Ganzjährige Arbeitsverhältnisse sind in gewissen Branchen schlichtweg nicht möglich, da die betriebliche Auslastung enorm variiert. Mal ist kaum Arbeit da, zu anderen Zeiten ist hingegen so viel zu tun, dass sogar zusätzliche Arbeitskräfte für bestimmte Jobs benötigt werden.
Kurz & knapp: Saisonarbeit
Vor allem in Branchen, in denen die betriebliche Auslastung variiert, wird vermehrt auf Saisonarbeiter zurückgegriffen. Daher handelt es sich bei der Saisonarbeit grundsätzlich um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Weitere allgemeine Infos zur saisonalen Arbeit finden Sie hier.
Eine Sozialversicherungspflicht besteht für Saisonarbeitskräfte normalerweise nicht. Sie erhalten jedoch ebenfalls den gesetzlichen Mindestlohn.
Saisonarbeiter haben einen Anspruch auf Urlaub und unter gewissen Umständen auch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Zudem darf eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart werden.
Inhalt
Spezifische Informationen zur Saisonarbeit:
In der Landwirtschaft oder der Gastronomie wird aus diesem Grund immer häufiger auf die sogenannte Saisonarbeit gesetzt. Es handelt sich dabei meist um befristete Arbeitsverhältnisse, die zu einem bestimmten Datum oder beim Eintreten anderweitiger Gegebenheiten (in der Landwirtschaft z. B. sobald der erste Schnee fällt) automatisch wieder beendet sind.
So praktisch solche Saisonjobs für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch sein mögen – arbeitsrechtstechnisch sowie in Bezug auf die Sozialversicherung sind einige spezielle Regeln zu beachten. Wie diese genau aussehen und was es sonst über saisonale Jobs zu wissen gibt, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Was ist ein Saisonarbeiter? Eine Definition
In manchen Branchen sind Arbeitgeber auf Saisonkräfte angewiesen, da sie das Mehr an Arbeit sonst nicht bewältigen könnten. Ist die „heiße Phase“ dann vorbei, haben sie allerdings keine Verwendung mehr für die zusätzlichen Arbeiter. Daher handelt es sich bei der Saisonarbeit grundsätzlich um ein zeitlich befristetes Beschäftigungsverhältnis.
Deutsche Arbeitnehmer können der Saisonarbeit im Ausland oder in ihrer Heimat nachgehen. Es werden nicht nur Saisonjobs in Deutschland, sondern beispielsweise auch in der Schweiz, in Italien oder in Österreich angeboten. Auf der anderen Seite ist die Saisonarbeit in Deutschland für Ausländer ebenfalls unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Doch auch die Saisonarbeit im Winter sollte nicht unterschätzt werden. Vor allem auf Winter- oder Weihnachtsmärkten werden Helfer benötigt, die Glühwein, selbstgestrickte Mützen, Holzspielzeug oder Waffeln verkaufen. In Skigebieten werden ebenfalls zusätzliche Arbeitskräfte im Winter für die Saisonarbeit gesucht. Diese werden dann beispielsweise als Koch, Service- oder Reinigungskraft eingesetzt.
Saisonarbeitskräfte: Besteht eine Sozialversicherungspflicht?
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Saisonarbeit um eine kurzfristige Beschäftigung. Eine solche ist sowohl versicherungs- als auch beitragsfrei.
Demzufolge müssen Saisonarbeiter in puncto Sozialversicherung nichts einbezahlen. Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei einer Fünf-Tage-Woche darf die Tätigkeit nicht länger als drei Monate ausgeübt werden.
- Wird ein Arbeitnehmer an weniger als fünf Tagen in der Woche eingesetzt, so ist die Saisonarbeit auf 70 Arbeitstage begrenzt.
- Der kurzfristige Job darf nicht allein aus dem Grund ausgeübt werden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten (Berufsmäßigkeit).
Um festzustellen, ob der jeweiligen Tätigkeit berufsmäßig nachgegangen wird, bedarf es einer genauen Überprüfung. Handelt es sich bei dem Saisonarbeiter z. B. um eine arbeitslose Person, gilt die Berufsmäßigkeit als erwiesen. In diesem Fall würde eine Versicherungspflicht bestehen. Weiterhin müssen alle kurzfristigen Jobs in dem jeweiligen Kalenderjahr zusammengerechnet werden.
Meist nutzen Arbeitgeber bei der Saisonarbeit dafür einen besonderen Fragebogen. Die Gefahr liegt hier darin, dass nach dem Zusammenrechnen aller Beschäftigungen die Vorgaben von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr überschritten werden. In diesem Fall müssten auch Saisonarbeitskräfte in die Sozialversicherung einbezahlen.
Voraussetzungen der Saisonarbeit für ausländische Arbeitskräfte
Nicht nur deutsche Arbeitnehmer entscheiden sich, der Saisonarbeit im Ausland nachzugehen. Genauso bewirbt sich jedes Jahr eine Vielzahl von Saisonarbeitern aus dem Ausland, um als Erntehelfer in Deutschland zu arbeiten. Spezielle gesetzliche Voraussetzungen gibt es jedoch auch in diesem Fall.
Unter anderem muss zunächst einmal überprüft werden, ob der Saisonarbeit-Interessierte in seinem Heimatland bereits selbstständig ist oder generell einer Beschäftigung nachgeht. Wenn dies nicht zutrifft, greift das in Deutschland geltende Recht. Trifft es hingegen zu, finden die Vorschriften aus seinem Heimatland Anwendung. Um dies nachzuweisen, bedarf es der Bescheinigung „A1“.
Der deutsche Arbeitgeber ist in diesem Fall der Saisonarbeit von seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten entbunden. Dies ist darin begründet, dass die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls von den Vorschriften im Heimatland abhängig sind. Gegebenenfalls muss er diese Beiträge nach geltendem Recht im Heimatland entrichten.
Informationen über Voraussetzungen und Rechte bei der Saisonarbeit:
Dürfen Flüchtlinge in der Saisonarbeit tätig sein?
Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus des Flüchtlings. Um generell arbeiten zu dürfen, ist es zum einen nötig, dass die Ausländerbehörde dies genehmigt und zum anderen, dass die Agentur für Arbeit dem ebenfalls zustimmt.
Saisonarbeit in Deutschland: Wird der Mindestlohn gezahlt?
Die gesetzliche Lohnuntergrenze gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 und liegt aktuell bei 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto in der Stunde. In der Regel erhalten alle Arbeitnehmer den Mindestlohn, wobei folgende Berufsgruppen bzw. Branchen gemäß § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) davon ausgenommen sind:
- Auszubildende
- Pflichtpraktikanten
- Freiberufler
- Selbstständige
- Langzeitarbeitslose
- Jugendliche unter 18 Jahren bzw. ohne abgeschlossene Ausbildung
- Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig sind
Daraus ergibt sich: Auch bei Saisonarbeit wird der Mindestlohn gezahlt. Zudem gilt dies nicht nur für deutsche Arbeitnehmer, sondern für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind. Aus diesem Grund haben auch Saisonkräfte aus dem Ausland ein Recht darauf, 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro Stunde für ihre Arbeit zu erhalten.
Wie gestaltet sich der Urlaubsanspruch bei Saisonarbeit?
Wie sich der Anspruch auf Urlaub für Arbeitnehmer gestaltet, ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) definiert. Zwar ist zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern dem Gesetz zufolge zu unterscheiden, allerdings wird nicht differenziert, ob jemand in Teilzeit, Vollzeit, nebenberuflich oder geringfügig tätig ist. Demzufolge findet das BUrlG auch bei Saisonarbeit Anwendung.
Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass es bei Saisonarbeit im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Urlaub gibt. Dieser versteckt sich in § 5 BUrlG:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer […] wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet […].“
Da der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche bei 20 Tagen liegt und Arbeitnehmer pro Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht, ein Zwölftel des Jahresurlaubs freischalten, bedeutet dies für Saisonarbeiter:
- Ein Monat Saisonarbeit: Urlaubsanspruch von zwei Tagen
- Zwei Monate Saisonarbeit: Urlaubsanspruch von drei Tagen
- Drei Monate Saisonarbeit: Urlaubsanspruch von fünf Tagen
Existiert ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
Erkrankt ein Arbeitnehmer unverschuldet und kann daher seinem Job nicht nachkommen, hat er normalerweise einen Anspruch darauf, dass ihm sein Gehalt bei andauernder Krankheit maximal sechs Wochen lang weiterhin gezahlt wird. Festgehalten ist dies in § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG):
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“
Kündigung als Saisonarbeiter: Welche Besonderheiten gibt es?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besagt in § 1 KSchG, dass erst ein Kündigungsschutz besteht, wenn das Arbeitsverhältnis „ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat […]“. Bei der Saisonarbeit können sich Arbeitnehmer entsprechend nicht auf diesen Schutz bei einer Kündigung verlassen, da das Arbeitsverhältnis in der Regel maximal drei Monate lang andauern darf.
Spezielle Regelungen gelten jedoch hinsichtlich der Kündigungsfristen. In § 622 BGB heißt es:
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird […]“
Eine Mindestkündigungsfrist existiert ebenfalls nicht. Es ist also möglich, beispielsweise eine Frist von einem Tag zu vereinbaren. Sobald die Saisonarbeit jedoch länger als drei Monate lang ausgeübt wird, sind automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB maßgeblich.
Werden bei der Saisonarbeit Steuern fällig?
Grundsätzlich müssen auch Saisonarbeiter ihren Arbeitslohn versteuern. Oft liegt dieser jedoch unter dem Steuergrundfreibetrag. Aktuell beträgt das steuerfreie Einkommen 11.604 Euro pro Jahr (Stand: 2024). Verdienen Sie bei der Saisonarbeit weniger, müssen Sie keine Steuern zahlen. Sollte Ihr Gehalt diese Grenze überschreiten, wird Ihnen die Lohnsteuer wie jedem anderen Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen.
Bei der Saisonarbeit hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, das Ganze zu vereinfachen, indem er eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent abführt. So muss er keine Lohnsteuerberechnung vornehmen und zahlt stattdessen eine Pauschale, die dem Betrag nahekommt, den er für einen normalen Arbeitnehmer auch gezahlt hätte.
Diese Option besteht jedoch gemäß § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer darf der Saisonarbeit bei dem Arbeitgeber nur gelegentlich und nicht regelmäßig nachgehen.
- Die Beschäftigungsdauer darf nicht länger sein als 18 zusammenhängende Arbeitstage.
- Der Arbeitslohn darf einen Betrag von im Durchschnitt 120 Euro pro Arbeitstag nicht überschreiten.
- Die Saisonarbeit muss zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt und unverzüglich sofort nötig sein. In diesem Fall spielt es normalerweise keine Rolle, wie hoch der durchschnittliche Tageslohn ist.
Tipps für Saisonarbeit-Interessierte
Überlegen Sie beispielsweise, sich als Erntehelfer, Barkeeper oder Reinigungskraft zu bewerben und dies möglicherweise sogar im Ausland, gibt es gewisse Dinge, die Sie beachten sollten. Einige Tipps zur Saisonarbeit haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:
- Überlegen Sie sich im Vorfeld genau, für welches Land Sie sich entscheiden. Auch wenn Sie z. B. Italien für eine gute Option halten, werden Sie schnell bei der Umsetzung scheitern, wenn Sie kein Wort Italienisch beherrschen. Es handelt sich zwar lediglich um Saisonarbeit, trotzdem setzen viele Arbeitgeber – je nach Tätigkeit – gute Sprachkenntnisse voraus.
- Möchte Ihr möglicherweise zukünftiger Arbeitgeber auf einen Saisonarbeitsvertrag verzichten, sollten Sie hellhörig werden. Davon abgesehen, dass Sie in einem solchen Fall illegal arbeiten, genießen Sie außerdem keinen Versicherungsschutz, sollte es zu einem Arbeitsunfall kommen.
- Klären Sie im Vorfeld, ob es sich um Saisonarbeit mit oder ohne Unterkunft bzw. Verpflegung handelt. In Deutschland ist es beispielsweise vorgeschrieben, dass Arbeitgeber ihren Saisonarbeitern eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen.
- Bevor Sie das Angebot der Saisonarbeit letztendlich annehmen, sollten Sie sich über die Regelungen im Land Ihrer Wahl informieren. Innerhalb der EU reicht es, wenn Sie über eine Arbeitserlaubnis verfügen, wohingegen Sie in anderen Ländern eventuell ein Visum zusätzlich brauchen.
Übrigens: Wenn Sie in der Saisonarbeit tätig werden möchten, muss es sich dabei nicht in jedem Fall um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handeln.
Anke meint
8. März 2023 at 7:54
Hallo, warum werden die Fragen zur Sonne und Feiertagsarbeit nicht beantwortet?
J. K. meint
3. Februar 2023 at 17:44
Hallo, ich komme aus Marokko, kann ich in Deutschland einen Arbeitsvertrag bekommen?
Nexhmedin meint
22. Januar 2022 at 21:23
Hallo, ich habe einen serbischen Pass, kann ich Saisonjobs machen?
Cora meint
8. Februar 2021 at 19:52
Hallo,
Ich werde dieses Jahr in der Gastronomie knapp 7 Monate befristet arbeiten.
Habe ich danach Anspruch auf Arbeitslosengeld I ? Muss auf dem Arbeitsvertrag Saisonarbeitet stehen?
Carla D. meint
12. November 2020 at 20:09
Ich lebe seit 7 Jahren als deutsche Staatsbürgerin in Spanien und bin dort abgemeldet und gesetzlich krankenversichert. Ich möchte in Deutschland für 3 Monate (70 Tage) arbeiten. Muss ich mich in Deutschland zusätzlich krankenversichern auch wenn ich im Besitz der europäischen Krankenversicherungskarte aus Spanien bin?
Schöne Grüße Carla
Johnny meint
2. August 2019 at 1:33
Wenn ich ein Saisonarbeiter bin, und ich am Feiertage frei habe, werden die Tagen ausgezahlt von meiner Arbeitsgeber? Danke.
Sogukpinar meint
6. Juni 2019 at 14:38
Guten Tag,
Ist es möglich meherer Saisontätigkeiten zu machen ? Z. B. Im Sommer als Ernte helfer und im Winter auf dem Weihnachtsmarkt ?
Vielen Dank für die Rückmeldung
Paula meint
4. November 2019 at 17:52
Hallo Sogukpinar,
die gleiche Frage habe ich mir auch gestellt und bin mittlerweile zu dem Ergebnis gekommen, dass es geht, wenn die zeitliche Begrenzung eingehalten wird. Also entweder die 3 Monate am Stück mit 5 Arbeitstagen die Woche oder insgesamt 70 Arbeitstage, dabei werden alle Saisontätigkeiten des Jahres zusammen gezählt.
Viele Grüße
Paula
André g. meint
10. April 2019 at 8:08
Ich bin für 7 Monate angestellt als Verleiher für Kajaks. Meine Frage.: Wie sind Sonntage und Feiertage in dem Fall zu bezahlen? LG André
issam karba meint
24. Oktober 2018 at 14:46
Mein Name ist Essam Maghrabi Nationalität Ich bin verheiratet und habe ein kleines Mädchen und lebe in Marokko Ich beantrage Saisonarbeit in Deutschland, wenn Sie mir die Gelegenheit dazu geben und ich danke Ihnen.
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 15:01
Hallo issam karba,
wir vergeben leider keine Saisonjobs, sondern informieren auf unserem Ratgeberportal lediglich darüber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Torsten M. meint
7. September 2018 at 6:30
Wohin kann ich mich wenden wenn der befristete Arbeitsvertrag endet und ich aber noch arbeitsunfähig bin?
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:04
Hallo Torsten,
mit der Meldung über das Ende der Beschäftigung wenden Sie sich an dir Agentur für Arbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de