Jedes unbefristete Arbeitsverhältnis ist in der Regel laut Arbeitsrecht mit einer Probezeit verbunden. Diese Zeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nutzen, um sich zu „beschnuppern“ und um festzustellen, ob die Erwartungen an die neue Arbeitsstelle erfüllt wurden.
Meist dauert die Probezeit zwischen drei und sechs Monaten. Eine längere Dauer ist gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht erlaubt. Neben anderen Themen sind die Regelungen in puncto Probezeit meist im Arbeitsvertrag festgehalten. Dort finden sich außerdem die Vorschriften zum Thema Kündigung.
Kurz & knapp: Mündliche Kündigung in der Probezeit
In der Probezeit gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Gemäß § 623 BGB ist eine Kündigung in der Regel nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Dies betrifft also auch die Probezeit.
Wurde Ihnen in der Probezeit mündlich gekündigt, ist diese Kündigung normalerweise ungültig. Worauf Sie in puncto Kündigungsfrist bei mündlicher Kündigung in der Probezeit mit anschließender schriftlicher Kündigung achten sollten, erfahren Sie hier.
Welche Kündigungsfristen eingehalten werden müssen und ob eine mündliche Kündigung in der Probezeit dem Arbeitsrecht zufolge rechtens ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Muss eine Kündigung in der Probezeit schriftlich oder mündlich erfolgen?
In der Probezeit steht es dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer frei, das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes festgehalten ist. Zudem kann auf jeden Tag je nach Belieben gekündigt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine mündliche Kündigung in der Probezeit auch Gültigkeit besitzt.
Laut § 623 BGB muss eine Kündigung – innerhalb oder außerhalb der Probezeit – stets in schriftlicher Form verfasst werden, um gültig zu sein:
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Ist dies nicht der Fall, verliert die Kündigung gemäß § 125 BGB automatisch ihre Wirksamkeit:
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“
Wurde Ihnen in der Probezeit mündlich gekündigt?
Es macht in der Regel keinen Unterschied, ob Sie als Arbeitnehmer mündlich gekündigt haben oder Ihnen Ihr Arbeitgeber eine mündliche Kündigung in der Probezeit ausgesprochen hat: So oder so ist eine mündliche Kündigung im Arbeitsrecht ungültig.
Wobei Sie jedoch als Arbeitnehmer aufpassen sollten, ist folgende Situation: Manchmal sprechen Arbeitgeber bereits im Vorfeld mit ihren Mitarbeitern über eine bevorstehende Kündigung, etwa wenn diese nach der Probezeit nicht übernommen werden sollen.
In gewissen Fällen wird eine mündliche Kündigung in der Probezeit auch direkt ausgesprochen. Die schriftliche Kündigung erfolgt meist einige Tage später.
Eine Kündigungsschutzklage gegen die mündliche Kündigung in der Probezeit kann nicht eingelegt werden, da diese aufgrund ihrer Form generell keine Gültigkeit besitzt. Besteht der Arbeitgeber jedoch auf das Datum, an dem die mündliche Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wurde, sollten Sie als Arbeitnehmer in jedem Fall eine Kündigungsschutzklage einlegen, um sich gegen das alte Datum bzw. die demnach falsche Kündigungsfrist zur Wehr zu setzen.
Selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in diesem Fall nicht auf die mündliche Kündigung in der Probezeit anwendbar ist, können Sie nur gegen die falsche Frist klagen, wenn Sie drei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage gemäß Arbeitsrecht einreichen. Ein Rechtsanwalt kann Sie dahingehend unterstützen.
B.K. meint
15. Dezember 2022 at 22:31
Hallo . Mir wurde mitgeteilt daß ich nach der Probezeit nicht übernommen werde. Am 14.12.22 war mein letzter Probearbeitstag . ich soll noch bis 30.12. arbeiten. Ich habe aber bis heute noch keine schriftliche Kündigung erhalten.wie muss ich mich verhalten
Wolfgang meint
29. April 2020 at 12:16
Hallo
Habe eine Mündliche Kündigung bekommen, in der Probezeit. Aber bis Heute keine Schriftliche Kündigung erhalten. Nun Bin ich aber auch Krank geschrieben. Wie Läuft das den nun weiter?, Nur eine Mündliche Kündigung, Aber Krank geschrieben und keine Schriftliche.
Bernd meint
28. April 2019 at 19:13
Ich bin ebenfalls sehr dankbar, besonders für den Hinweis auf die auf die Klage bezüglich der falschen Frist. Ich bin Altenpfleger in einer evangelischen Einrichtung in der Probezeit, die am 15.05.2019 enden wird. In einem Gespräch vom 27.03.2019 wurde mir vorgeworfen mit einer blinden Frau Memory gespielt zu haben und ich erhielt vom 15-30.4.2019 Urlaub (Dienstplan wurde handschriftlich geändert). Am letzten Arbeitstag, fragte ich nach meiner schriftlichen Kündigung. Sie war nicht fertig,. Die bekommen sie noch, sie sind ja noch in der Probezeit, das war die Antwort. Die schriftliche Kündigung habe ich bis heute (28.04.2019) nicht erhalten. Am 26.04.2019 habe ich per E-MAIL und Einschreiben mit Rückschein meinen Dienstplan für Mai 2019 angefordert. Ich habe mittlerweile schon Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufgenommen.
Gisela meint
4. April 2019 at 8:30
Ich bin für diese Web-Seite sehr dankbar. Sie hat mir schon bei verschiedenen Problemen gute Informationen liefern können. Sie ist für alle verständlich gestaltet und ich finde die den Aufbau, wie die Erläuterungen noch einmal im Wesentlichen zusammengefasst werden sehr gut.