Gießen. Das Sozialgericht Gießen hatte in einem Urteil entschieden, dass das Jobcenter aufgrund einer Kündigung in der Probezeit das Arbeitslosengeld II nicht kürzen darf. Der Betroffene hatte während seines Sozialleistungsbezuges eigenständig nach einem Job gesucht, den er aber noch innerhalb der Probezeit kündigte, da ein wichtiger Grund bestand. Daraufhin wurde ihm das Arbeitslosengeld II für drei Monate gemindert (Az.: S 22 AS 734/16).
Vor der Kündigung in der Probezeit: Arbeitslosengeld II wurde bezogen
Im Juni 2016 nahm der betroffene Arbeitslosengeld-II-Bezieher eine Arbeit in der Produktion bei einem kunststoffverarbeitenden Betrieb auf, die er selbst gefunden hatte und die auf zwei Jahre befristet war.
Bereits im Juli 2016 reichte er die Kündigung ein, da seine Aufgaben viel Konzentration und Schnelligkeit gefordert hätten, worin seine Schwächen lägen.
Des Weiteren erklärte er dem für ihn zuständigen Jobcenter, dass sein Chef ein Choleriker gewesen sei. Dennoch war er daran interessiert, innerhalb des Betriebes eine andere Tätigkeit aufzunehmen.
Trotz Kündigung in der Probezeit darf Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden
Das Gericht erklärte die Sanktion des Jobcenters für unzulässig, da für die Kündigung seitens des ehemaligen Arbeitnehmers ein wichtiger Grund vorlag: Er war mit den Aufgaben überfordert.
Demzufolge könne ihm die Arbeit nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden.
Zudem gelte innerhalb der Probezeit das Sonderrecht, das Arbeitsverhältnis ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Des Weiteren gilt:
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Darüber hinaus entstehe dem Steuerzahler kein Schaden, da der Betroffene ohne die gekündigte Arbeit weiterhin Sozialleistungen beziehen würde. Das Gericht berücksichtigte zudem, dass die aufgenommene Arbeit vom Leistungsbezieher selbst gefunden und nicht vom Jobcenter vermittelt wurde. Aus diesen Gründen darf das Jobcenter bei einer Kündigung während der Probezeit das Arbeitslosengeld II nicht kürzen.
Saskia meint
17. April 2022 at 10:43
Wie sieht es aus wenn ich meinen Vertrag innerhalb der Probezeit kündige, da mein Mann sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um unsere Kinder kümmern kann und er selbst Unterstützung von mir braucht? Allerdings haben wir keinerlei Unterlagen von Ärzten weil er nicht mal das schafft. Ich habe am 01.12.2021 angefangen zu arbeiten und meine Probezeit läuft 6 Monate- wir bekommen auch noch Unterstützung vom Jobcenter ,aber aus Erfahrung und aus sehr viel Schikane von unserem Jobcenter geht jetzt etwas die „Panik“ mit das die mir einen Strick daraus drehen wenn ich meine Stelle kündigen würde. Es sei vielleicht hilfreich zu erwähnen das ich mir die Stelle selber gesucht habe und mir nicht vom Jobcenter vermittelt wurde. Eine Antwort wäre echt klasse da ich dieser Doppelbelastung Arbeit und Familie nicht stand halten kann.
Marius meint
19. September 2020 at 9:46
Wie sieht es aus, wenn man Fristlos kündigt? Mein Arbeitgeber will, dass ich fristlos kündige, da ich momentan krankgeschrieben bin, weil ich die Arbeit körperlich und Physisch nicht schaffe. Macht das einen Unterschied zwischen fristlos und 2 Wochen? Natürlich in der Probezeit.