Darf ein Arbeitgeber, der den Frauenanteil in seinem Unternehmen erhöhen möchte, eine Stellenanzeige veröffentlichen, die ausschließlich Frauen anspricht? Grundsätzlich wohl nicht, denn er muss alle Bewerber gleich behandeln, auch in der Stellenausschreibung. Eine Stellenanzeige nur für Frauen wird in der Regel gegen die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen.
Abgelehnte männliche Bewerber können klagen, wenn die Stellenanzeige nur für Frauen gilt
Dieses Gesetz soll nach § 1 „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.“
Männer, die sich auf eine Stellenanzeige nur für Frauen bewerben und deren Bewerbungen aufgrund ihres Geschlechts abgelehnt werden, könnten vor dem Arbeitsgericht hiergegen klagen. Hierfür würde schon der Anschein einer Diskriminierung genügen.
So heißt es in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG:
„Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu […] Erwerbstätigkeit, […] sowie für den beruflichen Aufstieg.“
Es wird kaum schwierig sein, einem Arbeitgeber eine Diskriminierung zu unterstellen, wenn er eine Stellenanzeige nur für Frauen aufgibt. Denn auch die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes darf nicht gegen dieses Diskriminierungsverbot verstoßen.
Arbeitgeber können sich nur dann erfolgreich gegen diese Klage wehren, wenn sie nachweisen können, dass die unterschiedliche Behandlung aufgrund von „wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen notwendig und angemessen“ ist, § 8 Abs. 1 AGG.
So suchte z. B. ein Arbeitgeber mit seiner Stellenanzeige nur für Frauen ausschließlich weibliches Personal, weil er bisher nur Automobilkaufmänner eingestellt hatte.
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 18.05.2017, Az. 7 Sa 913/16; Vorinstanz: AG Köln, Az. CA 4843/15) sah hierin eine zulässige Ungleichbehandlung:
„Die gezielte Suche eines Autohauses nach einer weiblichen Autoverkäuferin in einer Stellenanzeige („Frauen an die Macht“) kann nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber bisher in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich ausschließlich männliche Personen eingestellt hat.“
Bei diesem Urteil handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Arbeitgeber können also nicht darauf hoffen, dass ihre Stellenanzeige nur für Frauen gerechtfertigt ist. Denn dies stellt nur eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel dar.
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