Eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, kurz GmbH, ist eine weitverbreitete Unternehmensart. Zusammen mit Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften gehört sie den Kapitalgesellschaften an, die einzelnen Eigentümer werden Gesellschafter genannt.
Kurz & knapp: Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer
Das Bundessozialgericht hat bekräftigt, dass GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Ob eine ausnahmsweise Befreiung gilt, sollte durch eine Statusfeststellung schon bei der Unternehmensgründung ermittelt werden.
In der Regel ist ein Geschäftsführer nicht SV-pflichtig, wenn dessen Tätigkeit als selbstständig bewertet werden kann.
Ob es sich um eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit handelt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab – entscheidend sind vor allem Gesellschaftsanteile, Art der Entlohnung und konkrete Bedingungen im jeweiligen Arbeitsvertrag.
Inhalt
Weitere Infos zur Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer:
Die „beschränkte Haftung“ meint, dass zwar mit dem Vermögen der Gesellschaft, nicht jedoch mit dem privaten Vermögen der einzelnen Gesellschafter gehaftet wird.
Die deutsche Sozialversicherungspflicht betrifft auch Geschäftsführer – zumindest in den meisten Fällen. Je nach Konstellation und prozentualen Gesellschaftsanteilen können diese auch von den Versicherungsauflagen befreit sein.
Was bedeutet die Versicherungspflicht für Geschäftsführer allgemein?
Die Pflicht zur Sozialversicherung soll Arbeitnehmer in verschiedenen Lebenslagen absichern. Unter diesen Oberbegriff fallen insgesamt fünf unterschiedliche Versicherungsarten. Diese agieren institutionell unabhängig voneinander und umfassen jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen:
- Arbeitslosenversicherung (hierzu zählen z. B. Arbeitslosengeld wie Hartz 4 oder Ausbildungsgeld)
- Krankenversicherung (allgemeine medizinische Versorgung, Krankenhausbehandlung)
- Pflegeversicherung (z. B. Pflegegeld)
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
Wer hierzulande eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt – also eine halbe oder volle Stelle hat – der wird automatisch durch die oben genannten Versicherungen abgedeckt. Dies muss also nicht extra beantragt oder anderweitig aktiviert werden.
Aus der Sozialversicherungspflicht für (Gesellschafter-)Geschäftsführer ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht, entsprechende Versicherungsbeiträge abzuführen.
Werden Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, dann sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, für deren Sozialversicherungsbeiträge aufzukommen. Hierunter fallen Zahlungen für die Krankenversicherung und die Rentenversicherung.
Neben den Sozialabgaben, die der Geschäftsführer einer GmbH für Angestellte abführen muss, ist ebenso von Bedeutung, ob die Sozialversicherungspflicht für den Geschäftsführer – auch für den geschäftsführenden Gesellschafter – selbst – gilt.
Gilt die Versicherungspflicht auch für GmbH-Geschäftsführer?
Im Regelfall ja, wenn keine entsprechenden Umstände dies eindeutig ausschließen.
Dies hat das Bundessozialgericht im März 2018 durch ein Urteil bestärkt, welches besagt, dass die Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer nur in wenigen Ausnahmefällen nicht gegeben ist.
In einer entsprechenden Pressemitteilung heißt es u. a.:
Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter).
Zuvor war u.a. eine sogenannte „Herz-und-Seele-Rechtsprechung“ üblich, wenn es sich um sehr familiär geführte Betriebe gehandelt hat. Auch wenn durch enge Beziehungen und/oder fachlicher Expertise quasi wie ein alleiniger Inhaber gehandelt wird, gilt im Regelfall dennoch eine Sozialversicherungspflicht für den Geschäftsführer.
Was bedeutet „Sperrminorität“?
Der Begriff Sperrminorität beschreibt die Beteiligung am Kapital einer Kapitalgesellschaft, aufgrund derer Entscheidungen verhindert werden können, sofern diese eine Mehrheit erfordern. Von einer echten Sperrminorität wird gesprochen, wenn für eine Entscheidung die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters eingeholt werden muss.
In Zusammenhang mit einem Geschäftsführer und dessen Sozialversicherungspflicht ist die Sperrminorität dahingehend wichtig, als dass diese eine Sozialversicherungsfreiheit begründen kann.
Wann ist ein Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit?
Gleichwohl in Deutschland eine Sozialversicherungspflicht gilt, können Geschäftsführer auch SV-befreit sein.
Wie bereits angerissen, begründet eine Sperrminorität eine Sozialversicherungsfreiheit. Hierfür ist es erforderlich, dass der Geschäftsführer als gleichzeitiger Gesellschafter der GmbH mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile besitzt. Damit hat dieser eine absolute Mehrheit der Stimmrechte und könnte theoretisch nahezu alle Entscheidungen alleine treffen.
Mit anderen Worten: In der Regel gilt die Sozialversicherungspflicht für den Gesellschafts-Geschäftsführer nicht, wenn dieser eine beherrschende und selbstständige Stellung einnimmt.
Abgesehen davon entfällt für den Geschäftsführer einer GmbH die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich dann, wenn dessen Beschäftigung als selbstständig begriffen werden kann. Neben dem prozentualen Besitz von Anteilen sind hierfür die konkreten Tätigkeiten und nicht zuletzt die arbeitsvertraglich festgehaltenen Bedingungen ausschlaggebend. Dies bemisst sich am Einzelfall und bedarf einer fachmännischen Einschätzung.
Wichtig ist auch das Gehalt: Wir dieses erfolgsabhängig erbracht oder handelt es sich um einen GmbH-Geschäftsführer ohne Gehalt, kann diese Sozialversicherungspflicht ebenso entfallen. Ob dies der Fall ist oder nicht, entscheidet sich auch stets in Abhängigkeit anderer Indizien zum Arbeitsverhältnis.
Solche Indizien, die auf eine Sozialversicherungspflicht vom Geschäftsführer schließen lassen, umfassen u. a.:
- Vereinbarungen über Wettbewerbsverbot und Jahresurlaub
- ein festes Jahresgehalt, die Vergütung von Überstunden und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- ein Selbstkontrahierungsverbot (damit ist gemeint, dass ein Vertreter einer anderen Person in dieser Position mit sich selbst keine Geschäfte abschließen darf)
- Fremdgeschäftsführer: der Geschäftsführer ist kein Gesellschafter und nicht am Kapital beteiligt, ein angestellter Geschäftsführer hat normalerweise Versicherungspflicht
Bitte beachten Sie hierzu, dass für diese Aufzählung keine Garantie gegeben werden kann – denn je nach Unternehmen und interner Organisation kann dies stets anders bewertet werden!
Was passiert, wenn die Sozialversicherungspflicht vom Geschäftsführer missachtet wird?
Mitunter kommt es vor, dass eine vermeintliche Sozialversicherungspflicht vom Geschäftsführer angenommen und Sozialabgaben fälschlicherweise abgeführt werden. In solch einem Fall erfolgt dann meist eine Rückerstattung der entsprechenden Beträge.
Wird hingegen eine abhängige Beschäftigung nicht erkannt und entsprechende Beträge nicht bezahlt, dann kann das teuer werden. Denn das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist laut § 266a StGB eine Straftat! Betroffene müssen sich dann im Mindesten auf eine saftige Geldstrafe einstellen.
Sind Sie unsicher, ob für Sie die Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer einer GmbH gilt? Eine Statusfeststellung der deutschen Rentenversicherung kann Klärung bringen. Das entsprechende Formular können Sie entweder schriftlich oder online einreichen. In der Regel sollte solch eine Prüfung bereits bei der Gesellschaftsgründung durchgeführt werden. Ändern sich die Verhältnisse im Unternehmen, dann ist der Status erneut festzustellen.
L. meint
29. Dezember 2023 at 10:15
Guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer besitzt keine Gesellschaftsanteile und befindet sich parallel in einer Ausbildung. Das Unternehmen befindet sich im Gründungsjahr. Uns wurde damals bei der Gründung mitgeteilt, dass der Geschäftsführer im Gründungsjahr auf sein Gehalt verzichten kann. Wir haben das Unternehmen über ein Portal gegründet.
Ist der GF sozialversicherungspflichtig und ist es richtig, dass er auf sein Gehalt verzichten darf?
Ich bedanke mich ganz herzlich im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
L.