Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich aus verschiedenen Gründen zur Kündigung entschließen, sei es weil Mitarbeiter sich dem Mobbing am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen sehen oder die Chemie einfach nicht mehr stimmt.
Kurz & knapp: Kündigungsfrist
Der Gesetzgeber sieht im Regelfall eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende für Arbeitnehmer vor. Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber richtet sich normalerweise nach der Beschäftigungsdauer des betroffenen Mitarbeiters. Welche Fristen gelten, erfahren Sie hier.
Soll das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet werden, liegt die Kündigungsfrist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer bei zwei Wochen.
Weist der Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist auf, finden normalerweise die gesetzlichen Regelungen aus § 622 BGB Anwendung.
Inhalt
Spezifische Informationen zu Kündigungsfristen:
Je verhärteter die Fronten, desto schneller wollen sich beide Vertragspartner in der Regel voneinander trennen. Entscheidend sind unter diesen Umständen die Kündigungsfristen, die vereinbart wurden und im Arbeitsrecht klar definiert werden.
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Erhalten Sie in den folgenden Ratgebern nähere Informationen hierzu:
Handelt es sich nicht um eine außerordentliche fristlose Entlassung, wird die sofortige Entlassung durch gesetzliche Vorgaben unterbunden, schließlich muss bei der Kündigung vom Arbeitsvertrag doch eine Frist eingehalten werden. Die Kündigungsfrist wurde eingeführt, um beiden Vertragspartnern eine gewisse Schonfrist einzuräumen, die der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Mitarbeiter gewidmet werden kann.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht folgende Kündigungsfrist vor
Welche Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen einzuhalten sind, erfahren Sie zunächst aus Ihrem Arbeitsvertrag. Hier haben Sie und der Arbeitgeber vereinbart, welche Kündigungsfrist gilt. Ihr Spielraum ist – zumindest nach unten hin – gesetzlich vom BGB begrenzt. Es schreibt für die Kündigung vom Arbeitnehmer folgende Frist vor:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
Abweichungen von dieser Regelung gelten, wenn der betroffene Mitarbeiter schon mindestens zwei Jahre in dem Unternehmen tätig ist, das er nun verlassen soll oder will.
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber laut BGB sehen wie folgt aus:
- Arbeitet ein Mitarbeiter schon zwei Jahre im Betrieb, beträgt die Kündigungsfrist vom Arbeitsvertrag laut BGB einen Monat bis zum Ende eines Kalendermonats.
- Geht er schon fünf Jahre seiner Beschäftigung nach, ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag gemäß BGB zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats möglich.
- Bei einer Betriebszugehörigkeit von acht Jahren gilt: Bei der Kündigung ist die gesetzliche Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten.
- Ist er schon seit zehn Jahren dort beschäftigt, muss bei der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Frist von vier Monaten zum Monatsende berücksichtigt werden.
- usw.
Darüber hinaus, gelten noch weitere Ausnahmen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen sich darauf einigen, einen Arbeitsvertrag zu kündigen mit einer Frist von weniger als vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats, wenn:
- der Mitarbeiter übergangsweise (maximal drei Monate) als Aushilfe im Betrieb arbeitet
- im Unternehmen regelmäßig maximal 20 Auszubildende beschäftigt sind und die Kündigungsfrist im Minimum vier Wochen beträgt
Welche Kündigungsfrist ist in der Probezeit einzuhalten?
Die allermeisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel zur sogenannten Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis quasi auf Bewährung besteht. In dieser Übergangsphase, die dem gegenseitigen Kennenlernen dient, ist bei der Kündigung folgende Frist einzuhalten, sollte der Arbeitnehmer entlassen werden oder von selbst gehen wollen:
Die mündliche Kündigung in der Probezeit ist gemäß Arbeitsrecht übrigens nicht gültig, deshalb werden die meisten Arbeitnehmer über ihre Entlassung auch schriftlich informiert.
Annika meint
21. Juli 2022 at 16:14
Hallo,
ich habe eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Quartals. Kann ich da Mitte August kündigen, aber nicht zum 30. September, sondern erst zum 31.10., da meine neue Stelle erst zum 01.11. beginnt?
P.E meint
22. Januar 2022 at 13:59
Hallo,
mein Arbeitgeber möchte die Küdigungsfristen auf 2 Monate zum Monatsende verlängern.
Darf er das ohne meine Zustimmung? In meinem Arbeitsvertrag stehen die gesetzlichen Kündigungsfristen!
Vielen Dank im Voraus!
SuSie meint
27. Januar 2021 at 21:22
Hallo, ich bin bis 14.3. noch in der Probezeit. Vertraglich habe ich während der Probezeit eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Ende des Monats.
Wenn ich am 13.3. kündigen würde, wann wäre dann der letzte Arbeitstag?
Danke!
Maria meint
28. Februar 2020 at 16:21
Hallo
Ich wurde am 28.02 zum 31.3 gekündigt. Das sind 4 Wochen Kündigungsfrist. Am 10.3 wäre ich 5 Jahre bei der Firma beschäftigt. Müßte ich dann eigentlich nicht 2 Monate Kündigungsfrist haben?
Peter R. meint
12. Dezember 2019 at 19:54
ich wurde in meiner Probezeit gekündigt, da ich 5 Tage im Krankenstand war wegen starken Rückenschmerzen. Als ich die Kranken Meldung abgegeben habe wurde ich sofort gekündigt mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen bis 18.12.19. Nach 2 Tagen Arbeiten nach dem Krankenstand gab es einen sehr heftigen Streit zwischen mir und meinem Chef daraufhin hatte er mich raus geschmissen und sagte “ Ich soll nie wieder kommen und das ich mein Geld auch nicht mehr bekommen würde obwohl noch 5 Arbeitstage zu Zahlen wären und ich noch fast 2 Wochen Arbeiten sollte. Meine Frage: Die 5 Tage wo ich arbeitete müsste er mir trotztem Bezahlen und die restlichen Tage bis zur Kündigungsfrist müsste ich eig. auch Bezahlt bekommen auch, wenn er mich nicht mehr Arbeiten lässt od? lg
Malia meint
12. November 2019 at 17:09
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
Ich habe laut Tarifvertrag eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Kalendervierteljahr.
Ich würde gerne zum 31.12.2019 kündigen. Der 31.12 ist ja bekanntlich ein Feiertag (bei meinem AG ein ganzer kein halber Feiertag). Zählt dieser nun mit zur Frist oder wie wird diese errechnet? Wäre also der 19.11.2019 (somit also der Dienstag sechs Wochen zum Jahrenende) der letzte Termin zur Kündigung?
Für mich ist das in sofern relevant weil die Entscheidung/Zusage für die neue Stelle leider erst am Abend des 18.11 fällt und ich daher nicht einfach zur Sicherheit ein paar Tage vorher kündigen kann.
Vielen Dank im vorraus!
Pfitzner meint
27. Oktober 2019 at 13:27
Ich arbeite seit 16.09.2019 und würde gerne in der Probezeit von 6 Monaten kündigen. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Wann muss ich kündigen und zu welchem Zeitpunkt.
F.W. meint
21. Oktober 2019 at 8:56
Hallo ,
wird die Kündigungsfrist nach gesamter Betriebsangehörigkeit oder nur nach Angehörigkeit unter dem letzten Arbeitsvertrag bestimmt ?
Ich hatte mehrere Jahresverträge und darauf folgend dann der unbefristete Vertrag .
Würde die Ausbildung auch als Angehörigkeit zählen ?
Michael meint
16. Mai 2019 at 20:41
Hallo
meine Frau möchte ihren seit 15 Jahren bestehenden Arbeitsvertrag kündigen.
Jetzt steht in ihrem Arbeitsvertrag die Klausel: „Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit den gesetzlichen Mindestkündigungsfristen gekündigt werden. Soweit sich die Kündigungsfrist für eine Seite aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verlängert soll diese Verlängerung auch für die Kündigung der anderen Seite gelten“. Kann meine Frau jetzt trotzdem mit der Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen ? Hintergrund ist auch das die Arbeitsstelle meiner Frau Ende nächsten Jahres geschlossen wir und sie jetzt eine andere Stelle in Aussicht hat.
Vielen Dank im Voraus
mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
20. Mai 2019 at 8:46
Hallo Michael,
die Auslegung und rechtliche Beurteilung von Vertragsklauseln fällt unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Bitte fragen Sie ggf. bei einem Anwalt nach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wolf meint
14. Mai 2019 at 13:51
Hallo,
gibt es eine Sonderkündigung (Arbeitnehmer) während der Kurzarbeit?
Ich habe gehört, dass die Kündigungsfrist (Arbeitnehmer) 14Tage beträgt, wenn man sich 3 Wochen in der Kurzarbeit befindet.
Und wenn währende der Kurzarbeit (min. 3Monate) noch ein Monat Elternzeit nimmt.
Zählen dann erst die 3 Monate Kündigungsfrist wegen der Elternzeit?
Vielen Dank im Voraus
MfG
Jürgen meint
14. Mai 2019 at 11:49
Guten Tag,
Ich bin jetzt 39 Jahre in einem Unternehmen tätig.Aus privaten Gründen,möchte ich das Arbeitsverhältnis kündigen.In meinem Arbeitsvertrag von 1980 ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende festgehalten.
Welche Kündigungsfrist hat Gültigkeit für mich?
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2019 at 16:25
Hallo Jürgen,
die Auslegung von Arbeitsverträgen zählt leider nicht zu unseren Aufgaben. Sind Sie sich unsicher, ob dieser Vertrag noch gültig ist, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen und ihn das Ganze überprüfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcel meint
6. Mai 2019 at 14:51
Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,
ich möchte meinen meinen Arbeitsvertrag schnellstmöglich und zum nächstmöglichen Termin kündigen.
Aus meinem Vertrag geht folgendes hervor: „Eine ordentliche Kündigung ist während der Vertragslaufzeit, nach gesetzlichen Vorschriftlichen jederzeit möglich.“
Gerne möchte ich erfahren, wenn ich meine Kündigung einreiche, zu welchem Datum diese Kündigung wirksam wird?
Christian meint
3. Mai 2019 at 12:37
Hallo, ich bin seit über 5 Jahren in einer Kath. Einrichtung beschäftigt, habe nun gekündigt. Laut Arbeitgeber muss ich , bei einer Kündigung im ersten Quartal (zum Ende) noch 3 Monate weiter dort arbeiten. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2019 at 8:43
Hallo Christian,
normalerweise richtet sich die Kündigungsfrist nach der entsprechenden Regelung im Arbeits- bzw. Tarifvertrag. Sofern eine solche nicht existiert, gilt gewöhnlich § 622 Abs. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann.
Für weitergehende Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sotirios meint
2. Mai 2019 at 0:52
Hallo,
Ich überlege mein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Im Arbeitsvertrag steht bei mir drin: Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende. Das ist verständlich. Ok. Aber zudem heißt es da: Unberührt bleibt die Vorschrift Paragraph 622 abs. 2 bgb über die Fristen für die Kündigung bei langjähriger Beschäftigung. Jede gesetzliche Verlängerung… gilt auch für den AG.
Ich bin 4 Jahre da.
Welche Kündigungsfrist bei mir?
arbeitsrechte.de meint
6. Mai 2019 at 9:47
Hallo Sotirios,
wir würden Ihnen empfehlen, Ihren Arbeitsvertrag von einem Anwalt überprüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de