Müssen Arbeitnehmer entscheiden, ob sie eine bestimmte Stelle antreten wollen, spielen eine Menge Kriterien eine Rolle: Art der Tätigkeit, Arbeitszeiten, Vergütung, Art des Arbeitgebers, Größe des Unternehmens, Flexibilität der Arbeitsbedingungen etc.
Für viele Menschen ist entscheidend, ob es sich bei der Arbeit um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt – oft ohne zu wissen, was dies eigentlich konkret bedeutet.
Kurz & knapp: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Besteht bei einer Beschäftigung eine Sozialversicherungspflicht, müssen Abgaben zur Sozialversicherung vom Bruttolohn abgeführt werden. Dafür erhält der Beschäftigte das Recht, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Wann eine Beschäftigung als sozialversicherungspflichtig gilt, erfahren Sie hier. Beispielsweise ist dies bei einem Midijob der Fall.
Wann eine Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist, lesen Sie hier. Als Beispiel fungiert an dieser Stelle der 556-Euro-Job.
In unserem Ratgeber erfahren Sie, wann genau ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, was dies für Beschäftigte bedeutet und ob die Sozialversicherungspflicht auch bei geringfügiger Beschäftigung besteht.
Inhalt
Was ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? – Definition
Wird von Sozialversicherungspflicht gesprochen, bedeutet dies, dass der Betroffene gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine Sozialversicherung abzuschließen und dafür Beiträge zu zahlen. Diese führt sein Arbeitgeber vom monatlichen Bruttolohn ab.
Die Sozialversicherung wurde in Deutschland 1883 eingeführt, um Arbeiter gegen Unfall, Krankheit und andere Risiken abzusichern. Sie wurde seitdem kontinuierlich erweitert und umfasst heutzutage fünf Zweige:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- Pflegeversicherung (ist angegliedert an die Krankenversicherung)
- Arbeitslosenversicherung
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung finden sich in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern (SGB) wieder. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist per Definition des SGB IV ein Beschäftigungsverhältnis, für das eine Sozialversicherungspflicht besteht. Dabei kann es sich entweder um ein Arbeitsverhältnis – sprich: der Beschäftigte ist bei einem Arbeitgeber angestellt – oder eine andere Form von nichtselbstständiger Arbeit handeln, wie z. B. die Tätigkeit als Scheinselbstständiger.
Die Sozialversicherungspflicht erlegt dem Versicherten die Zahlung von Beiträgen durch Abgaben vom Bruttogehalt auf. Gleichzeitig berechtigt sie ihn zur Inanspruchnahme der entsprechenden Versicherungsleistungen wie z. B. Krankengeld.
Wann ist eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig?
Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt dann vor, wenn
- die Arbeit nicht selbstständig ist
- die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber verrichtet wird
- der Arbeitnehmer für die Verrichtung seiner Arbeitsleistung Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat
Somit können auch Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten und Altersteilzeitbeschäftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
Liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, besteht die Versicherungspflicht automatisch.
Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht erst einen entsprechenden Vertrag über die Versicherung abschließen muss, wie es z. B. bei der Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall ist.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte dagegen sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses automatisch Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Was sind nicht-sozialversicherungspflichtig Beschäftigte?
Von der Versicherungspflicht entbunden sind grundsätzlich:
- Beamte
- Richter
- Soldaten
- Selbstständige und mithelfende Familienangehörige
Da diese Berufsgruppen über keinen privatrechtlichen Arbeitsvertrag verfügen, gelten sie laut Gesetz nicht als Arbeitnehmer und üben deshalb auch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Muss eine Mindeststundenzahl erbracht werden?
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die die Sozialversicherungspflicht an einer Mindestzahl zu leistender Arbeitsstunden festmachen. Daher kann auch eine Teilzeitstelle eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein, sofern der Beschäftigte ein monatliches Einkommen von mehr als 556 Euro erzielt.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt
Beschäftigen Privatpersonen einen Hausangestellten, z. B. als Reinigungskraft, für die Gartenarbeit oder zur Versorgung von pflegebedürftigen Personen, und zahlen ihm dafür ein monatliches Bruttoentgelt von mehr als 556 Euro, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bei der Krankenkasse seines Arbeitnehmers und der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.
Dazu benötigt er eine Betriebsnummer, welche er zuvor bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen muss. Möchte er zudem die Entgeltabrechnung selbst vornehmen, anstatt einen Steuerberater damit zu beauftragen, ist dafür eine Anmeldung beim Finanzamt nötig.
Ist eine geringfügige Beschäftigung niemals sozialversicherungspflichtig?
Oft wird die Frage gestellt, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und ein Minijob miteinander vereinbar sind. Eine solch geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr als 556 Euro im Monat beträgt oder wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf höchstens zwei Monate begrenzt ist.
Viele Arbeitnehmer glauben, dass ein Minijob immer eine nicht-sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt. Das stimmt aber nur bedingt. Denn zwar ist es zutreffend, dass geringfügig Beschäftigte versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, es besteht aber eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Allerdings können sich Minijobber von dieser befreien lassen.
Zudem sind geringfügig Beschäftigte unfallversichert. Die Beiträge dafür zahlen sie jedoch nicht durch eine Abgabe aus ihrem Bruttogehalt. Stattdessen werden diese vollständig vom Arbeitgeber übernommen.
Was bewirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob?
Grundsätzlich unterliegen Minijobber der vollen Versicherungs- und Beitragspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können jedoch bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine Befreiung von dieser Pflicht beantragen.
Dies sollte jedoch gut überlegt sein. Denn einerseits muss der Beschäftigte zwar keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen und hat somit diesbezüglich keine Abzüge von seinem Bruttogehalt, andererseits erwirbt er aber auch keine Rentenansprüche, solange er den Minijob ausübt.
Das kann einige Nachteile mit sich bringen:
- Sein Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung wird nicht bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt.
- Die Dauer des Minijobs wird nicht in Form von Beitragsmonaten auf die Wartezeiten angerechnet.
- Der Minijobber erwirbt keine Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente, auf Leistungen zur Rehabilitation, auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen oder auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge.
- Zudem erfüllt er nicht die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen für die staatliche Riester-Förderung.
Ist ein Midijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?
Weniger bekannt als der Minijob ist der Midijob. Bei diesem handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, das mit einem Entgelt zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro monatlich vergütet wird (Stand: Januar 2025). Im Gegensatz zum Minijob stellt ein Midijob immer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar.
Allerdings gibt es eine Besonderheit bei der Höhe der Sozialabgaben. Denn während der gesetzliche Arbeitnehmeranteil von Normalverdienern in der Regel bei 20 bis 21 Prozent des Bruttolohns liegt, fällt dieser bei Midijobbern geringer aus und richtet sich nach dem sog. Gleitzonenentgelt. Somit müssen für einen Midijob weniger Sozialbeiträge gezahlt werden als für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Vergütung von mehr als 2.000 Euro.
Christine meint
24. Juni 2021 at 15:29
Hallo, wie aufwändig ist eine Anmeldung einer Pflegeperson? Denn: 1) stammt sie sehr wahrscheinlich aus dem Ausland, 2) wechseln sich meistens zwei verschiedena ab.
Geht das dann überhaupt?
Waltraud meint
22. Juni 2021 at 16:12
Ehemann immer Hausmann, Ehefrau Beamtin und PKV versichert, dort nur über Beihilfe mitversichert, jetzt Aufnahme Beschäftigung 2500,00 Brutto,über 55 Jahre- besteht Versicherungspflicht in der GKV?
Günter meint
6. März 2021 at 9:49
es ist immer die Rede von Sozialversicherungspflicht. Kann ich aber auch freiwillig diese „Pflicht“ eingehen
bei einem Einkommen unter 450€?
Michael meint
11. Oktober 2020 at 10:33
Ganz so einfach ist es nicht.
Die Arbeitsagentur zaubert mit §26 SGB III eine Möglichkeit aus dem Hut, dass mach Jahren plötzlich kein Anspruch auf Alg I bestehen soll. Trotzdem die Krankenkasse Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgezogen (und wahrscheinlich auch abgeführt) hat, kann hier nachträglich eine „Korrektur“ vorgenommen werden.
Das Arbeitsamt nutzt dabei den unbestimmten Rechtsbegriff „unmittelbar“ als Aufhänger, da dieser in der Geschäftsanweisung Stand 7/2020 auch nicht konkretisiert wird. Das BSG hat dies aber schon in 2017 ausführlich getan.
Wissen ist Macht!
Meier meint
12. Juni 2020 at 15:37
Verehrte Community,
in kürze endet mein reguläres Arbeitsverhältnis. Nun möchte ich bis zum Antritt bei meiner neuen Stelle bei einem Freund 14 Tage als Krankheitsvertretung aushelfen. Ich liege dabei aber deutlich über 450€.
Ist es möglich diese Zeit als Selbsständiger abzuleisten? Wenn ja, wo muss ich wem Bescheid geben? Sind Sozialabgaben zu leisten?
Nils meint
13. Februar 2020 at 18:03
Moin, bitte midijob-definituodaten. Geht inzwischen bis 1200€ ca 🙂
arbeitsrechte.de meint
26. Februar 2020 at 16:47
Hallo Nils,
vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Text angepasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Herr Koch meint
3. November 2019 at 15:07
Frage:
Ich bin ein Einzelunternehmer und möchte eine Reinigungskraft bezahlen (ca. 300€ im Monat). Diese Reinigungskraft ist bereits bei einem Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hat zusätzlich bereits einen Mini Job bei einem Haushalt. Ich darf ihr laut Knappschaft keinen Mini Job mehr anbieten. Sie ist nicht selbstständig, stellt also keine Rechnungen. Wie kann ich sie bezahlen? Soll ich sie als sozialversicherungspflichtig einstellen (bei einem Gehalt von 300€)?
Silke meint
22. Oktober 2019 at 12:52
Sehr geehrte Damen und Herren,
erhielt Angebot sozialversicherungspflichtig zu arbeiten, bin in der Arbeitsgestaltung frei, Auftraggeber übt kein Weisungsrecht aus etc.; es gibt aber auch keinen Urlaubsan- spruch – ist das korrekt?
Besten Dank!
Silke
Andrea meint
21. Oktober 2019 at 10:24
Wenn ich als arbeitnehmer meine Arbeitszeit zur verfügung stelle, indem ich mich sozialversicherungspflichtig (mit flexibler arbeitszeit) anstellen lasse, dann aber der Arbeitgeber mich seit 3 Monaten nicht mehr zur arbeit bestellt und 0,00 Euro Gehaltsabrechnungen schickt …
kann ich da mein vertraglich ausgehandeltes Grundgehalt (leider ohne schriftlichen vertrag) einklagen?
oder gibt es bald ärger mit der krankenkasse?
Vielen Dank für hilfreiche Infos
Andrea
Hermann E. meint
18. Juli 2019 at 13:59
Frage: Wenn ich als deutscher Staatsbürger eine persönliche Pflegekraft, Haushaltshilfe und organisatorische Reiseassistenz anstelle gegen Kost und Logis und 800 Euro Monatslohn, diese Tätigkeit aber nicht in Deutschland ausgeübt wird, sondern eben nur auf Reisen außerhalb Deutschlands, ist diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig?
Vielen Dank schon mal für Ihre Mühe
Hermann
Sebastian meint
17. Juli 2019 at 11:47
Hallo Team von arbeitsrechte.de
Was habe ich zu beachten wenn mich meine Frau als Minijober im Haushalt beschäftigt?
Müssten wir uns dann in der KV Familienversichern? RV?
Rebecca meint
13. Mai 2019 at 16:32
Hallo,
für die Berechnung von Übergangsgeld während einer beruflichen Reha wurde bei meinem Mann ein 450 Euro Job zugrunde gelegt, anstatt seines normalen Hauptbeschäftigungsverhältnisses da die DRV sagt, der Minijob sei die letzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewesen.
Tatsächlich war es die LETZTE Beschäftigung, das der Hauptarbeitsplatz bereits vorher gekündigt war, der Minijob jedoch länger ausgeübt wurde.. Der VDK sagte uns nun, die Vorgehensweise der DRV sei falsch, da ein Minijob nicht grundsätzlich sozialversicherungsPFLICHTIG ist und somit das Einkommen des letzten „normalen“ Jobs zugrunde gelegt werden muss, was für uns natürlich sehr viel vorteilhafter wäre.
Jetzt lese ich aber hier, dass ein Minijob zumindest rentenversicherungspflichtig ist. (es gab auch keine Befreiung) Was ist nun richtig? Die Frage ist für uns ziemlich wichtig, da es um eine monatliche Übergangsgeld-Differenz von knapp 600,- Euro geht.
Vielen Dank vorab!
Rebecca
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2019 at 16:22
Hallo Rebecca,
ein Minijob ist zwar üblicherweise rentenversicherungspflichtig, ansonsten allerdings von der Sozialversicherungspflicht befreit. Was das für die Berechnungsgrundlage bei Ihrem Mann bedeutet, sollten Sie von einem Anwalt überprüfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
10. Mai 2019 at 0:44
Guten Tag,
sind Personen, die sich freiwillig und unentgeltlich nur gelegentlich (z.B. weniger als 20 Stunden im Monat) am Betrieb eines Gewerbebetriebs beteiligen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?
David meint
9. April 2019 at 23:51
Sehr guter Artikel, zwar eine Frage zum Thema: Als M.A.Student (35J) war ich vollzeit SV frei in einer Firma eingestellt und jetzt GKV fordert von mir die Beiträge für diese 3 Monate auf, angeblich sollte ich es selbst von meinem Einkommen zahlen? Ist das wirklich so? Dann wozu sollte ich SV frei Zeit gebrauchen? Spielt das Alter in dem Fall eine Rolle?
arbeitsrechte.de meint
11. April 2019 at 11:17
Hallo David,
ob die Forderungen der Krankenversicherung rechtmäßig sind, können wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johannes meint
21. März 2019 at 22:20
Hey,
ich würde gerne diesen Text als Quellenangabe für eine Hausarbeit an der HS … verwenden.
Könnten Sie mir Quellenangaben zukommen lassen über Verfasser, Herausgeber, Jahr usw.?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß,
Johannes
arbeitsrechte.de meint
25. März 2019 at 9:43
Hallo Johannes,
Sie finden die relevanten Informationen in unserem Impressum.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Philipp meint
8. März 2019 at 10:21
Sehr schöner Artikel 🙂 sehr gut zusammengefasst und das wichtigste erläutert.
In dem Absatz „Ist eine geringfügige (…) sozialversicherungspflichtig“ Absatz 2 wird erläutert, dass Minijober frei in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, da keine Beiträge vom Arbeitnehmer gezahlt werden (Vom Arbeitgeber durchaus, und trotzdem besteht keine Versicherung). Vielleicht könnte man an dieser Stelle noch erwähnen, dass ein reiner Minijober (also wenn keine weitere Beschäftigung besteht welche Sozialversicherungspflichtig ist) durchaus verpflichtet ist ab dem 25. Lebensjahr sich selbst zu versichern. Der Mindestbeitrag liegt bei ca. 180 EUR.
…
Das war die einzige Stelle die mir nicht ganz Schlüssig klingt. Wie gesagt ansonsten sehr schöner Artikel 🙂
Sara meint
5. März 2019 at 14:52
Was bedeutet „die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber verrichtet wird“?
Danke 🙂
arbeitsrechte.de meint
6. März 2019 at 9:24
Hallo Sara,
diese Formulierung beschreibt das Angestelltenverhältnis, bei dem der Arbeitgeber ein Weisungsrecht bzgl. Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dana meint
1. Februar 2019 at 11:29
Wenn ich bei einer Zeitarbeitsfirma anfange, die mir einen Teilzeit-Vertrag über 50 bis 100 Stunden/Monat anbietet (9,50 Euro), handelt es sich dann automatisch um einen Midi-Job?
Meine Nachfrage, ob ich also ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis beginnen könne, wurde nämlich trotzdem verneint.
Danke für Ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 15:11
Hallo Dana,
ob es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt, wird in der Regel vom Arbeitgeber festgelegt. Die genaue Bezeichnung sollte jedoch im Arbeitsvertrag zu finden sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephan meint
16. Januar 2019 at 19:39
wenn ich einen Renter (Pensionär, ehem Berufsoldat) als Midijobber einstelle. ird mir dieser als sozialversicherungspflichtiger angesteller angerechnet? Hier würde KV und RV ja entfallen?!
Danke
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 12:32
Hallo Stephan,
leider können wir zu individuellen Situationen keine Aussagen machen. Wenden Sie sich an einen Anwalt oder Steuerberater, um diese Frage zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Robert meint
10. September 2018 at 12:00
Wenn über die Deutsche Rentenversicherung eine Fortbildung macht, ist man dann auch „sozialversicherungspflichtig beschäftigt“? Die DRV zahlt doch ein, oder?