Die Ware soll bis zum nächsten Tag ausgeliefert werden, die Notaufnahme steht auch nach Mitternacht nicht still und die Brötchen müssen frisch und pünktlich um sechs Uhr früh in der Auslage liegen – in manchen Branchen ist es unumgänglich, dass auch in der Nacht gearbeitet wird.
Dies hat zur Folge, dass in vielen Betrieben Schichtarbeit besteht. So sind rund um die Uhr Mitarbeiter anwesend und es kann durchgearbeitet werden. Doch vor allem Nachtarbeit stellt oft eine zusätzliche Belastung für die Arbeitnehmer dar: Der Biorhythmus kommt durcheinander, es besteht eine erhöhte Unfallgefahr und das Sozialleben leidet unter dem veränderten Lebensrhythmus.
Kurz & knapp: Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?
Nein. Der Arbeitgeber muss laut § 6 Abs. 5 ArbZG entweder einen Nachtzuschlag zahlen oder einen Freizeitausgleich gewähren. Dieser Anspruch steht aber nur Nachtarbeitnehmern für die Nachtzeit zu. Näheres zu den Begrifflichkeiten lesen Sie hier.
Zuschlag gibt es nur für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden. Die Nachtzeit beginnt laut § 2 Abs. 3 ArbZG um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien umfasst sie die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
Eine Abweichung von dem oben benannten Ausgleichsanspruch ist nur möglich, wenn ein geltender Tarifvertrag anderweitige Ausgleichsregelungen enthält.
Um diese Belastung zumindest teilweise auszugleichen, haben Nachtarbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrem Bruttoarbeitsentgelt: den sog. Nachtzuschlag. Ab und bis wie viel Uhr dieser Nachtzuschlag gilt und von wann bis wann das Arbeitsrecht die Nachtarbeit definiert, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Inhalt
Das Arbeitszeitgesetz zum Nachtzuschlag: Ab welcher Uhrzeit gilt er?
Der Nachtzuschlag und seine Zeiten sind gesetzlich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Dieses soll den Zweck erfüllen, die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu optimieren und durch eine verbesserte Gestaltung der Arbeitszeit die Sicherheit und Gesundheit deutscher Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Es wurde 1994 vom Bundestag beschlossen und trat noch im selben Jahr in Kraft.
Das Gesetz regelt u.a. den Schutz von Sonn- und Feiertagen als Tage der Arbeitsruhe, die Mindestdauer gesetzlich vorgeschriebener Ruhepausen und die Länge der Ruhezeiten für Arbeitnehmer. Des Weiteren hält es die Ausnahmeregelungen fest, unter welchen Voraussetzungen von den gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen abgewichen werden kann.
Für die Regelung von Nachtarbeit und vom Nachtzuschlag sind vor allem zwei Paragrafen von Interesse: der § 2 und der § 6. Diese sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.
§ 6 ArbZG: Nacht- und Schichtarbeit
Der § 6 im ArbZG enthält die gesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Schichtarbeit. Er legt u.a. folgende Regeln fest:
- Die tägliche Arbeitszeit für Nachtarbeiter darf nicht länger als 8 Stunden dauern. Sie kann allerdings auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen trotzdem im Durchschnitt nicht länger als 8 Stunden täglich arbeitet.
- Nachtarbeit kann die physische und psychische Gesundheit belasten. Deshalb haben Angestellte, die regelmäßig Nachtarbeit verrichten, das Recht auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung, deren Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind. Diese Untersuchung erfolgt alle 3 Jahre. Ist der Nachtarbeitnehmer bereits 50 oder älter, hat er sogar Anspruch auf eine jährliche Untersuchung.
- Nachtarbeiter können die Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen, wenn die nächtliche Arbeit nachweislich ihre Gesundheit gefährdet oder sie für die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen verantwortlich sind.
- Der Arbeitgeber kann sich dieser Forderung nur widersetzen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse der Versetzung entgegenstehen. In diesem Fall ist mit Hilfe des Personal- oder des Betriebsrats eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen.
§ 2 ArbZG: Begriffsbestimmungen
Was genau versteht aber das Gesetz unter Nachtzeit bzw. ab und bis wie viel Uhr gibt es den Nachtzuschlag? Dies regelt der § 2 des ArbZG „Begriffsbestimmungen“.
Er definiert die Nachtzeit und legt somit fest, wann der Nachtzuschlag für welchen Zeitraum gezahlt werden muss:
Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.“
Allerdings begründet noch nicht jede Arbeitsstunde, die in diesen Zeitraum fällt, einen Anspruch auf Nachtzuschlag. Um Zuschläge für Nachtarbeit zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Von der täglichen Arbeitszeit müssen mindesten zwei Stunden in den gesetzlich festgelegten Zeitraum der Nachtzeit fallen.
- Der Nachtarbeitnehmer verrichtet entweder mindestens 48 Tage im Kalenderjahr Nachtarbeit oder er leistet regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht.
Angestellte, die also nur in gelegentlichen Ausnahmefällen die Nachtschicht übernehmen, weil sie z. B. für einen erkrankten Kollegen einspringen, verrichten zwar Nachtarbeit, gelten aber nicht als Nachtarbeitnehmer und haben damit keinen Anspruch auf Nachtzuschlag.
Beispiele: Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag und für wie viele Stunden?
Im Folgenden sollen einige Beispiele die gesetzlichen Bestimmungen veranschaulichen, um die Frage zu beantworten: „Ab und bis wie viel Uhr gibt es für mich Nachtzuschlag?“ Die vorgestellten Fälle gehen alle von der Grundannahme aus, dass das entsprechende Arbeitsverhältnis nicht tarifvertraglich geregelt wird.
Fall 1: Angestellter A arbeitet gemäß seinem Arbeitsvertrag regelmäßig von 20 Uhr bis 5 Uhr morgens am Folgetag:
- von 20 bis 23 Uhr (3 Stunden): Arbeit außerhalb der Nachtzeit – kein Nachtzuschlag
- von 23 bis 1 Uhr (2 Stunden): Arbeit während der Nachtzeit – Nachtzuschlag für 2 Arbeitsstunden
- von 1 bis 2 Uhr (1 Stunde): Pause – kein Nachtzuschlag, da Pausen in der Regel nicht als Arbeitszeit gelten und deshalb nicht vergütet werden müssen
- von 2 bis 5 Uhr (3 Stunden): Arbeit während der Nachtzeit – Nachtzuschlag für 3 Arbeitsstunden
Angestellter A erhält somit für 5 von 8 Arbeitsstunden Nachtzuschlag.
Fall 2: Angestellter B arbeitet regelmäßig von 9 bis 18 Uhr. Weil sein Kollege, Angestellter A, erkrankt ist, übernimmt er für eine Woche dessen Schicht und arbeitet stattdessen von 20 Uhr bis 5 Uhr:
- Obwohl 5 seiner Arbeitsstunden in die Nachtzeit fallen, erhält er hierfür keinen Nachtzuschlag, weil er laut gesetzlicher Definition nicht als Nachtarbeitnehmer gilt.
Fall 3: Angestellter C arbeitet in der gleichen Schicht wie Angestellter A: von 20 Uhr bis 5 Uhr. Ihm wurde von seinem Arbeitgeber Feiertagsarbeit am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) angeordnet, der darauffolgende 27. Dezember ist ein normaler Werktag. Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass dem Angestellten C ein Feiertagszuschlag zusteht.
- von 20 bis 23 Uhr (3 Stunden): Arbeit am Feiertag außerhalb der Nachtzeit – Feiertagszuschlag für 3 Stunden
- von 23 bis 1 Uhr (2 Stunden): Arbeit am Feiertag sowie am Folgetag während der Nachtzeit – Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag für jeweils 2 Stunden
- von 1 bis 2 Uhr (1 Stunde): Pause – keine Zuschläge
- von 2 bis 4 Uhr (2 Stunden): Arbeit am Folgetag während der Nachtzeit – Nachtzuschlag und Feiertagszuschlag für jeweils 2 Stunden
- von 4 bis 5 Uhr (1 Stunde): Arbeit während der Nachtzeit – Nachtzuschlag für 1 Stunde. Nach 4 Uhr besteht kein Anspruch auf Feiertagszuschlag mehr.
Steffen meint
21. November 2024 at 13:05
Hallo, ich hätte eine Frage bezüglich dem Nachtzuschlag.
Ich arbeite regulär im Büro mit 8h Arbeitszeit die ich frei wählen kann zwischen 6 – 18 Uhr. Allerdings kommt es teilweise vor ich Nachtmessungen machen muss. Diese sind erst in der gesetzlichen Nachtzeit ab 22 Uhr möglich.
Bisher habe ich das immer so geregelt, dass ich 6h tagsüber gearbeitet habe und dann Nachts los bin um die Nachtmessung zu machen. In der Regel dauert die 2-3h.
Steht mir ein Nachtzuschlag zu? Bisher habe ich den imemr anstalltslos bekommen aber dieses wird momentan von der HR überprüft ob mir diese überhaupt gegeben werden dürfen.
Franziska meint
17. Oktober 2023 at 14:13
Hallo .
ich hätte eine Frage an euch, darf mein Chef den Nachtzuschlag ein behallten von mir .
und sagen ich stähen nicht im Süße Theme, ob wohl ich meie Abrechnug jeden Monat bekome, wie jeder andre kolge.
Ich arbeit nämlich in einer Bäckrei und fage so um 23:00an -7:00 Uhr auf oder von 01:00an-9:00uhr auf .
den meine Arbeitklegen krigen alle den Nachtzuschlag, auch ohen nachzufragen den Chef.
Petra meint
28. September 2023 at 18:38
Ich habe eine Frage:
Ich arbeite in 3 Schicht. Früh, Nacht und Spät. In der Nachtschicht wird von 00:00-04:00 eine steuerfreie Schichtzulage von 40% gezahlt. Darf der Arbeitgeber für diese Zeit eine feste Pausenzeit vorschreiben/festlegen?
Leonard meint
13. Oktober 2022 at 12:28
Wenn jemand von 7:30 bis 22 Uhr arbeitet. erhält der jenige irgendwelche Zuschläge?
Daniel meint
12. Juli 2022 at 18:40
Ich bin in der Logistik als Kommissionierer tätig und meine Frühschicht beginnt um 5:50 meistens auch schon um 4:50 Uhr. Laut gesetz besteht ein Anspruch auf Nachtzuschlag bis 6 Uhr. Wenn ich um 5:50 beginne, steht mir dann für 10 Minuten noch der Nachtzuschlag zu ?
Turgay meint
31. Dezember 2021 at 14:13
Hallo bei meinem letzten Arbeitgeber habe ich 18 Uhr angefangen und hatte um 03.00 Feierabend.In meinem Arbeitsvertrag steht das ich 2100€ netto verdiene Plus nachtzuschläge mein Lohn wurde seit 2019 keine Nachtzuschläge bezahlt kann ich es per Anwalt jetzt fordern.Bin Berufskraftfahrer bin ich in Beweis Pflicht oder kann meine Zeiten per Antrag anfordern ???
Piet meint
25. Oktober 2021 at 18:33
Hallo, normalerweise gilt meine arbeitszeit bis 20 uhr.
Aber für die weihnachtszeit haben wir bis 22 uhr geöffnet. (Dezember bis Januar)
Im Vertrag ist nichts bezüglich einer Nachtschichtzulage geregelt.
Bekomme ich diese dann für die Zeit ?
Viele Grüße
Hardy meint
5. Juli 2020 at 14:26
Hallo zusammen. Ich habe auch eine Frage. Ich arbeite sehr oft Sonntags. Da steht mir ja sonntagszuschlag und Nacht zuschlag zu. Ich begin 01.00-08.00. Danke und bis bald
Ahmed meint
6. Januar 2020 at 13:04
Hallo
ich Arbeite 170 stunden im monat und zeit 4 jahren. meist Arbeite ich nacht, also 23 uhr bis 7 uhr morgen und 5-6 mal im monat. kurzvor habe ich meine Büro uber Nachtzuschlag gefragt. mir würde gesagt sie haben keine Recht aur Nachtzuschlag weil meine Vertrag ist ” Mantel tarif ” . also tag und nacht gleiches Gehalt. ist das Richtig ???
Kai meint
29. November 2019 at 10:30
Hallo ,
ich hätte ein Frage bezüglich der meiner Arbeitszeit.
Allen MItarbeitern in der Tagschicht wurde eine 6 Tage Woche angeordnet mit jeweils einer Überstunden, Sprich 9 Stunden pro Arbeitstag.
Da ich in der Nachtschicht arbeite wurde meine Arbeitszeit von 21:00 Uhr bis 7:30 Uhr festgelet , also keine 9 sondern 10 Stunden pro Arbeitstag. Mein Chef meinte das wird so gemacht , da ich ja nicht Samstag auf Sonntag nacht arbeiten kann.
Kann ich mich gegen diese Arbeitszeit wehren oder muss ich mich damit abfinden ?
Vielen Dank
Steffen meint
30. Oktober 2019 at 21:22
Hallo,
ich werde in Zukunft neue Schichtzeiten haben diese sind :
Frühschicht 05:55-14:45Uhr
Spätschicht 14:55-23:45 Uhr
Steht mir in der Spätschicht Nachtzuschlag zu ??
Ich habe mich belesen und Nachtzuschlag steht mir ab 23 Uhr zu ?!?!?
Dann gibt es aber noch eine aussage das ich 2 Stunden ab 23 Uhr Arbeiten müsste um Nachtzuschlag zu bekommen ?!?!
Was ist jetzt Richtig ??
MFG Steffen
Uwe meint
24. August 2019 at 18:14
Hallo, ich habe vor kurzen meinen Vertrag bekommen ich Arbeite als Auslieferungsfahrer für eine Bäckerei, ich hatte schon mal für die Firma gearbeitet. Aber nun soll es Nachtzuschlag geben für die Fahrer.
Unter Bruttobezug steht mein Gehalt und wann es gezahlt wird , aber was mich wundert ist…..
( In einer eventuellen freiwilligen Zulage sind alle Zuschläge wie z.B. Nachtzuschläge und Mehrarbeit enthalten. Außerdem kann diese freiwillige Zulage widerrufen werden. )
In Vertrag steht nix weiter von Nachtzuschlag und wieviel % gezahlt wird , wie genau müsste sowas in Vertrag stehen ?
PS: denn Vertrag habe ich am Freitag erhalten und noch nicht Unterschrieben
Vielen Dank
Ronny meint
2. April 2019 at 14:15
Hallo,
meine Arbeitszeit beginnt, aller zwei Wochen, ab 04:00Uhr (Montag-Freitag).
Habe ich einen Anspruch auf Nachtzuschlag?
Vielen Dank für eine kurze Antwort.
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 9:55
Hallo Ronny,
wir haben die wichtigsten Regelungen zum Thema, wann ein Arbeitnehmer Nachtzuschlag verlangen kann, in unserem Ratgeber zusammengefasst. Für weitergehende einzelfallbezogene Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angel meint
6. August 2019 at 5:22
Halo,
Ich arbeite bei [edit. v. d. Red.], ab wie viel uhr solte ich nachtzuschlag bekommen?
Dankeschön.
M. meint
22. März 2019 at 16:30
Ich arbeite in der Frühschicht von 5:30 Uhr bis 14:00 Uhr und in der Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:30 Uhr. Habe ich Anspruch auf Nachtschichtzulage (5:30 Uhr bis 6:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr) ?
Melanie meint
30. Januar 2019 at 8:15
Guten Tag,
ich fange Sonntag Nachts um 1:00 Uhr an und beende meine Schicht Sonntag um 10.30.
Wie schaut es da mit den Nacht- und Sonntagszuschlägen aus?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Gerhard K. meint
17. Januar 2019 at 13:51
Guten Tag
Ich bin 63 Jahre alt und bereits Frührentner.
Um meine Rente aufzustocken arbeite ich 20 Stunden im Monat.
Die Arbeitszeit ist von 0.00 Uhr bis 02.30 Uhr ( ich backe ) .
Brutto Stundenlohn laut Vertrag 10,00 € .
Steht mir ein Nachtarbeits Ausgleich oder Lohnzuschuss zu ?
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 12:52
Hallo Gerhard,
in der Regel steht jedem in der Nachtarbeit der entsprechende Zuschuss zu. Ob das auch bei Ihnen der Fall ist, kann aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht bewerten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Henry meint
14. Januar 2019 at 15:59
Hallo. Mich irritiert der Wortlaut des Absatz 4: “Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die „mehr“ als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.”
Oder
– Von der täglichen Arbeitszeit müssen „mindesten“ zwei Stunden in den gesetzlich
festgelegten Zeitraum der Nachtzeit fallen.
Ich beginne seit kurzen um 4 Uhr Früh meine Arbeit. Wenn ich es richtig verstanden habe sind das 2 Stunden und nicht „mehr“. Also steht mir nach dem Gesetz kein Zuschlag zu !? Oder was ?! MfG
Vielen Dank für eine Antwort
Tobias meint
2. Januar 2019 at 2:49
Meine offizielle Arbeitszeit geht von 17:00-0:30 Uhr.
Es gibt die Anweisung bei ausreichend Betrieb länger zu arbeiten bis max. 4:00 Uhr.
Im Kalenderjahr 2018 habe ich an mehr als 48Tagen bis mindestens 1:00Uhr gearbeitet.
Gelte ich als Nachtarbeiter dem ein gesetzlicher Ausgleich für die Stunden in der Nachtzeit zusteht?
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 10:55
Hallo Tobias,
das Arbeitszeitgesetz definiert die Begriffe Nachtarbeit, Nachtzeit und Nachtarbeitnehmer wie folgt in § 2 ArbZG:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de