrist von 3 Monaten ein Vertragsende für Ende Mai vorgesehen ist, was bedeutet das die im Februar gekündigt worden wäre.
Dies ist doch nicht rechtens oder? Die Kündigung hätte in schriftlicher Form bis Ende Februar da sein müssen, was somit bedeutet das sie erst im März gekündigt wurde und bis Ende Juni Gehalt bekommt?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 9:20
Hallo Moritz,
wenn Sie die mündliche Kündigung anfechten wollen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
11. Februar 2019 at 15:01
Hallo,
war geringfügig beschäftigt und habe die Stunden von fehlendem Personal abgedeckt. Jetzt gibt es wieder genug Personal und ich werde nicht länger benötigt. Mein Chef und ich waren uns beide einig dass ich dort nicht länger benötigt werde und haben uns auf eine Kündigung geeinigt d.h.: mündliche Kündigung, beide Parteien einverstanden, Kündigungsfrist von einem Monat fällt auch weg.
Trotz dessen dass wir uns einig sind, brauche ich eine Schriftliche Kündigung? Kann da noch etwas auf mich zukommen?
LG Tom
arbeitsrechte.de meint
15. Februar 2019 at 17:08
Hallo Tom,
wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Georgina meint
17. Dezember 2018 at 23:10
Hallo,
ich habe heute nach eine mündliche Kündigung von meiner Chefin erhalten. Ich habe daraufhin die Personalstelle kontaktiert um zu erfragen, wann ich die schriftliche Kündigung erhalte.
Diese hat mir dann mitgeteilt das, da ich noch in der Probezeit bin, die Kündigung erst zum Ende meiner Probezeit ausgestellt wird.
Ich finde das unmöglich, mit dem Wissen das die mich nicht behalten wollen weiter zu arbeiten. Zumal es ja in der Probezeit ist.
Ist das überhaupt rechtens? Dürfen die das?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2019 at 16:16
Hallo Georgina,
laut § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julika meint
5. Dezember 2018 at 16:13
Hallo, ich (36) arbeite seit 5 1/2 Jahren in einer Praxis Kleinunternehmen. Mein Chef und ich haben ein paar Streitigkeiten die immer mal wieder zu einem Gespräch führten. Vor 2 Tagen bot er mir dann in einem Gespräch ein Aufhebungsvertrag an, mit der Bitte ich solle ihm rechtzeitg Bescheid geben damit er noch wen neues suchen könne. Heute gab es wieder ein Gespräch wo er mir alles im Mund umdrehte und auch vergangene Gespräche so hin drehte, das sie ihm gefallen und letztendlich sprach er mir die mündliche Kündigung aus. Dann auch ein 2. Mal wo meine Kollegin dabei war und er sie als Zeugin erwähnte.
Meine Frage nun, kommt er damit durch oder muss er mir schriftlich kündigen? Meine Angst ist auch etwas, dass er mir ein schlechtes Zeugnis ausstellt. Ist es ratsam, das ich mich an einen Anwalt oder ähnlichen wenden, kann der etwas bewirken? Feststeht ich möchte da nicht wieder zurück, aber ich möchte das er den richtigen Weg nimmt und nicht einfach das macht was er gerade will und ich ein gutes zeugnis bekomme, da da nichts gegen vorliegt.
Vielen Dank schon mal für die Tips und Ratschläge.
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 10:09
Hallo Julika,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. In einer solchen Situation sollten Sie sich jedoch definitiv an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martina meint
9. August 2018 at 1:41
Hallo,
ich bin 52 Jahre, Buchhalterin im Kreditorenmanagement und arbeite seit 3 Jahren in dieser Anstellung im Unternehmen.
Am 27.03. hatte ich im Urlaub einen Wander-Unfall und habe mir dabei meinen rechten Unterschenkel zertrümmert. Ich war nun lange Zeit krank geschrieben bzw. bin es eigentlich immer noch. Ich habe regelmäßige Updates über den Verlauf der Genesung an die Firma gegeben und nachdem ich letzte Woche endlich wieder Autofahren durfte und konnte, haben mein Arzt und ich beschlossen, dass dies der richtige Zeitpunkt für eine Wiedereingliederung sein könnte, auch wenn ich noch immer nicht richtig laufen kann und Schmerzen habe. Letzten Freitag am 03.08. wurde der Wiedereingliederungsplan erstellt und ich machte danach gleich eine Probefahrt zur Firma, um diesem meinem Chef vorzulegen und die frohe Botschaft meiner Rückkehr zu überbringen. Der Plan wurde unterzeichnet und ich freute mich das ganze Wochenende auf meinen 1. Arbeitstag! Als ich Montag, den 06.08. ins Büro kam, wurde ich vom Chef direkt abgefangen und mit in sein Büro genommen. Dort erklärte er mir, dass in meiner Abwesenheit meine Arbeit aufgeteilt und vereinfacht wurde und es nun in der Buchhaltung keine Arbeit mehr für mich geben würde. Die Kollegen wären auch nicht überlastet und alles klappte super. Es täte ihm leid, aber ich sollte mir bitte bis spätestens Ende des Jahres eine neue Arbeitsstelle suchen. Als Übergangslösung könnte ich ja eine andere Arbeit (betrifft Kundenservice bzw. Vertreib) machen, von der ich wirklich überhaupt keine Ahnung habe und ich mich erst einarbeiten müsste, da dies nicht meine Materie ist. Ich war wie vor den Kopf gestoßen und fragte, ob ich jetzt noch etwas schriftliches bekommen würde. Darauf antwortete er „erst einmal nicht“. Auf dem Arbeitsmarkt würde es so gut aussehen, dass ich sicher sehr schnell eine neue Stelle finden würde. Wenn ich etwas gefunden hätte, würden Sie mir auch keine Steine in den Weg legen und ich könnte schneller gehen. Da ich so fertig war, wurde ich nachhause gefahren. An arbeiten war an diesem Tag nicht zu denken. Als ich Dienstag wieder erschien, hatte niemand überhaupt damit gerechnet mich wiederzusehen. Ich zog meine Sachen in ein anderes Büro um und las meine angesammelten Emails. Eine Arbeit bekam ich allerdings nicht zugewiesen.
Als ich nun Mittwoch ins Büro kam, war der Chef nicht im Haus und eine Kollegin aus der Debitorenabteilung hat mir dann etwas zum Ausziffern gegeben. Etwas, was schon 3 Monate rum lag, weil keiner Zeit hatte es zu erledigen. Aber es gibt ja angeblich keine Arbeit in der Buchhaltung 🙁 . Schon mit Bauchweh denke ich an morgen…
Ist diese mündliche Kündigung rechtens? Warum hat er denn überhaupt den Wiedereingliederungsplan unterzeichnet, wenn er doch wusste, dass er mich nicht mehr haben?? Hat er mir nur keine Kündigung gegeben, weil ich noch krank geschrieben bin? Was kann ich tun?? Durchhalten? Wiedereingliederung abbrechen? Zum Anwalt gehen?
Lieben Dank im Voraus und Gruß
Martina
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 16:00
Hallo Martina,
in dieser Situation würden wir Ihnen definitiv empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten, eine solche Vorgehensweise erscheint uns allerdings nicht rechtens.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katrin meint
27. Juni 2018 at 14:00
Guten Tag.
Mein Chef hat mir Ende Mai aus Wut mündlich gekündigt. Als ich ihn ein paar Tage später angesprochen habe, wie das den nun ist, meinte er etwas von vier Wochen Kündigungsfrist und das wir nochmal in Ruhe darüber reden werden. Das Gespräch hat nie stattgefunden und Sonnabend sind die vier Wochen Kündigungsfrist vorbei. Soll ich Sonntag einfach ganz normal zur Arbeit gehen?
Vielen Dank und liebe Grüße,
Katrin
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 10:13
Hallo Katrin,
mündliche Kündigungen sind zwar möglich aber nur schwer nachweisbar. Falls Sie noch keinen Anwalt eingeschaltet haben, können Sie sich an einen solchen wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
25. Mai 2018 at 9:42
Guten Tag,
mein Chef hat mir vor drei Wochen, an einem Freitag, in einem Gespräch gesagt, dass ich, wenn Fall XY Eintritt, Montags beim Arbeitsamt antreten darf.
Dieser Fall ist eingetreten, jedoch habe ich normal weitergearbeitet. Er hat sich dazu aber auch nicht geäußert und auch keine schriftliche Kündigung ausgestellt.
Ist das dann überhaupt eine mündliche Kündigung, auf die ich reagieren sollte?
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 10:55
Hallo Thomas,
eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tulia meint
19. Januar 2018 at 9:36
Wie ist wen mein Chef sag das ich münlich gekündigt habe , obwohl unserer gäsprech war das und weide nicht mehr verstehen
arbeitsrechte.de meint
23. Februar 2018 at 13:30
Hallo Tulia,
gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform, wobei die elektronische Form hierfür nicht genügt. Dies gilt auch für einen Aufhebungsvertrag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne K. meint
4. September 2017 at 11:39
Guten Tag,
erstmal vielen Dank für die Information! Da ich selbst Arbeitnehmer bin, finde ich es wichtig, dass man sich etwas mit seinem eigenen Recht auskennt. Trotzdem würde ich mich in gegebenen Fall an einen Profi wenden. Viele Grüße Yvonne
Stomberg meint
1. September 2017 at 12:13
Ich bin am 1September 2012 in der Firma als Teilzeitkraft angestellt. Am 25. August kam es zu einer Auseinandersetzung mit der Geschäftsführerin, da ich für eine private Feier am 26. August angemietete Räumlichkeit ( Pumpstation ) unserer Firma gelinkt worden bin von der Geschäftsführerin. Daraufhin bin ich aus Enttäuschung, Wut, Verzweiflung und Ratlosigkeit weinend lauter geworden und habe gesagt, wenn das so ist werde ich die Pumpstation schlecht machen. Am Montag bei Schlüsselabgabe bot sie mir einen Aufhebungsvertrag an, welchen ich abgelehnt habe und sprach danach die fristlose Kündigung aus, mit der Begründung, ich würde Sie überall schlecht machen….und für Die wäre es in einer pädagogischen Einrichtungen nicht tragbar, da ich dort jederzeit auch so ausrasten könnte…..ich bin selbst im Betriebsrat….die Betriebsratsvorsitzende würde Sonntag Abend um 23.57 per E-Mail über eine bevorstehende Kündigung informiert mit bitte um Rückruf….dieser wurde dann um 8 Uhr getätigt…..am Mittwoch wurde einschließlich aller BR Mitglieder dagegen gestimmt….bis jetzt noch keine schriftliche Kündigung erhalten und vorher auch noch keine Abmahnungen bekommen.
Benjamin meint
9. Juli 2017 at 5:14
hallo, ich habe bei einer reinigungsfirma angefangen. nach einem monat arbeit hatte ich vonmeiner seite aus ein gespräch mit dem chef, weil es viele sachen gab die nicht inordnung wahren. das gespräch war an einem freitag. als ich montags auf die arbeit kam sagte mir die sekritärin das ich nicht mehr kommen bräuchte da ich nicht in die firma passe. sie sagte das ich am mittwoch die künding ab holen soll. ich rufte am dienstag an, ob sie mir die kündigung bitte per post schicken könnte, sie meinte das ich sie per post bekomme. jetzt ist es eine woche her und ich habe immernoch keine kündigung.
meine farge dazu:
1. was ist mit den 2 wochen kündigungsfrist
2. bin ich noch bis ich die kündigung schriftlich erhalte noch dort angestellt?, wenn ja wie wird das dann mit dem gehalt, da ich dort nach stunden bezahlt werde, also kein festlohn. ( vollzeit )
3. wie kann ich jetzt weiter vor gehen.
mit freundlichen grüssen
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:38
Hallo Benjamin,
die Anstellung bleibt solange bestehen, bis die Kündigungsfrist nach erfolgter verbindlicher Kündigung abgelaufen ist. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, um zu erfragen, dass sie das Kündigungsschreiben benötigen (besonders auch für das Arbeitsamt). Wenden Sie sich bei Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
andreas m. meint
12. Dezember 2016 at 15:41
Guten Tag, ich bin seit 12 Jahren bei einer Jnstallationsfirma tätig. Die Zustände wurden in den letzten Jahren immer schlimmer ( Überstunden war an derTagesordnung; pro Monat ca. 30, ohne Zuschläge ), so dass ich von meinem Chef einen Aufhebungsvertrag wollte. Ausserdem wollte ich davor noch ein Gespräch, das mir verwehrt blieb. Nach vergangenen drei Wochen ging ich zum Arzt, wegen starken Schulterschmerzen und teilte ihm nach dem Arztbesuch mit, dass ich krank geschrieben sei und nicht kommen könnte. Er antwortete mir, dass er einen Aufhebungsvertrag, datiert auf den 31.12.2016 zuschicken würde und ich ihn unterschreiben sollte. Da ich nicht vor dem 31.12.16 gehen möchte, wegen meines hart erarbeiteten Weihnachtsgeldes sagte ich ihm, ich werde den Aufhebungsvertrag erst zum 31.03.17 unterschreiben . Er sagte dann , dies könnte man nicht mehr ändern, ich muss den Vertrag noch dieses Jahr unterschreiben, er hätte schon alles in die Wege geleitet ( Neue Bewerbungsgespräche, gereinigte Arbeitskleidung abbestellt und Weihnachtsgeld gibt es nicht, wir wären im Kündigungsverfahren ). Ich habe doch gar nichts unterschrieben . Meine Frage: Darf er mir das Weihnachtsgeld streitig machen? Muss er mein Termin zum 31.03. 2017 akzeptieren? Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
15. Dezember 2016 at 11:11
Hallo Andreas,
ein Anrecht auf Weihnachtsgeld können Sie haben aufgrund bestimmter Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung. Hiernach bemisst sich, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen das Weihnachtsgeld streichen darf oder nicht. Das Weihnachtsgeld komplett zu streichen, nur weil Sie gekündigt haben, ist für gewöhnlich jedoch nicht möglich, wenn es neben Ihrer Treue zum Betrieb auch Ihre Arbeitsleistung honoriert. Was die Terminfindung angeht: Der Zeitpunkt der Auflösung kann frei gewählt werden, sollte jedoch im beiderseitigen Einverständnis vereinbart werden. Wie Sie Ihren Arbeitgeber dazu bewegen können, das von Ihnen gewählte Datum anzuerkennen, bringen Sie bei einem Rechtsanwalt in Erfahrung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de