Durch die Corona-Pandemie haben sich die Voraussetzungen für Kurzarbeit verändert. Informationen dazu erhalten Sie in unserem Artikel: Corona-Krise: Zugang zu Kurzarbeitergeld wird vereinfacht.
Update: Am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat dem sogenannten „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ zugestimmt, welches vom Bundestag beschlossen worden war. In diesem Zug wurde die Bezugsdauer vom Kurzarbeitergeld bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Neuregelung gilt zunächst einmal bis 2021.
Ist ein Betrieb durch einen erheblichen Arbeitsausfall betroffen, bedeutet dies die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für Arbeitnehmer. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kurzarbeit von der alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer betroffen sein können.
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Sind Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, arbeiten Sie weniger oder ggf. auch gar nicht. Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber bei der Kurzarbeit an die gesetzliche Regelung halten und darf diese nicht einfach einführen. Für die Kurzarbeit gelten entsprechende Voraussetzungen.
Kurz & knapp: Voraussetzungen für Kurzarbeit
Nein, der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Arbeitnehmer müssen dieser ebenfalls zustimmen. Ferner muss der Betriebsrat sein Okay geben.
Informationen zu den sozialrechtlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit erhalten Sie hier. Im Zuge der Corona-Pandemie haben sich die Voraussetzungen für Kurzarbeit geändert. Mehr erfahren Sie in hier dieser News zu den Voraussetzungen für Kurzarbeit durch die Corona-Krise.
Aktuell müssen nur noch 10% der Belegschaft von Geldeinbußen aufgrund von Arbeitsausfällen betroffen sein, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann. Auch Minusstunden müssen im Vorfeld nicht mehr angehäuft worden sein. Mehr zu den neuen Voraussetzungen für Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie finden Sie in diesem Artikel.
Ein kostenloses Muster einer Vereinbarung für Kurzarbeit finden Sie hier.
Welche Bedingungen müssen für Kurzarbeit vorliegen? Worauf müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten? Gilt für Kurzarbeit eine Ankündigungsfrist? Antworten auf diese Fragen und ein kostenloses Muster einer Vereinbarung für Kurzarbeit finden Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Kurzarbeit: Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für den Arbeitgeber
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten, muss der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers in voller Höhe weiter zahlen, wenn ein Arbeitsausfall vorliegt. Ein Wegfallen der Vergütung ist nur denkbar, wenn im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung eine Kurzarbeit angeordnet worden ist.
Der Arbeitgeber kann eine Kurzarbeit dementsprechend nicht einseitig anordnen. Existiert ein Betriebsrat, muss dieser der Kurzarbeit zugestimmt haben. Voraussetzungen wie eine Anordnung von Kurzarbeit in einer Betriebsvereinbarung sind sehr umstritten. Damit diese wirksam angeordnet werden kann, sollten folgende Punkte aufgeführt werden:
- Beginn und Dauer
- Lage und Verteilung der Arbeitszeit
- Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer bzw. der Abteilung
- Zeiträume, in denen die Arbeit vollständig ausfallen soll
Übrigens: Für Leiharbeiter war Kurzarbeit gemäß § 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bisher unzulässig. Dies hat sich jedoch aufgrund der aktuell herrschenden Corona-Pandemie geändert. Auch Zeitarbeitnehmer können mittlerweile rückwirkend zum 1. März 2020 Kurzarbeitergeld erhalten.
Wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall sind beispielsweise ein Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren bzw. ein Absatzmangel. Auch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse wie ein Hochwasser oder behördlich anerkannte Maßnahmen wie eine Stromsperre bei Energiemangel rechtfertigen eine Kurzarbeit.
Sind keine entsprechenden Klauseln zur Ankündigungsfrist der Kurzarbeit vorgesehen, sind diese generell unwirksam, weil diese eine Abweichung von §§ 611 BGB und 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darstellen.
Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat, gelten für Kurzarbeit entsprechende Voraussetzungen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen, sondern muss mit allen Arbeitnehmern im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung Entscheidungen zur Einführung und Ausgestaltung treffen.
Sozialrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit
Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) müssen für die Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen vorliegen. § 95 SGB III regelt, wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben und zwar wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Zudem haben Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 SGB III im Herbst und Winter sowie bei schlechtem Wetter einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form von Saison-Kurzarbeitergeld.
Vereinbarung für Kurzarbeit: Kostenloses Muster
Wenn kein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden ist, kann der Arbeitgeber nicht selbst über eine Kurzarbeit im Arbeitsvertrag entscheiden, sondern muss dies mit den betroffenen Arbeitnehmern absprechen. In diesem Fall kann eine betriebliche Einheitsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.
Für die Kurzarbeit müssen Voraussetzungen wie Klauseln im Arbeitsvertrag sowie eine betriebliche Einheitsregelung, die von allen Beschäftigten akzeptiert und unterschrieben wird, vorliegen. Jeder Arbeitnehmer bekommt dann ein unterschriebenes Exemplar für seine Unterlagen ausgehändigt. Andernfalls können Arbeitgeber nur Verträge ändern oder Änderungskündigungen aussprechen.
Folgendermaßen kann eine betriebliche Einheitsregelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aussehen:
Ort, Datum
Betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit [MUSTER]
Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
aufgrund [Grund der Kurzarbeit] muss für verschiedene Standorte unseres Unternehmens befürchtet werden, dass es Beeinträchtigungen unseres Betriebes geben wird.
Daher beabsichtigen wir, zwischen dem xx.yy.zzzz und dem xx.yy.zzzz Kurzarbeit einzuführen. Es kann bislang nicht abgesehen werden, welchen Umfang die Kurzarbeit haben wird. Es kann daher durchaus dazu kommen, dass eine Arbeit in den Standorten nicht möglich ist und daher die Arbeit vollständig ausfällt.
Durch Unterzeichnung dieses Schreibens erklären Sie sich mit der Durchführung und dem Umfang der Kurzarbeit einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitgeber]
Ich bin einverstanden:
[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer 1]
[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer 2]
[Ort, Datum, Unterschrift Arbeitnehmer 3]
Laden Sie hier kostenlos das Muster für eine betriebliche Einheitsregelung herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Dokument nur um ein Muster handelt. Verändern Sie es daher, bevor Sie es verwenden.
P.A. meint
5. August 2023 at 17:50
meine Firma hat mich als polier in Kurzarbeit geschickt und auf meinen posten für meine Baustelle einen neuen polier eingestellt. darf sie das?
Bettina meint
16. Mai 2021 at 11:40
Meine Firma(kleiner Einzelhandel) macht seit letztes Jahr 2020 Kurzarbeit bis jetzt bis Ende Juni 2021.
Dann muss ich meine Firma aber zu Ende Juni 2021 abmelden und 2 Arbeitnehmer entlassen weil
der Umsatz seit Monaten Null ist und ich den Laden nicht weiter halten kann.
Kann ich trotz Entlassung und Aufgabe der Firma im Juni 2021 noch Kurzarbeitergeld gegenüber
der Agentur für Arbeit abrechnen ?
Gruss Bettina
Insider meint
28. Juli 2021 at 16:48
Ab dem Tag nach der Kenntnisnahme der Kündigung besteht kein Anspruch mehr auf Kurzarbeitergeld, da das Ziel von Kurzarbeitergeld, der Erhalt von Arbeitsplätzen, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreicht werden kann.
Klaus C. meint
21. März 2021 at 19:49
Frage:
Ist es rechtlich machbar (moralisch sicherlich verwerflich), das ein AG seine Leute in Kurzarbeit schickt und die Arbeit, welche diese MA normalerweise machen, nach extern vergibt?
Gibt es nicht den gesetzlichen Grundsatz, das der AG sich jederzeit darum bemühen muß, sein MA so schnell wie möglich wieder aus der Kurzarbeit zu holen, in dem er sich um Arbeit / Aufträge bemüht?
Liegt hier nicht sogar der Tatbestand des Sozialbetrugs (illegales erschleichen von Kurzarbeitergelder) vor?
Wer dazu was weiß, bitte gerne kommentieren.
RA`s vor
Insider meint
28. Juli 2021 at 16:45
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, die im SGB III ab §§ 95 ff. verankert sind. Grundsätzlich muss ein erheblicher (Drittel-/Zehntelerfordernis) und unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen. In Ihrem Fall ist die Arbeit ja vorhanden und fällt nicht aus, da sie durch Auftragsvergabe nach Außen erledigt wird. Dieser „Arbeitsausfall“ ist allein auf betriebsorganisatorische Gründe zurück zu führen und wäre nicht durch die Regelungen zum Kurzarbeitergeld gedeckt.
Klaus C. meint
21. März 2021 at 19:45
Wenn alle die gleiche Tätigkeit ausüben, wird es schwer für den AG das zu erklären. Würde mir hier rechtliche Auskunft holen. Man muß ja nicht gleich klagen.
Johanne meint
8. März 2021 at 10:00
Hallo,
ich bin seit Februar 2021 in Kurzarbeit. Ich arbeite noch 20% meiner tatsächlichen Arbeitszeit. Die Aufgaben, die ich dadurch nicht schaffe, verteilt mein Chef an andere Abteilungen, die nicht von Kurzarbeit betroffen sind aber auch tatsächlich völlig andere Arbeitsaufgaben haben als ich. Wenn ich diese Aufgaben selbst erledigen würde, könnte ich tatsächlich die meiste Zeit des Monats voll arbeiten. Ist das rechtens?
Werner meint
15. Februar 2021 at 20:14
Hallo,
gibt es Einschränkungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitnehmerin über 65 Jahre alt ist? Im konkreten Fall wurde dies einer TZ-Beschäftigten (86std/Monat) mitgeteilt und auch kein KAG ausgezahlt.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Nicole meint
29. Januar 2021 at 14:23
Ist es eigentlich rechtens, das während der Kurzarbeiterzeit noch Arbeitnehmer eingestellt werden, die den vorhandenen Arbeitnehmern die Stunden wegnehmen? In meinem Fall wurde ein Geschaeftsfuehrer eingestellt, der mir als Rezeptionsmitarbeiter vorgesetzt wurde. Seit er da ist, macht er die Rezeption und meine Stunden sind auf fast 0 gesunken! Wir wurden beide während der Kurzarbeiterzeit angestellt! Ich im Oktober 2020 und er im Dezember 2020! Unser Chef hat zu der Zeit schon Kurzarbeit angemeldet und in unseren Vertraegen verankert.
Knaack meint
5. Januar 2021 at 17:52
Hallo , meine Frage , unser Betrieb hat seit dieser Woche Kurzarbeit angemeldet , in meiner Abteilung bin ich der Stellvertretende Fuhrparkleiter . Der eigentliche Fuhrparkleiter ist nun krank geworden . Wir dürfen nur 50% von unserer normalen wöchentlichen Arbeitszeit arbeiten , 18,75 Std. Diese sind auf drei Tage aufgeteilt . Nun meine Frage , kann mich der Arbeitgeber für den Rest der Woche weiter beschäftigen ?
Ich darf ja keine Mehrarbeit bzw. keine Überstunden machen .
Ria meint
25. November 2020 at 12:43
Hallo, ich bin seit April auch in Kurzarbeit. Bei mir ist es ein reger Wechsel aus Kurzarbeit 0 und Kurzarbeit zu allen möglichen %-Zahlen. Jetzt meine Frage, wie lange vorher muss mein Arbeitgebr mir ankündigen, wann und wie ich arbeiten muss? Die ursprüngliche Vereinbarung war Kurzarbeit 0 (welche ich am Anfang unterschreiben musste). Vielen Dank schonmal.