Vor allem im Zuge der sich stetig wandelnden Arbeitswelt gewinnt das Thema „Mutterschutz“ immer wieder an Aktualität. Daraus resultierte im Laufe des Jahres 2016 eine Reformierung vom Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die neue Fassung trat am 1. Januar 2017 in Kraft und hatte zur Folge, dass die „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ (MuSchArbV) entfiel und ins MuSchG integriert wurde. Seit dem 1. Januar 2018 sind weitere Neuerungen gültig.
Kurz & knapp: Mutterschutz
In Deutschland sind die Vorschriften zum Mutterschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten. Es gilt grundsätzlich für alle schwangeren Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden.
Der Beginn vom Mutterschutz ist abhängig vom errechneten Geburtstermin. Sechs Wochen davor beginnt die sogenannte Schutzfrist. Nach der Entbindung dauert sie acht bzw. zwölf Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten; seit 2017 auch bei einem behinderten Kind) an.
Nein. Stattdessen erhalten Arbeitnehmerinnen das sogenannte Mutterschaftsgeld. Gegebenenfalls steht ihnen außerdem ein Zuschuss vom Arbeitgeber zu, sofern sie mehr als 390 Euro monatlich verdienen.
Inhalt
Verwenden Sie den Mutterschutzrechner!
Tipp: Details zur Berechnung der Mutterschutzfristen können Sie in unserem Ratgeber „Mutterschutz berechnen“ nachlesen.
Spezifische Informationen zum Mutterschutz:
Doch was besagt der Mutterschutz ganz konkret? Wie sehen die gesetzlichen Regelungen aus?
Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen zum Mutterschutz in der Elternzeit. Des Weiteren erfahren Sie, wie viel Geld Ihnen konkret während des Mutterschutzes zusteht und wie Sie diesen beantragen können.
Was ist unter „Mutterschutz“ zu verstehen?
Verschiedene Vorschriften und Gesetze haben den Mutterschutz zum Ziel. Dieser beschreibt den Schutz der Mütter vor und nach der Geburt eines Kindes. Das schließt sowohl Beschäftigungsverbote, Entgeltersatzleistungen (Mutterschafts- und/oder Elterngeld) als auch einen besonderen Kündigungsschutz mit ein.
Der Mutterschutz ist in Deutschland vor allem durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Ebenso gibt es aber ähnliche Bestimmungen und Regelungen, die auf europäischer Ebene gelten.
An dieser Stelle sei deshalb kurz die Richtlinie 92/85/EWG, oder auch Mutterschutzrichtlinie, zu erwähnen. Diese beinhaltet Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen.
Darin wird ein besonderes Augenmerk auf den Mutterschaftsurlaub sowie auf die Diskriminierung am Arbeitsplatz durch die Schwangerschaft gelegt. Ebenso können Sie auch in der EU-Grundrechtcharta sowie in der Europäischen Sozialcharta Ausführungen zum Mutterschutz finden.
Das Mutterschutzgesetz
Das MuSchG enthält alle Rechte und Pflichten sowohl von werdenden als auch von stillenden Müttern sowie die Bedingungen für den Einsatz von schwangeren Frauen in einem Arbeitsverhältnis.
Darüber hinaus existieren Mutterschutzverordnungen, die in erster Linie für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten. Sie sind jedoch vergleichbar mit dem MuSchG.
Dieses Gesetz, das sich größtenteils an den Regelungen der Internationalen Arbeitsorganisation orientiert, trat 1952 in Kraft. Seitdem unterlag es zwar zahlreichen Veränderungen, aber wurde vor 2017 nie grundsätzlich reformiert. Daher war dieser Schritt absolut notwendig.
Seit 2018 gilt das MuSchG auch für Schülerinnen und Studentinnen. Sie müssen in dieser Zeit keine Pflichtveranstaltungen besuchen. Ausgeschlossen sind unter anderem Hausfrauen und Selbständige.
Folgende Punkte enthält das MuSchG:
- Arbeitsplatzgestaltung nach Gefährdungsbeurteilung
- Mutterschaftsurlaub
- Kündigungsschutz
- Mutterschaftsgeld
Vor allem, wenn es um den gesundheitlichen Schutz werdender Mütter bezüglich der Gefahren am Arbeitsplatz, der Überforderung und der Einwirkung von Gefahrstoffen geht, war früher die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz zu erwähnen – kurz: MuSchArbV. Wie bereits erwähnt, ist diese jedoch mittlerweile Teil des Mutterschaftsgesetzes.
Weitere gesetzliche Vorschriften finden Sie hier:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Röntgenverordnung (RöV)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- spezielle landesrechtliche Regelungen
Schutzfristen – Dauer vom Mutterschutz
Die generelle Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor Geburt und endet acht Wochen nach der Entbindung. Dabei ist die Bescheinigung durch den Arzt ausschlaggebend. Der errechnete Geburtstermin dient als Richtgröße.
Es ist zu bedenken, dass Sie als werdende Mutter dennoch weiterarbeiten können, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären.
Die Schutzfrist nach der Entbindung besteht im Rahmen des Mutterschutzes und stellt ein absolutes Beschäftigungsverbot dar.
Der Mutterschutz bei einer Frühgeburt untersteht besonderen Bestimmungen. Denn sollte die Entbindung vor dem errechneten Termin stattfinden, sind diese Tage, die vorher nicht in Anspruch genommen wurden, nach der Geburt aufzurechnen.
Generell muss bei Früh- und Mehrlingsgeburten ein Beschäftigungsverbot von 12 Wochen nach der Entbindung eingehalten werden. Seit der Reformation des Mutterschutzgesetzes gilt zudem ebenfalls eine Schutzfrist von 12 Wochen, wenn ein behindertes Kind zur Welt gebracht wurde. Zuvor waren es hier lediglich 8 Wochen.
Beschäftigungsverbote
Daneben gibt es auch individuelle Beschäftigungsverbote. Diese richten sich danach, ob beispielsweise Gesundheitsrisiken im Sinne bestimmter Arbeiten und Gefahrenstoffe vorliegen. Dazu zählen unter anderem:
- Akkordarbeit
- Fließbandarbeit
- Nachtarbeit
- Sonntagsarbeit
- Mehrarbeit
Demnach spielt die sogenannte Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz eine zentrale Rolle. Seit dem 1. Januar 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine solche ohne bestimmten Anlass vorzunehmen. Es spielt dementsprechend zunächst einmal keine Rolle, ob eine Mitarbeiterin schwanger ist oder nicht.
Jeder Arbeitsplatz soll daraufhin überprüft werden, ob besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen vorhanden sind. Die Neuerungen schließen außerdem vertiefte Gefährdungsbeurteilungen für den individuellen Arbeitsplatz der jeweiligen Arbeitnehmerin mit ein. Im Vorfeld war dies lediglich für Arbeitsplätze vorgeschrieben, an denen mit möglicherweise belastenden chemischen, physikalischen oder biologischen Stoffen gearbeitet wird.
Bis die verpflichtende Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist, sollen schwangere Beschäftigte ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen müssen. Hinzu kommt seit 2018 zusätzlich ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter, die Arbeiten in einem vorgegebenen Tempo verrichten müssen. Dieses Verbot bezog sich vorher lediglich auf Fließband- und Akkordarbeit; Arbeiten in einem langsamen vorgegebenen Zeittakt waren also erlaubt. Dem ist nun nicht mehr so.
Seit dem 1. Januar 2018 müssen die Regelungen zu Mehr- und Nachtarbeit zudem unabhängig von der jeweiligen Branche Beachtung finden.
Wichtig! Zwar müssen Sie ihren Mutterschutz nicht beantragen, dennoch besteht gegenüber dem Arbeitgeber eine Mitteilungspflicht. Das heißt, dass Sie nach § 15 MuSchG dem Arbeitgeber sowohl die Schwangerschaft als auch den Tag der Entbindung mitteilen müssen. Ein ärztliches Zeugnis ist abzugeben, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.
Kündigungsschutz
Unter § 17 „Kündigungsverbot“ finden Sie im MuSchG im ersten Absatz Folgendes:
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
1. während ihrer Schwangerschaft,
2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.“
Im Übrigen besteht auch während der Elternzeit ein Kündigungsschutz. Eine weitere Neuerung des Mutterschutzgesetzes besteht darin, dass seit 2018 ein viermonatiger Kündigungsschutz besteht, wenn die betroffene Arbeitnehmerin ab der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet. Dieser Schutz trat zuvor nur ein, wenn das tote Baby mehr als 500 Gramm wog.
Mutterschaftsgeld
Die finanzielle Situation beschäftigt viele werdende Mütter im besonderen Maße. Doch um eventuellen Nachteilen entgegenzuwirken, enthält das MuSchG auch Regelungen bezüglich des sogenannten Mutterschaftsgeldes.
Dieses Geld steht im Mutterschutz jeder Frau zu, die eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei bekommen Sie 13 Euro pro Kalendertag. Sollte das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoentgelt über dieser Marke liegen, haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld seitens des Arbeitgebers.
Die Lohnfortzahlung im Mutterschutz erfolgt demnach durch die Krankenversicherung sowie über den Arbeitgeber.
Mutterschutz und Elternzeit
Grundsätzlich gilt die Elternzeit als unbezahlte Freistellung von der Arbeit und fußt auf dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Diese kann innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden, um sich der Pflege zu widmen. Entschließen Sie sich hiernach wieder in Ihren Job einzusteigen, ist die Kinderbetreuung für viele Eltern ein großer Punkt. Beschäftigen Sie sich deshalb rechtzeitig mit diesem Thema.
Ein nahtloses Anschließen der Elternzeit an den Mutterschutz ist dann möglich, wenn Sie dies dem Arbeitgeber rechtzeitig und vor allem schriftlich mitteilen. Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen den Zeitpunkt für die Elternzeit frei festlegen.
Wenn es zu einer erneuten Schwangerschaft in der Elternzeit kommt und Sie die Fristen vom Mutterschutz wahrnehmen möchten, muss die Elternzeit vorzeitig beendet werden. Das kann wiederum nur im Zuge einer Mitteilung beim Arbeitgeber erfolgen.
Was geschieht bei einem Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz?
Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Vorschriften zum Mutterschutz, muss er teilweise mit einem hohen Bußgeld rechnen. Eine Auflistung möglicher Verstöße inklusive der darauf folgenden Bußgelder finden Sie hier:
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Beschäftigung einer schwangeren Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ohne ausdrücklichen Arbeitswunsch | 1.000 € je Frau * |
Beschäftigung einer Frau in den acht Wochen nach der Entbindung | 2.000 € je Frau * |
Beschäftigung einer Schülerin oder Studentin in der Schutzfrist nach der Entbindung ohne ausdrücklichen Wunsch | 1.500 € je Schülerin oder Studentin * |
Beschäftigung einer über 18-jährigen Schwangeren oder Stillenden für länger als 8 ½ Stunden oder einer unter 18-jährigen Schwangeren oder Stillenden für mehr als 8 Stunden am Tag | |
… bei Überschreitung um 1 Stunde | 100 € je schwangere oder stillende Frau |
… bei Überschreitung von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere halbe Stunde | 100 € je schwangere oder stillende Frau |
Beschäftigung einer über 18-jährigen Schwangeren oder Stillenden für mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche oder einer unter 18-jährigen Schwangeren oder Stillenden für mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche | |
… bei Überschreitung um 2 Stunden | 100 € je schwangere oder stillende Frau |
… bei Überschreitung von mehr als 2 Stunden je angefangene weitere Stunde | 100 € je schwangere oder stillende Frau |
Beschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden länger als die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Monats | |
… bei Überschreitung um 2 Stunden | 100 € je schwangere oder stillende Frau |
… bei Überschreitung von mehr als 2 Stunden je angefangene weitere Stunde | 100 € je schwangere oder stillende Frau |
Beschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden zwischen 20 und 6 Uhr | |
… zwischen 20 und 22 Uhr je angefangene Stunde | 100 € je schwangere oder stillende Frau |
… ab 22 Uhr je angefangene weitere halbe Stunde | 200 € je schwangere oder stillende Frau |
Beschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden an Sonn- und Feiertagen | 700 € je schwangere oder stillende Frau * |
Erlaubnis der Teilnahme einer schwangeren oder stillenden Schülerin oder Studentin an Sonn- und Feiertagen an der schulischen oder hochschulischen Ausbildung | 500 € je Schülerin oder Studentin * |
Beschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden, obwohl eine unverantwortbare Gefährdung festgestellt wurde | 3.000 € je schwangere oder stillende Frau * |
Beschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden trotz ärztlichem Beschäftigungsverbot | 3.000 € je schwangere oder stillende Frau * |
Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestruhezeit von 11 Stunden bzw. die Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt | |
… bei Unterschreitung um 1 Stunde | 100 € je schwangere oder stillende Frau |
… bei Unterschreitung von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere halbe Stunde | 100 € je schwangere oder stillende Frau |
Verweigerung der Freistellung einer Frau für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft | 500 € je Frau und Untersuchung |
Verweigerung der Freistellung einer Frau zum Stillen während der ersten 12 Monate nach der Entbindung | 400 € je stillende Frau * |
Einer Frau während der ersten 12 Monate nach der Entbindung zu wenig Zeit zum Stillen gewährt | |
… bei Unterschreitung um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere Viertelstunde | 100 € je stillende Frau |
Ausgabe von Aufgaben an eine schwangere Heimarbeiterin, die werktags während einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden nicht ausgeführt werden können | |
… bei Überschreitung um 1 Stunde | 100 € je schwangere Frau |
… bei Überschreitung von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere halbe Stunde | 100 € je schwangere Frau |
Ausgabe von Aufgaben an eine stillende Heimarbeiterin, die werktags während einer täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden nicht ausgeführt werden können | |
… bei Überschreitung um 1 Stunde | 100 € je stillende Frau |
… bei Überschreitung von mehr als 1 Stunde je angefangene weitere halbe Stunde | 100 € je stillende Frau |
Ausgabe von Heimarbeit an eine Schwangere oder Stillende, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden können | 3.000 € je schwangere oder stillende Frau * |
Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt | 3.000 € ** |
Schutzmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt | 3.000 € je schwangere oder stillende Frau ** |
Schwangere oder stillende Frau Tätigkeiten ausüben lassen, für die die erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht getroffen wurden | 3.000 € je schwangere oder stillende Frau * |
Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig über die folgenden Punkte benachrichtigt: - Schwangerschaft - Stillen - Beschäftigung einer Schülerin oder Studentin zwischen 20 und 22 Uhr - Beschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden an Sonn- und/oder Feiertagen - Beschäftigung mit getakteter Arbeit oder diese Informationen unbefugt an Dritte weitergegeben | 1.000 € je schwangere oder stillende Frau ** |
Angaben, die zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht | 1.000 € ** |
Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgelegt oder versendet | 1.000 € ** |
Unterlagen nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt | 1.600 € ** |
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde | 2.000 € ** |
* je angefangenem Ausbildungs- bzw. Arbeitstag ** je Fall |
Viktoria meint
8. April 2021 at 16:18
Guten Tag,
Ich hätte eine Frage, hoffe dass Sie mir mit Informationen helfen können.
Ich bin schwanger, mein Sohn wird in September auf die Welt kommen. Ich habe unbefristeten Arbeitevertrag. Mein SS habe ich bei mein AG schriftlich mit ärztliche Bescheinigung gemeldet Anfang Februar (08.02) Ab dem Tag gilt das Mutterschutzgesetz, ist klar.
Ich habe sofort einen Brief vom Arbeitgeber bekommen, dass sie mir einen Beschäftigungsverbot ab 01.03 geben.
Ich habe mit meine Chefin geredet, dass ih bis dahin gerne arbeite. Durfte ich aber nicht, weil laut die Firma ich zu viel Utlaubstage noch habe, deswegen im Februar soll ich zuhause bleiben, werden mir Urlaubstage ausbezahlt. (Ich habe doch nicht genug Urlaubstage gehabt für die ganze Monat, aber mein Gehalt war gut-die Firma hat mir schon Urlaubstage von März-April auch ausbezahlt)
Und jetzt habe ich erst das Gehalt bekommen, was nur Mutterschutzlohn beinhaltet, und es ist weniger, was ich mir ausgerechnet habe. Hier kam meine Frage.
Die Firma hat geantwortet: das wurde ausgerechnet von dem Gehalt vor meiner Mitteilung (08.02) und nicht vor der Beschäftigungsverbot (01.03)
Möchte ich mich hier erst informieren, ob es rechtlich ist. Meiner Meinung nach sollte mein Mutterschutzlohn ausgerechnet werden vor dem Gehalt was ich vor das Beschäftigungsverbot gehabt habe. Oder hat die Firma richtig gemacht?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus.
MfG
Viktoria
Ines meint
7. Januar 2020 at 16:03
Guten Tag, ich habe am 21.10.2019 entbunden und war während der gesamten SS im Beschäftigungsverbot, mein Arbeitsvertrag endete aufgrund Befristung zum 31.12.2019. Aus dem Jahr habe ich 30 Tage Urlaubsanspruch welchen ich aufgrund der Beschäftungsverbotes nicht nehmen konnte. Besteht ein Anspruch auf Auszahlung? Wie müsste ich dabei vorgehen? Mit Antrag auf die bestehende Elternzeit beantragte ich ebenso die Auszahlung des Urlaubes, welcher aber bis dato nicht erwähnt oder gezahlt wurde.
Kristina meint
18. Februar 2019 at 10:44
Hallo!
Ich recherchiere gerade für ein literarisches Projekt und habe mich gefragt wie die rechtliche Situation aussieht, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft endet? Bzw. macht es einen Unterschied wann der Vertrag endet? (z.B. in den 6 Wochen vor der Entbindung?)
Kristina D. meint
16. Januar 2019 at 14:29
Ich war als Erzieherin tätig und bin nun im Mutterschutz. Nun hab ich die Information erhalten das der Arbeitgeber nur die volle Monate vom Mutterschutz zahlt.
Ich hätte aber dann noch zwei Wochen im April mutterschutz.
Darf ein Arbeitgeber selbst bestimmen wielange er das Mutterschaftsgeld bezahlt?
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 12:14
Hallo Kristina,
das Mutterschutzgeld wird in der Regel von der Krankenkasse gezahlt. Der Arbeitgeber zahlt nur den Zuschuss, falls dieser notwendig ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja meint
26. Juli 2018 at 14:06
Hallo,
Ich habe meine Elternzeit beendet und habe aufgrund einer erneuten Schwangerschaft in der Elternzeit ein Beschäftigungsverbot erhalten. Mein AG hat sowohl der Beendigung als auch dem BV zugestimmt. Nach 7 Wochen kommt plötzlich ein Brief, in dem sie die Zustimmung revidieren und die Gehaltszahlungen eingestellt haben. Geht das so einfach?
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 8:18
Hallo Anja,
wenden Sie sich mit diesem Schreiben an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Der kann Sie über die möglichen Schritte informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
KATHRIN meint
8. Juni 2018 at 11:54
hallo, ich habe in meinem Betrieb ambulante Pflege, eine Kollegin die schwanger ist, unnser Arbeitgeber lässt sie weiter arbeiten, mit der begründung seit 01.01.2018 gäbe es neue bestimmungen, Wir hantieren mit KOT; urin, TABLETTEN; wunden und Schwerstpflege. Bis dato kannte ich das so, das die betreffenden von der arbeit entbunden wurden. Darf sie wirklich weiterarbeiten?
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 17:29
Hallo KATHRIN,
tatsächlich gilt für werdende Mütter ein besonderer Gesundheitsschutz. Arbeitgeber sind verpflichtet, sich an die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes zu halten, das hat sich auch 2018 nicht verändert. Weiterarbeiten darf Sie nur, wenn keine gesundheitlichen Gefahren für sie oder das Kind bestehen. Melden Sie bei Verstößen Ihren Fall einer Arbeitsschutzbehörde oder wenden Sie sich direkt an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja J. meint
12. März 2018 at 20:49
Hallo!
Ich arbeite mit einem monatlichen Festgehalt und verdiene den Großteil über Provision dazu. Vollzeit, Außendienst. Die Verträge, die ich verkaufe und provisioniert bekomme, laufen 6-12 Monate. Ein Kollege kann meine Kunden in meinem Namen übernehmen und betreuen, aber auf seinen eigenen Namen verlängern.
Wie ist es NACH der Elternzeit geregelt? 3 bzw 4 Std täglich als „Wiedereingliederung“ sind im Außendienst unfassbar wenig. Außerdem: fange ich dann wieder „bei null“ Kunden an?
Habe ich zb. ein „recht“ auf ein wiedereinstiegsgehalt NACH wie vor der Schwangerschaft?
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 11:03
Hallo Tanja,
da Ihr Fall sehr speziell ist, empfehlen wir Ihnen, sich umfassend von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christine meint
26. Februar 2018 at 10:33
Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,
wir erwarten Mitte September unser erstes Kind. Im Moment habe ich knapp 580 Überstunden
und noch 0,5 Resturlaub + monatlich Urlaubstage. Ist es sinnvoll die Überstunden und den Urlaub vor
dem Mutterschutz und der Elternzeit zu nehmen?
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 16:12
Hallo Christine,
da wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen, würden wir Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kevin K. meint
15. August 2017 at 15:29
Guten Tag, wir erwarten im September (vorraussichtlich 25.09.) unser 2.Kind. Meine Frau ist seit der Geburt unserer Tochter (17.04.2015) in EZ und hat diese bei Feststellung der erneuten Schwangerschaft bis zum Start der nächsten Mutterschutzfrist (14.08.17) verlängert. Sie hat also Seit Beginn der ersten Schutzfrist (März 2015) nicht gearbeitet. Steht ihr jetzt lediglich der Mindestsatz der KK zu oder auch der AG-Zuschuss auf Grundlage ihres Verdienstes vor der Ersten Geburt.
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 8:56
Hallo Kevin K.,
Ihre Frau sollte in diesem Fall erneut Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben. Dieser richtet sich normalerweise nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt vor der ersten Geburt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de