Sobald Sie als Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden leisten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, handelt es sich um Überstunden. Die Regelungen dazu finden sich in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Grenzen werden vom Arbeitszeitgesetz abgesteckt.
Als Arbeitgeber haben Sie jedoch die Wahl: Entweder, Sie bezahlen Ihrem Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden, oder Sie bieten ihm für die gemachten Überstunden einen Freizeitausgleich an. Wann ein solcher Abbau von Mehrarbeit stattfindet, liegt normalerweise ebenfalls in Ihrem Ermessen.
Kurz & knapp: Überstunden abfeiern
Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der eine Vergütung von mehrgeleisteter Arbeitszeit vorschreibt.
Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann der Chef einen Überstundenabbau durch Freizeit anordnen.
Nein, wenn Sie mehrgeleistete Stunden abfeiern, ist dies nicht als Erholungsurlaub zu verstehen. Werden Sie beispielsweise krank, während Sie Überstunden abfeiern, werden Ihnen die entsprechenden Tage nicht wieder gutgeschrieben. Eine Erklärung dazu finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen nötig sind, damit Arbeitnehmer ihre Überstunden abfeiern können und ob sie dabei überhaupt ein Mitspracherecht haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?
Allgemein existiert kein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass gemachte Überstunden in jedem Fall vergütet werden müssen. Befindet sich beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich verbietet, muss der Chef seinen Mitarbeiter für die geleistete Mehrarbeit entlohnen. Ein Überstundenabbau ist laut Arbeitsrecht in diesem Fall nicht rechtens.
Die meisten Arbeits- und Tarifverträge ziehen jedoch einen Überstundenabbau durch Freizeit vor. Viele Arbeitnehmer sind sehr zufrieden damit, ihre Überstunden abfeiern zu dürfen. Familien mit Kindern haben so mehr Zeit für den Haushalt oder die Erziehung und die Betreuung der Kleinen. Haben Arbeitnehmer z. B. eine gewisse Anzahl an Überstunden gesammelt, kann dies in Kombination mit dem Anspruch auf Urlaub die Betreuung in den Schulferien sicherstellen.
Der Überstundenabbau ist jedoch nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln: Häufig verhält es sich so, dass Arbeitgeber gemachte Überstunden laufend oder pro Woche von ihren Arbeitnehmern abbauen lassen, damit diese im Anschluss nicht für einen längeren Zeitraum ausfallen.
Es liegt generell im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer ihre Überstunden abbummeln dürfen. Dabei sollten Arbeitgeber darauf achten, die Termine für das Abfeiern der Überstunden mit den Angestellten abzusprechen.
Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?
Wenn ein Arbeitnehmer seine Überstunden abfeiern möchte, in dieser Zeit jedoch erkrankt, verhält es sich ebenfalls nicht wie bei dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub:
- Erkrankt ein Angestellter im Urlaub, werden ihm die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben und er kann diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen.
- Beim Überstundenabbau ist dies laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003 jedoch nicht möglich.
- Der Arbeitnehmer wird lediglich von seiner Pflicht entbunden, zu arbeiten, da er mehrgeleistete Stunden abfeiern muss.
- Dies ist aber nicht vergleichbar mit der arbeitsfreien Zeit, welche dem Erholungszweck dient.
- Aus diesem Grund trägt der Arbeitnehmer das Risiko, nach seinem Antrag, Überstunden abfeiern zu dürfen, zu erkranken.
Isa meint
20. November 2024 at 15:05
Hallo,
ich habe am 18.11.24 meine Kündigung eingereicht zum 31.12.2024.
Eigentlich hätte es gereicht am 29.11.2024 die Kündigung einzureichen, da ich eine First von 4 Wochen zum Monatsende habe. Da mein Team aber extrem unterbesetzt ist (es hat bereits eine andere Person gekündigt) wollte ich nett sein, damit frühzeitig eine Nachfolge erfolgen kann.
Aufgrund von Unterbesetzung haben sich bei mir viele Überstunden angesammelt (ca. 45 Stunden habe ich aktuell).
Nun verlangt mein*e Vorgesetzte*r, dass ich in den nächsten Wochen täglich mindestens 1 Stunde früher gehe, damit ich die Überstunden abbauen.
Darf er das so verlangen?
Was spricht dagegen, die Stunden auf einen Schlag vor dem letzten Arbeitstag zu nehmen?
Ich freue mich auf eine Antwort.
Danke und Gruß
Caty meint
28. Februar 2024 at 10:46
Ich habe aktuell etwas über 25 Überstunden angesammelt, gestern wurde ich dann nachhause geschickt weil nix im Laden los war… obwohl ich mehrfach gesagt habe das ich nicht früher Feierabend machen will, da es mir an dem Tag nix bringt, und die Betreuung meiner Kinder sichergestellt ist… Ich wurde dann mit den Worten: „ich meine es ernst du gehst jetzt nachhause deine Überstunden abbummeln..“ weggeschickt.
Ist das überhaupt erlaubt?
Muss ich Überstunden so abbauen wie es mein Chef will oder habe ich dort ein Mitspracherecht? Immerhin habe ich die Überstunden angesammelt und dafür ganze Tage gearbeitet und nun soll ich die Überstunden abbummeln in dem ich da Mal 30-60 min früher nachhause gehen darf. Zudem finde ich es eine Frechheit das mit das erst an dem Tag mitgeteilt wird das ich Überstunden abbummeln muss.
E. meint
24. Januar 2024 at 7:57
Guten Tag. Ich arbeite in Vollzeit in einem großen deutschen Unternehmen. Da alle Angestellten unterschiedlich viele Tage pro Woche arbeiten wird auf Grundlage des Dienstplanes die Urlaubstage auf die entsprechende Tage-Woche herunter gerechnet. Es entsteht somit Urlaubsanspruch mit Nachkommastellen (Bsp. 25,36). Man kann aber nur die vollen Urlaubstage nehmen der Rest wird mit ins Folgejahr genommen. Am Anfang des Folgejahres werden die laut Schichtplan zu erbringen Tage gezählt und es werden die Tage abgezogen, an denen man den ganzen Tag Überstunden abgebaut hat und daraus der neue Urlaubsanspruch für das vergangene Jahr berechnet. Es wird die Differenz von dem Rest aus dem Vorjahr abgezogen, maximal jedoch bis auf null. Ist diese Vorgehensweise so rechtens?
Martin meint
25. Oktober 2023 at 22:23
Hallo, ich habe gekündigt und habe aber noch 160 Überstunden, ich möchte einen Freizeitausgleich, kann der Arbeitgeber das verhindern, bin im TVöD Pflege?
D.W. meint
27. Juni 2023 at 12:20
Ich befinde mich derzeit in einer Feststellung. Mein Arbeitgeber hat mich seit mehreren Wochen in kein Team eingeteilt, weshalb wusste ich längere Zeit auch nicht und mir wurde auch nicht von meinen Vorgesetzten gesagt was Sache ist. Nun habe ich herausgefunden, dass anscheinend eine Kündigung im Raum stehet und darüber noch diskutiert wird. Ich habe keine Kündigung bisher erhalten und auch keine Nachricht in der eine Arbeitsfreistellung angeordnet wurde. Nun hat mein Arbeitgeber einfach angefangen meine 150 Überstunden einfach abzuschreiben ohne Informationen wieso weshalb warum.
Ist dieses Verhalten erlaubt oder kann ich dagegen mit einem Rechtsbeistand vorgehen?
Helga meint
23. Juni 2023 at 14:47
Zu dem Thema „Krank während Überstundenabbau“ hat das Bundesarbeitsgericht im Februar 2022 entschieden, dass Freistellungstage, an denen der Mitarbeiter krank war nachgeholt werden dürfen.
BEI ARBEITSUNFÄHIGKEIT BESTEHT DER FREISTELLUNGSANSPRUCH FORT
Urteil vom 23.2.2022 AZ 10 AZR 99/21
VR meint
9. November 2023 at 16:02
in dem zitierten Urteil geht es um Freistellungstage und nicht um Überstundenabbau!
Anders als im Fall der Erkrankung während des Erholungsurlaubs trägt während eines beantragten und gewährten Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto grundsätzlich die/der Beschäftigte das Risiko, im Zeitraum des gewährten Zeitausgleichs arbeitsunfähig zu erkranken; der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Zeitausgleich bereits durch die Gewährung des Ausgleichs erfüllt. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines beantragten und vom Arbeitgeber gewährten Zeitausgleichs werden die entsprechenden Zeiten vom Arbeitszeitkonto abgebucht.
Kira meint
18. Juni 2023 at 15:39
Hallo,
was passiert, wenn ich im Urlaub erkranke mit meinen bis dahin angesammelten Überstunden? Werden diese, wie beim Freizeitausgleich dann abgezogen oder gilt das im Falle eines eigentlich gewährten Urlaubs nicht?
VG
D. A. meint
15. März 2023 at 21:03
Ich habe einen 5-Stunden Job in einer Gärtnerei, arbeite aber 7 bis 9 Stunden täglich zum Aufbau eines Stundenkontos für den Winter.
Muss ich Pause machen, deren Zeit (30 Min.) mir abgezogen wird?
Moo meint
18. Oktober 2023 at 23:28
Offiziell ja ab 6 Stunden Arbeitszeit. Wo kein Kläger, da kein Richter