Koblenz. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hat in einem am vergangenen Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein alkoholsüchtiger Polizist entlassen werden darf, nachdem er mehrere Verkehrsstraftaten begangen hatte (Az.: 3 A 11721/17.OVG). Zuvor kam das Trierer Verwaltungsgericht bereits zu dieser Entscheidung, gegen die der betroffene Polizist Berufung eingelegt hatte.
Warum wurde ein alkoholsüchtiger Polizist entlassen?
Zuletzt war der Polizeibeamte im Bereich des Polizeipräsidiums Rheinpfalz eingesetzt.
Im November 2014 war er privat in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem er eine Jacke mit der Aufschrift „Polizei“ anzog, um die Autorität der Polizei für private Zwecke zu nutzen.
Des Weiteren versuchte er, die im Dienst befindlichen Kollegen durch ungebührliches, anmaßendes Verhalten zu diskreditieren.
Daraufhin wurde das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet.
Im Oktober 2015 wurde er zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt, da er unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen hatte. Darüber hinaus wurde ihm nach dem Vorfall der Führerschein entzogen.
Alkoholsüchtiger Polizist entlassen: Ist das rechtmäßig?
Durch sein Verhalten hat der Polizeibeamte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und damit das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren.
Das Gericht merkte an, dass bereits die Verkehrsstraftat aus 2014 und sein anmaßendes Verhalten seine Dienstentfernung unausweichlich machten.
Seine Alkoholabhängigkeit, die seit 2003 bestand, schien der Beamte zwischen 2004 und 2015 besiegt zu haben. Doch der Rückfall sei für das Gericht der
“Ausdruck einer Haltlosigkeit und einer Willens- und Charakterschwäche, welche mit der Pflichtenstellung eines Polizeibeamten unvereinbar sei” (Az.: 3 A 11721/17.OVG).
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