Schnell auf Facebook und Twitter vorbeischauen, das neueste Musik-Video auf YouTube ansehen und dann noch die eigenen E-Mails checken: Das Internet bietet eine Menge Ablenkungen vom Alltag.
Problematisch wird es, wenn Arbeitnehmer diesen Ablenkungen während ihrer Arbeitszeit am Büro-PC nachgehen. Schließlich soll der Computer dazu dienen, dass der Angestellte seinen Beruf ausüben kann, nicht dass er ihn für seine privaten Aktivitäten nutzt.
Kurz & knapp: PC-Überwachung am Arbeitsplatz
Eine permanente und allumfassende PC-Überwachung am Arbeitsplatz auf Grundlage eines Generalverdachts ist nicht zulässig. Nur wenn ein hinreichend konkreter Verdacht auf eine missbräuchliche Nutzung des Arbeitscomputers besteht, darf der Arbeitgeber eine Mitarbeiterüberwachung am PC durchführen.
Wird die private Nutzung des Arbeitscomputers dem Arbeitnehmer ausdrücklich erlaubt, ist eine PC-Überwachung am Arbeitsplatz grundsätzlich ausgeschlossen.
Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Vorgaben zur PC-Überwachung, macht er sich strafbar und muss sich schlimmstenfalls auf eine Freiheitsstrafe einstellen.
Aber rechtfertigt das eine PC-Überwachung am Arbeitsplatz? Wann darf der Arbeitgeber das Internet überwachen? Wann ist eine E-Mail-Kontrolle erlaubt? Und was sagt das Gesetz zum Datenschutz? Dies alles erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Inhalt
Private Aktivitäten am Arbeitsplatz verstoßen häufig gegen den Arbeitsvertrag
Generell gilt: Wenn ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit dazu nutzt, um private Dinge zu erledigen, anstatt seinen Job zu machen, verstößt er gegen die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich solche Privataktivitäten gestattet. Ein solcher Verstoß kann ein legitimer Grund für den Arbeitgeber sein, die fristlose Kündigung auszusprechen.
Um zu überprüfen, was seine Angestellten in ihrer Arbeitszeit tatsächlich treiben, greift so mancher Chef deshalb zur Mitarbeiterüberwachung: Der PC wird mittels Software ausspioniert, versteckte Tonbandgeräte schneiden die Gespräche zwischen Kollegen mit und krankgeschriebene Angestellte werden observiert, ob sie auch wirklich krank im Bett liegen.
Die wenigstens dieser Methoden sind legal, denn in den meisten Fällen müssen die Betroffenen der Mitarbeiterüberwachung vorher zustimmen. Einige Maßnahmen haben die Angestellten jedoch stillschweigend zu dulden. Wie verhält es sich also mit der PC-Überwachung am Arbeitsplatz?
Wann ist die Überwachung vom Internet am Arbeitsplatz erlaubt?
Häufig müssen Mitarbeiter eine Betriebsvereinbarung zur Internetnutzung am Arbeitsplatz unterschreiben, wenn sie eine neue Stelle antreten. Wird in dieser die private Internet- und PC-Nutzung während der Arbeitszeit ausdrücklich erlaubt, ist eine PC-Überwachung am Arbeitsplatz von vornherein ausgeschlossen. Andernfalls würde der Chef die Privatsphäre seiner Angestellten verletzen. Fehlt diese explizite Erlaubnis, sollte davon ausgegangen werden, dass eine Privatnutzung nicht gestattet ist – selbst wenn dies in dieser Form nirgendwo konkret gesagt wird.
Mit der Computerüberwachung am Arbeitsplatz wollen Arbeitgeber in erster Linie die Internetnutzung ihrer Angestellten überwachen, denn hier liegt das größte Potential für missbräuchliche Nutzung des Büro-Computers. Manche Arbeitnehmer lesen Zeitungsartikel im Netz, andere betreiben Online-Shopping, ein Mitarbeiter loggt sich während der Arbeit bei seinem Lieblings-Browser-Spiel ein und ein besonders dreister bearbeitet Aufträge von einem anderen Unternehmen.
Hat ein Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Angestellter eine exzessive Privatnutzung des Büro-PCs während der Arbeitszeit betreibt, und kann dies dokumentiert werden, darf er den Mitarbeiter-PC überwachen und eine Kontrolle der Internetnutzung am Arbeitsplatz durchführen. Dies beschloss das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil von Juni 2016 unter Berufung auf § 32 Abs. 1 S. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Privatnutzung wird nicht erlaubt, aber geduldet – Was heißt das?
Von einer Duldung wird gesprochen, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der missbräuchlichen Computernutzung ihrer Angestellten hat, aber nichts dagegen unternimmt. Oft wird die Ansicht vertreten, dass nach einer gewissen Zeit aus dieser Duldung eine sog. „betriebliche Übung“ hervorgeht und diese den gleichen Stellenwert hat wie eine explizite Betriebsvereinbarung.
Mit anderen Worten: Die wissentliche Duldung einer eigentlich untersagten Privatnutzung ist genauso gut wie eine ausdrückliche Erlaubnis, nicht wahr?
Nein, ist sie nicht. Denn tatsächlich gibt es noch keine abschließende Entscheidung der Arbeitsgerichte zu dieser umstrittenen Rechtslage. Ob eine Duldung nach einem halben oder einem ganzen Jahr oder überhaupt nicht zur betrieblichen Übung führt, wird bislang für jeden Einzelfall individuell bewertet.
E-Mail-Überwachung: Wann darf der Arbeitgeber die E-Mails seiner Angestellten lesen?
Ein gesonderter Fall ist die E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz, denn diese fällt zusätzlich in den Bereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Sofern ein Arbeitgeber seinen Angestellten ausdrücklich die Privatnutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts gestattet, gilt er damit als Anbieter von Telekommunikationsdiensten und hat das Telekommunikationsgeheimnis gemäß § 88 des TKG zu wahren. In diesem Fall ist eine E-Mail-Kontrolle durch den Arbeitgeber nicht erlaubt und kann bei Verstoß zur Anzeige führen, da er sich unter Umständen nach § 206 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar macht.
Aber selbst wenn die private Nutzung der Arbeits-E-Mail nicht erlaubt wurde, gibt das dem Chef nicht automatisch das Recht, eine PC-Überwachung am Arbeitsplatz durchzuführen, um die Korrespondenz des Angestellten auf einen Generalverdacht hin zu kontrollieren. Wer nur nach Lust und Laune und ohne Zustimmung fremde E-Mails liest, verstößt gegen das Datenschutzgesetz – und dann ist es egal, ob es sich um den Chef handelt oder nicht.
Um beim PC eine Mail-Überwachung am Arbeitsplatz zu rechtfertigen, muss auch hier ein konkreter und stichhaltiger Grund vorliegen, weshalb der Arbeitgeber eine Privatnutzung des E-Mail-Accounts vermutet. Dann ist eine punktuelle Kontrolle der E-Mail-Korrespondenz erlaubt.
Über diese Überwachung muss ein Protokoll angefertigt werden, aus dem der Zweck, die Art und der Umfang des Zugriffs auf den E-Mail-Account hervorgehen. Hinzu kommt, dass in jedem Fall der betreffende Arbeitnehmer über die Kontrolle unterrichtet werden muss.
Was muss bei der PC-Überwachung am Arbeitsplatz beachtet werden, um legal zu sein?
Auch wenn der Arbeitgeber eine Internet-Überwachung am Arbeitsplatz stichprobenartig bzw. aufgrund eines konkreten Verdachts prinzipiell durchführen darf, ist dies nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen erlaubt.
Denn wichtig ist, dass der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer gewahrt bleibt. Deshalb muss ein Arbeitgeber stets den Personal- oder Betriebsrat informieren, wenn eine PC-Überwachung am Arbeitsplatz eines Mitarbeiters durchgeführt werden soll – sofern diese über eine Stichprobe hinausgeht. In einer entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung werden dann der Grund, die Art und Weise und der Umfang der Protokollierung festgehalten.
Soll ein generelles Kontrollsystem in einem Unternehmen eingeführt werden, z. B. eine elektronische Arbeitszeiterfassung, ein digitalisiertes Bezahlsystem in der Firmenkantine o. ä., bedarf es dafür immer der Zustimmung der Mitarbeitervertretung gemäß § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetzVG).
Grundsätzlich erlaubt bei der PC-Überwachung am Arbeitsplatz ist dagegen die Protokollierung der Anmeldung am Netzwerk. Denn daraus ist in der Regel lediglich zu schließen, dass der Arbeitnehmer den Arbeits-PC nutzt, nicht jedoch wofür. In diesem Fall liegt keine gezielte Überwachung des Angestellten vor, weshalb diese Form der PC-Überwachung am Arbeitsplatz ohne Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats gestattet ist.
In Einzelfällen ist es auch erlaubt zu dokumentieren, wenn ein Mitarbeiter auf besonders sensible oder geschützte Daten zugreift.
Illegale PC-Überwachung am Arbeitsplatz: Wie funktioniert sie?
Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die dem Arbeitgeber die PC-Überwachung am Arbeitsplatz gestatten, darf er sich dazu nicht jedes möglichen Mittels bedienen.
Mittlerweile hat sich in der Software-Entwicklung ein ganzes Genre gebildet, das sich ausschließlich mit der PC-Überwachung am Arbeitsplatz beschäftigt. Zwar können die meisten dieser Programme mit einer speziellen Antispy-Software aufgespürt werden, aber in vielen Unternehmen können die Angestellten selbst keine Software auf ihren Arbeits-PCs installieren, weil ihnen die Berechtigung dazu fehlt. Demzufolge bleiben die Überwachungsprogramme häufig von den Mitarbeitern unentdeckt.
Die PC-Überwachung am Arbeitsplatz kann dank diesen Programmen sehr umfangreich und differenziert erfolgen und die Funktionen der verschiedenen Softwares variieren mitunter erheblich. Hier einige Beispiele, was die Programme leisten können:
- Sie erstellen in regelmäßigen Abständen Screenshots und speichern diese.
- Chat-Nachrichten, sämtliche E-Mail-Korrespondenz und die Nutzung sozialer Medien werden mittels Screenshots festgehalten.
- Sie legen Protokolle über die Adressen der besuchten Internetseiten an und verzeichnen die jeweilige Dauer, die der Nutzer auf der Seite verweilt hat.
- Es werden Protokolle über die Nutzungsdauer der aufgerufenen Programme auf dem PC erstellt.
- Sie überwachen die Eingabe in Suchmaschinen, Veränderungen an der Ordnerstruktur und die Zwischenablage.
- Angeschlossene USB-Sticks und USB-Laufwerke werden überprüft.
- Schlüsselwörter in E-Mails werden erkannt und lösen einen automatischen Alarm aus.
- Die Eingaben über die Tastatur werden mit einem sog. Keylogger gespeichert.
Eine derartig umfassende und permanente technische PC-Überwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich untersagt. Nur wenn ausreichende Gründe vorliegen, die eine derartige Kontrolle der Angestellten rechtfertigt, ist der Einsatz dieser Programme im Einzelfall gestattet. Entscheidend hierbei ist, dass die betroffenen Mitarbeiter über die PC-Überwachung am Arbeitsplatz informiert werden.
Dies git vor allem für die zuletzt genannten Keylogger, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom Juli 2017 (Az. 2 AZR 681/16) entschied.
In dem betreffenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber seinem Angestellten fristlos gekündigt, weil dieser seinen Arbeitscomputer in erheblichem Maße für private Zwecke verwendet hatte. Dies ergab die Auswertung der PC-Überwachung am Arbeitsplatz mittels eines Keyloggers. Das Programm war zuvor ohne hinreichenden Grund und ohne Kenntnis des Nutzers auf dem Computer installiert worden.
Das Bundesarbeitsgericht gab deshalb der Klage des Angestellten gegen die Kündigung recht, da die vom Keylogger gewonnenen Ergebnisse nicht hätten verwertet werden dürfen. Die Kündigung beruhte somit auf unzulässigen Informationen und war deshalb unrechtmäßig.
Wie funktioniert die PC-Überwachung am Arbeitsplatz mittels Keylogger?
Mit Hilfe von Keyloggern lassen sich sämtliche Eingaben über die Tastatur eines PCs abspeichern. Daraus lässt sich ein detaillierter Bericht erstellen, der die komplette Nutzung des Arbeitscomputers durch den Arbeitnehmer aufzeigt. Auch die Eingabe von Passwörtern kann damit erfasst und gespeichert werden.
Richie meint
10. Februar 2023 at 14:16
Bei uns im Betrieb soll auch eine Art Überwachungsoftware eingeführt werden mit Begründung von erhöhter Sicherheit gegen Angriffe, Schadsoftware etc. wobei auch der Verlauf des Browsers mitgeloggt werden soll. Im BR sitzen keine PC Fachleute, ich sehe da ein möglichen Missbrauch mit Fadenscheinigen Begründungen. Wer z. B nicht auf illegale Seiten surft, hat nix zu befürchten.
F.S. meint
28. Oktober 2022 at 18:20
Hallo,
ich bin seit 89 mit einem Handwerksbetrieb selbstständig.
Im Betrieb sind 2 Büroangestellte.
Die pc-Anlage ist ausschließlich zur Nutzung der Daten des Betriebes ausgelegt.Vor wenigen Tagen bin ich auf folgendes gestoßen:
Eine Mitarbeiterin hat sich persönliche Seiten auf den PC erstellt.Auf diesen Seiten dokumentiert sie (ohne Erlaubnis) alle Vorgänge.die nach ihrer Meinung nicht mit ihrer Arbeit zusammen hängen (mal z.B. den Mülleimer vom Büro 15m zum Container zu bringen,das zur Verfügung gestellte Geschirr in den Geschirrspüler ein/ausräumen und und und!
Mit dem AG hat sie noch niemals über eventuelle Probleme gesprochen!
Im Augenblick weiß ich nicht ,wie ich verfahren soll.
Das dies aber zulässig sein soll,kann ich nicht glauben.
Ich würde auch gern wissen ,ob man so etwas verfolgen lassen kann!!??
Mit frdl. Gruß
Frank Stollberg
Timo meint
5. Januar 2024 at 15:10
Ihre Mitarbeiterin erstellt sich also eine persönliche Liste. Na und?!?
Verfolgen wollen sie nun alle ihre Aktivitäten?! Was ist denn mit Ihnen nicht korrekt?
Ich mache mir ständig Listen für alles mögliche in meinem Leben… Listen sind das Beste, und die zu tippen geht nunmal wesentlich schneller als diese per Hand zu schreiben. Sie hätten hier sicher keinen Aufriss gemacht, wenn die Mitarbeiterin das auf Haftnotizzettel geschrieben, in die Tasche gesteckt und es nach Hause gebracht hätte.
Vielleicht möchte sich Ihre Mitarbeiterin einfach ein klareres Bild der Situation und ihrer eigenen Gefühle machen, BEVOR sie mit dem AG über evtle Probleme redet?! Schonmal darüber nachgedacht, dass man sich auf schwierige Gespräche VORBEREITET?!?!
…Eben damit man die verneintlichen Probleme irgendwo stehen hat und vorher selbst nochmal drüber nachdenken kann, ob das nicht einfach Im Affekt geschrieben wurde, oder ob tatsächlich Unmut dahinter steckt. SO WIE JEDER NORMALE MENSCH ES TUN WÜRDE!
Sie als Chef zu haben stell ich mir wirklich nicht toll vor. Was für eine kleinkarierte verquirllte Sch**** in manchen Köpfen herrscht, Himmel! Sind sie wirklich so unempathisch, dass sie ersteinmal an das Rechtliche denken, als an die Gefühle IHRER(!) Mitarbeiterin. Sie haben sie in ihrem Betrieb eingestellt, das heißt Sie tragen auch die Verantwortung für das Wohlergehen derer in der Arbeitszeit. Sie tun ihren Job scheinbar nicht sehr gut. Aus Erfahrung kommt man nämlich auf die Idee, Tagebuch über das zu führen was einem nicht passt, erst dann, wenn das Fass bereits am überlaufen ist. Also anstatt hier mit Ach und Krach zu versuchen die gesetzliche Oberhand zu gewinnen, denken Sie doch mal, ausnahmsweise, an die Gefühle und Emotionen Ihrer Mitarbeiter.
Mit den besten Grüßen,
Ein stink normaler Mensch, der die Habgier aller einfach satt ist….
Müller meint
16. Februar 2022 at 21:45
Hallo!
Mein Fall:
Nach meiner Auffassung, die Leistungsbeurteilung 2021 ungerecht und aus eigene Motivation des Vorgesetzten (aufgrund diverse Meinungsverschiedenheiten) ausgefallen. Ich habe daraufhin die Betriebsrat kontaktiert und um Unterstützung gebeten. Das Verfahren läuft noch. Um die Sichtweise meinen Vorgesetzten gegenüber der Personalabteilung untermauern, versucht sie mir, sozusagen krampfhaft, „Beweise“ zusammenzusuchen. Neulich verlangt sie auf alle E-Mails mit Kunden sie mit auf Kopie zu setzen, um „sicherzustellen, dass ich den Unternehmensruf nicht schädige“. Wohlgemerkt, ich habe in ganzen Jahr 2021 keine einzige Beschwerde oder solches gehabt und dieser Vorgang ist schlicht unbegründet. Ich fühle mich dadurch schikaniert und bevormundet. Meine Frage ist, darf sie das von mir verlangen? Seit wir unsere Meinungsverschiedenheiten austragen, sie zieht sozusagen „alle Register“ mich zu schikanieren und ja, ich fühle mich gemobbt. Ich bin psychisch stark und macht es mir fast nichts aus. Aber Mobbing bleibt Mobbing, auch wenn ich mich nicht gleich vor einen Zug werfe. Wie kann ich dagegen angehen? Die Betriebsrat scheint mir etwas machtlos zu sein. Ich spiele mit der Gedanken mir einen Anwalt zu nehmen und wenn sein muss, Strafanzeige wegen Verleumdung und Mobbing zu erstatten. Was denken Sie, wie ich am besten dagegen vorgehen soll?
Mit freundlichen Grüßen
Frank meint
26. Februar 2020 at 14:31
Super Artikel! Meistens ist es für den Arbeitnehmer nicht möglich zu erkennen, dass er überwacht wird. Daher kann das Überwachen zwar „unerlaubt“ sein. Ich denke jedoch, dass eine solche Überwachung in einigen Bereichung trotzdem häufig Anwendung findet.
malte meint
13. Januar 2020 at 10:00
Ich denke es ist wichtig zu prüfen, was die eingesetzte Überwachungssoftware alles mitschneidet. Wenn Screenshots vom Bildschirm erstellt werden und die besuchten Webseiten protokolliert werden ist das eine Sache.
Mit Programmen wie Wolfeye Keylogger ist es aber auch möglich, Passwörter zu privaten Konten wie Email, Bank usw. aufzuzeichnen. Muss man dann auf zusätzliche Dinge achten, die über das in Kapitel „Was muss bei der PC-Überwachung am Arbeitsplatz beachtet werden, um legal zu sein?“ beschrieben sind?