„Wegen Betriebsurlaub geschlossen“ – solche Aushänge finden sich bei so manchem Unternehmen. Sie weisen darauf hin, dass zurzeit sämtliche Mitarbeiter abwesend sind, weil betriebsbedingter Urlaub verhängt wurde.
Ergeht die Anordnung von Betriebsferien, sind Arbeitnehmer häufig verunsichert, da sie nicht wissen, wie Betriebsurlaub und die Regelung dazu genau funktionieren. Viele Fragen kommen auf: Werden die Betriebsferien vom Urlaub abgezogen? Wie viel Betriebsurlaub darf vorgeschrieben werden? Und was sagt das Arbeitsrecht zu Betriebsferien?
Kurz & knapp: Betriebsurlaub
Betriebsurlaub darf nur aus dringenden betriebsbedingten Gründen angeordnet werden. Welche das sein können, erfahren Sie hier.
Ja, Betriebsurlaub wird vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen. Es muss jedoch immer ein Teil der Urlaubstage zur freien Verfügung für den Angestellten übrig bleiben.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsurlaub rechtzeitig anzukündigen, damit seine Arbeitnehmer ihren eigenen geplanten Urlaub danach ausrichten können.
Der folgende Ratgeber beantwortet diese Fragen und enthält außerdem weitere Information rund um das Thema Betriebsurlaub. Des Weiteren bieten wir für Betriebsferien eine Vorlage an, mit der Sie Ihre Kunden über den Betriebsurlaub informieren können.
Inhalt
Der Betriebsurlaub laut Gesetz: Wann kann ein Betrieb Zwangsurlaub verhängen?
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) schreibt in § 7 „Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs“ Abs. 1 Folgendes vor:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange […] entgegenstehen.“
Konkret bedeutet das, dass ein Arbeitgeber zwar bestimmen kann, wann sein Angestellter Urlaub zu nehmen hat, er dabei jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss.
Jeder Mitarbeiter hat nur eine begrenzte Anzahl an Urlaubstagen pro Jahr, deswegen haben die meisten sehr konkrete Vorstellungen, wann und wie sie diese kostbaren Tage verbringen wollen: Der eine möchte seinen Urlaub lieber im Winter nehmen, um sich auf der Skipiste auszutoben, ein anderer will unbedingt in der Nebensaison verreisen, um von den günstigeren Preisen zu profitieren, und ein dritter muss seinen Urlaub mit den Ferienzeiten seiner schulpflichtigen Kinder koordinieren.
Und dann gibt es da noch die „dringenden betrieblichen Belange“, wie das Bundesurlaubsgesetz den Betriebsurlaub beschreibt: Liegen dringende betriebsbedingte Umstände vor, die es erfordern, dass das gesamte Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum stillgelegt werden muss, darf ein Chef Betriebsurlaub anordnen.
Welche Gründe rechtfertigen Betriebsurlaub?
Welche „dringenden betrieblichen Belange“ begründen aber nun die Anordnung von Betriebsferien laut Arbeitsrecht? Generell bezieht sich dies auf Umstände, die ein normales Fortführen der täglichen Arbeit nicht möglich machen. So können Betriebsferien zum Beispiel eingeführt werden, wenn die Auftragszahl für einen vorhersehbaren Zeitraum merklich sinkt – in manchen Branchen ist dies etwa in den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr üblich.
Auch betriebsbedingter Urlaub wegen Umbau ist möglich, wenn die Arbeiten an den Geschäftsräumen eine Weiterführung der Geschäftstätigkeit verhindert. Ein weiterer Grund kann die Abwesenheit des Chefs sein, wenn seine Präsenz zwingend für die Ausübung der Arbeit erforderlich ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der einzige Arzt einer Praxis verreist ist. Dann haben die Arzthelferinnen in der Regel nichts zu tun und können von ihrem Arbeitgeber für die Zeit seiner Abwesenheit in Betriebsurlaub geschickt werden.
Kann Betriebsurlaub auch ohne einen dringenden Grund verhängt werden?
Einige Juristen sind der Auffassung, dass Arbeitgeber Betriebsurlaub auch anordnen können, ohne nachweisen zu müssen, dass ein dringender Grund für diesen vorliegt. Dazu muss eine Betriebsvereinbarung zum Betriebsurlaub vorliegen oder dieser muss im Arbeitsvertrag verankert sein. Dies hat für das Unternehmen den Vorteil, dass nicht gegenüber jedem einzelnen Angestellten dringende Gründe für Betriebsurlaub laut Arbeitsrecht nachgewiesen werden müssen.
Über eine Vereinbarung zu Betriebsferien hat der Betriebsrat stets mitzureden. Dies legt § 87 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fest.
Arbeitnehmer, denen Betriebsurlaub verordnet wird, ohne dass eine Begründung besteht, sollten deshalb die entsprechende Klausel in ihrem Arbeitsvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung anwaltlich prüfen lassen.
Bis wann muss Betriebsurlaub angekündigt werden?
Arbeitnehmer werden häufig dazu angehalten, ihren Urlaub Anfang des Jahres zu planen. Dafür ist es nötig zu wissen, in welcher Zeit der Betriebsurlaub liegt und wie lange er dauert. Betriebsferien können daher nicht erst ein paar Wochen vorher angeordnet, sondern müssen langfristig angekündigt werden.
Wie lange die Ankündigungsfrist von Betriebsurlaub sein muss, ist gesetzlich nicht festgelegt, sie sollte aber im Rahmen des Zumutbaren sein. Juristen gehen hier von einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten aus.
Hat ein Arbeitgeber den Betriebsurlaub so spät angekündigt, dass er die bereits bestehenden Urlaubspläne seiner Arbeitnehmer durchkreuzt, kann er den bewilligten Urlaub nicht zurückziehen und auf die Zeit des Betriebsurlaubs verlegen.
Wegen Betriebsurlaub geschlossen: Vorlage kostenlos zum Download
Steht ein Betrieb mehrere Wochen still, ist es immer ratsam, auch die Kunden und Geschäftspartner darüber zu informieren – mittels Aushang, E-Mail, Rundschreiben etc.
Mit unserem Mustertext können Sie Betriebsferien in Ihrem Unternehmen ankündigen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Muster: Ankündigung von Betriebsurlaub (.doc)
Muster: Ankündigung von Betriebsurlaub (.pdf)
Wie verhalten sich Betriebsurlaub und Urlaubstage zueinander?
Der Urlaub, der bei Betriebsferien verhängt wird, wird genauso behandelt wie die Urlaubstage, die der Arbeitnehmer selbst einreicht. Der Betriebsurlaub wird also vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen.
Dies lässt die Frage aufkommen, wie viel Betriebsurlaub maximal erlaubt ist im Jahr. Tatsächlich gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine Höchstdauer vorschreibt.
Diverse Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) machen jedoch deutlich, dass für Betriebsferien nicht sämtliche Urlaubstage eines Angestellten aufgebraucht werden dürfen. Ein Teil seines Urlaubs muss jedem Arbeitnehmer zur freien Verfügung stehen.
Ein Urteil des BAG von 1981 legte als Faustformel eine Quote von 3/5 fest. (Az 1 ABR 79/92) Demnach dürfen 60 Prozent des Jahresurlaubs als Betriebsurlaub angeordnet werden. Wenn ein Arbeitnehmer z. B. Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr hat, können nach dieser Formel zwölf davon als Betriebsurlaub erfolgen.
Daher kann es vorkommen, dass Arbeitsgerichte unterschiedlich urteilen und die maximale Dauer von Betriebsurlaub verschieden festlegen. Arbeitnehmer, die der Meinung sind, dass die verordneten Betriebsferien zu lang sind und ihnen zu wenige frei verfügbare Urlaubstage übrig lassen, sollten sich deshalb von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Was wenn die Urlaubstage nicht für den Betriebsurlaub reichen?
Angenommen der Betriebsurlaub wird während der ersten Hälfte des Kalenderjahres angeordnet, der Arbeitnehmer hat zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht genügend Urlaubsanspruch erworben, um den Betriebsurlaub abzudecken – was dann?
Sofern es keine anderweitige vertragliche Vereinbarung gibt, erwirbt ein Arbeitnehmer mit jedem Monat des Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen. Nimmt er diese nicht sofort in Anspruch, sammeln sie sich an. Möchte er nun während der ersten Hälfte des Jahres Urlaub nehmen, darf er dafür nur so viele Urlaubstage nutzen, wie er bis zu diesem Zeitpunkt angesammelt hat. Dies schließt auch evtl. Resturlaub aus dem Vorjahr mit ein. Ab Beginn der zweiten Hälfte des Kalenderjahres hat er jedoch Anspruch auf seinen kompletten Jahresurlaub und kann diesen nehmen, obwohl er sich die Urlaubstage eigentlich noch nicht „erarbeitet“ hat.
Ein Angestellter erwirbt mit jedem Kalendermonat den Anspruch auf zwei Urlaubstage. Im Jahr stehen ihm damit insgesamt 24 Tage Urlaub zu.
Möchte er seinen Urlaub am 1. Juni nehmen, stehen ihm zu diesem Zeitpunkt zehn Urlaubstage zur Verfügung, weil er bisher fünf volle Monate im Jahr gearbeitet hat.
Nimmt er seinen Urlaub allerdings einen Monat später am 1. Juli und hat er zuvor keinen Urlaubstag in diesem Jahr in Anspruch genommen, stehen ihm nicht nur 12 Tage für die bisher gearbeiteten sechs Monate zur Verfügung, sondern die vollen 24 Tage Jahresurlaub , weil die zweite Hälfte des Jahres angebrochen ist.
Wird nun in der ersten Hälfte des Jahres ein Betriebsurlaub angeordnet, kann es sein, dass die Mitarbeiter noch nicht ausreichend Urlaubsanspruch erworben haben, um ihn abzudecken. Für unseren Beispiel-Arbeitnehmer wäre dies etwa der Fall, wenn der Chef ab dem 1. April zwei Wochen Betriebsferien (entspricht zehn Arbeitstagen) verordnet. Der Angestellte hat zu diesem Zeitpunkt aber erst drei Monate im Kalenderjahr gearbeitet und nur Anspruch auf sechs Urlaubstage.
Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Arbeitgeber gewährt die Urlaubstage als „Vorschuss“ auf den Jahresurlaub.
- Der Arbeitgeber beschäftigt den Angestellten auch während der Zeit des Betriebsurlaubs oder vergütet ihm den Lohnausfall.
Betriebsurlaub angeordnet, aber es ist kein Urlaub mehr übrig – was dann?
Es gibt auch den umgekehrten Fall: Statt dass noch nicht genügend Urlaubsanspruch erworben wurde, hat ein Arbeitnehmer bereits alle ihm zustehenden Urlaubstage aufgebraucht, bevor der Betriebsurlaub beginnt.
Kam diese Situation zustande, weil der Chef den Betriebsurlaub zu spät angekündigt hat, muss er allein die Konsequenzen tragen. Hat er den vom Arbeitnehmer eingereichten Urlaub einmal genehmigt, kann er dies nicht rückgängig machen, weil ihm einige Wochen später einfällt, dass er Betriebsurlaub verhängen möchte. Dabei ist unerheblich, ob der Urlaub bereits angetreten wurde oder nicht.
Hat der Angestellte dann nicht genügend Resturlaub für die Betriebsferien übrig, hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, ihn entweder trotzdem zur Arbeit kommen zu lassen oder ihn gegen Bezahlung von der Arbeit freizustellen.
- Der Chef fordert, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus dem nächsten Jahr für den Betriebsurlaub opfert. Der Urlaubsanspruch bezieht sich immer nur auf das Urlaubsjahr.
- Der Chef zwingt seinen Mitarbeiter zu unbezahltem Urlaub.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig über den Betriebsurlaub informiert war, seinen gesamten Jahresurlaub aber außerhalb genommen hat. Dies ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber diesem Wunsch stattgegeben hat, da er den Urlaub genehmigen muss. Ein solches Verhalten geschieht aus Kulanz, der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf. Infolgedessen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Angestellten während der Zeit der Betriebsferien zu beschäftigen oder ihm ein Entgelt zu zahlen.
Krank im Betriebsurlaub
Wie verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer im Betriebsurlaub krank wird?
Für Betriebsferien gilt die gleiche Regelung wie für Urlaub, den der Arbeitnehmer selbst eingereicht hat: Angestellte, die während ihres Urlaubs erkranken, können sich die Tage zurückerstatten lassen, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit vorlegen können.
Dies ist im § 9 des BurlG festgelegt:
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Kündigung während Betriebsurlaub: Ist die Kündigungsfrist eingehalten?
Möchte ein Angestellter seinen Job kündigen, kann er dies in der Regel nicht von heute auf morgen tun. Stattdessen hat er eine bestimmte Frist einzuhalten, innerhalb der die Kündigung beim Arbeitgeber eingehen muss, um wirksam zu sein. Diese Kündigungsfrist wird meistens im Arbeitsvertrag vereinbart.
Die Entscheidung zur Kündigung kann manchmal sehr schnell erfolgen, vor allem dann, wenn aus heiterem Himmel ein neues Jobangebot ins Haus flattert. In manchen Fällen haben die Arbeitnehmer nur wenige Wochen Zeit, bis sie die neue Stelle antreten sollen, und sie haben es sehr eilig, ihre Kündigung noch fristgerecht bei ihrem Arbeitgeber einzureichen. Was aber, wenn gerade Betriebsurlaub ist?
In der Regel sind Arbeitgeber auch während der Betriebsferien verpflichtet, die Post für ihr Unternehmen entgegenzunehmen. Landet das Kündigungsschreiben vor Ablauf der Kündigungsfrist im Firmenbriefkasten, ist es somit gültig, auch wenn gerade alle im Betriebsurlaub sind. Es empfiehlt sich, das Schreiben per Boten zuzustellen oder es im Beisein eines Zeugen selbst einzuwerfen, damit dieser im Zweifelsfall das Zustelldatum bestätigen kann.
Ähnlich verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung während der Betriebsferien von seinem Chef erhält. Gegen eine Kündigung kann ein Angestellter 3 Wochen lang nach Zustellung der Kündigung Einspruch erheben. Hat er diese Frist versäumt, weil er das Schreiben aufgrund seines Urlaubs verspätet zur Kenntnis genommen hat, gilt die Kündigung trotzdem als pünktlich zugestellt. Das ist selbst dann der Fall, wenn es sich bei diesem Urlaub um Betriebsurlaub handelt, von dem der Arbeitgeber natürlich in Kenntnis gesetzt war.
Dem Antrag ist die Kündigungsschutzklage beizulegen. Außerdem muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er die Frist ohne eigene Schuld versäumt hat, indem er z. B. seine Abwesenheit anhand von Hotelrechnungen beweist.
S.F. meint
21. Januar 2024 at 17:43
Hallo. Ich arbeite in einem kleinen Betrieb. (9 Leute) Im Jahr habe ich Anspruch auf 24 Urlaubstage die ich nicht auswellen kann weil es wird als Betriebsurlaub (NUR in der Schulferien) von der Arbeitgeber eingetragen. Ich habe keine Schulkinder mehr soll aber trotzdem in diese Zeit mein Urlaub nehmen.
Arbeitgeber meint das er es sich nicht leisten kann mir noch mehr Urlaub zu bezahlen.
Im Arbeitsvertrag ist aber über den Betriebsurlaub keine Rede.
Meine Frage ist was ich machen kann außer mich zu kündigen?
Mit freundlichen Grüßen
Anja meint
19. Juni 2021 at 16:51
Ich habe zum 1.6. in einer neuen Firma angefangen. Nach 1 1/2 Wochen ordnete die Chefin ab 16. Des Monats bis zum Monatsende Betriebsurlaub an. Nun reicht mein Urlaubsanspruch jedoch nicht zur Abdeckung von kurzfristige Betriebsurlaub, geplanten Urlaub und Betriebsurlaub zum Jahresende. Darf mein Chef mir das als unbezahlten Urlaub anrechnen?
Matthias meint
4. Juni 2021 at 0:44
Es wäre noch super zu erfahren ob Brückentag heisst dass der gesamte Betrieb geschlossen ist oder ob dies auch nur für bestimmte Abteilungen oder Mitarbeiter zulässig ist. Sonst würde man manchen ja Urlaubstage klauen.
Und ob die Ankündigung für Brückentage auf schriftliche Art den Arbeitnehmern mitgeteilt werden muss.
Stefan meint
2. Mai 2021 at 19:50
Hallo, ich arbeite seit über 10 Jahren in einem kleinen Betrieb mit insgesamt 6 Mitarbeitern(Dachdecker).
In den letzten 4 Wochen der Sommerferien haben wir Betriebs Urlaub. Dieser Urlaub wurde wegen der Kinder eingeführt die 2 Mitarbeiter haben. Nun sind die Kinder groß. Seit dem keiner mehr rücksicht auf Kinder nehmen muß wollen wir gerne unseren Urlaub so nehmen wie wir das wollen . Das will unser Arbeitgeber aber nicht,wenn wir unsere 10 verbleibenden Urlaubstage planen und dann fast 1 Jahr vorher fragen ob das klar geht gibt es regelmäßig gezicke und der Urlaub wird gar nicht oder nur unter großem genöle von der Chefin genehmigt. Wie ist das gesetzliche mit dem Betriebsurlaub geregelt.
LG Stefan
Ulli meint
24. September 2020 at 13:43
Guten Tag!
Ich arbeite bei einem freien Träger als Erzieher in der Nachmittagsbetreuung einer Grundschule. In sämtlichen Ferien wird eine Ferienbetreuung angeboten. Dennoch darf ich nur in den Ferienzeiten Urlaub nehmen.
Meine Frage: Ist das rechtens? Ich würde gern zumindest einen Teil meines Jahresurlaubs außerhalb der Ferien nehmen.
In einigen Foren habe ich gelesen, dass ich über zumindest 2/5 meines Jahresurlaubs frei verfügen dürfte und der Zeitraum nicht eingeschränkt werden darf. Ist das so richtig?
Vielen Dank für einen Tipp,
mit freundlichen Grüßen
samuel meint
15. September 2020 at 10:19
Hallo,
ich habe auf Wunsch vom Arbeitgeber am 01.08.2020 angefangen. Nachdem wir das Eintrittsdatum festgelegt hatten, wurde mir Mitgeteilt das vom 10.08 – 23.08 Betriebsurlaub ist. Nun wurden mir die zwei Wochen Betriebsurlaub nicht ausgezahlt. Es gab hierzu keine Klärung im Voraus wie mit dem Urlaub umgegangen wird.
Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf mein Lohn?
Sollte ich den Fall an den Arbeitsrechtsanwalt weitergeben?
Ka meint
10. Januar 2020 at 23:57
Hallo..
Habe folgende Frage:
Ich arbeite 3 Tage die Woche bei meinem Arbeitgeber als Friseurin und habe für das ganze Jahr 13 Tage Urlaub. Davon werden schon 9 Tage für Betriebsurlaub abgezogen.. nun hat mein Arbeitgeber aber beschlossen noch eine Woche Betriebsurlaub ran zu hängen. Das heißt für mich von meinen 13 Tagen fallen schon mal 12 Tage weg wegen Betriebsurlaub und ich hab nur noch 1 Tag zur Verfügung den ich frei nutzen kann. Das finde ich jetzt gar nicht gut, weil ich mir noch nicht mehr frei nehmen kann, wenn meine Kinder (5 & 6 Jahre) Geburtstag haben..
Darf mein Arbeitgeber das einfach so machen?
Silke meint
6. Dezember 2019 at 8:23
Hallo, wir haben seit 18.11. einen neuen Mitarbeiter. Sein Urlaubsanspruch für dieses Jahr sind 4 Tage.
Wir schließen unseren Betrieb ab dem 23. 12. bis zum 31.12. – d.h. er braucht hierfür 5 Urlaubstage.
Welche Lösung gibt es hier?
Danke!
Andreas meint
24. November 2019 at 18:02
Hallo
bei uns sind 7 Tage Betriebsurlaub vorgegeben Januar und Dezember (zwischen den Feiertagen) das ist für uns Mitarbeiter auch soweit in Ordnung.
Außerdem gibt er vor das vom 08.01. – 20.03. jeder mind. 5 Urlaubstage zu nehmen hat, und im Oktober und November max. 3 Urlaubstage genommen werden dürfen. Rest Urlaub aus dem letzten Jahr kann nicht mit ins neue Jahr genommen werden hier bietet er eine Auszahlung an. Darf er da so anordnen ist es Rechtens?
Sasa meint
22. Oktober 2019 at 15:24
hallo
mein chef will an zwei arbeitstagen den server umtauschen dadurch funken unsere pcs nicht und die firma will er dann schliessen
meine frage;
darf er unseren urlaub abziehen ??
Sigrid meint
20. September 2019 at 11:45
Hallo,
ich arbeite seit 15 Jahren in einer Zahnarztpraxis, anfangs Teilzeit mit 25 Tagen Jahresurlaub, dann wurde ich schwanger, nach 1 Jahr Elternzeit, arbeitete ich dort auf 450€, seit 3 Jahren bin ich dort in Teilzeit angestellt und es wurde ein Dienstvertrag gemacht mit lediglich 16 Tagen Urlaub, da ich 4 Tage angestellt bin, ergo 4 Wochen Urlaub, und dieser Urlaub wird komplett für den Betriebsurlaub aufgebraucht, wobei unser Betriebsurlaub knapp 6 Wochen beträgt, ich also noch knapp 2 Wochen Urlaub mit Überstunden erarbeiten muss! Ist dies rechtens?
Vielen Dank im voraus für die Antwort