Die Ursprünge der deutschen Sozialversicherung reichen bis in die zweite Hälfe der 19. Jahrhunderts zurück – bis heute noch sind die fünf Versicherungszweige der Sozialversicherung für alle Arbeitnehmer in Deutschland von großer Bedeutung. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, sind auch Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht betroffen.
Das bekannteste Gesicht im Zusammenhang mit dem Aufbau eines staatlichen Sozialsystems war und ist sicherlich Reichskanzler Otto von Bismarck, der nicht ohne Grund als „Erfinder“ der Krankenkasse gilt. Dieser Versicherungszweig wurde 1883 eingeführt; 1884 folgte die gesetzliche Unfallversicherung, 1889 die Rentenversicherung und 1927 die Arbeitslosenversicherung. 1995 schließlich wurde das soziale Sicherungssystem durch die Pflegeversicherung ergänzt.
Kurz & knapp: Sozialversicherungspflicht bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer
Mit weniger als 50 Prozent Kapitalbeteiligung sind Geschäftsführer in der Regel sozialversicherungspflichtig.
Neben der Höhe der Beteiligung ist auch die Weisungsabhängigkeit ein wichtiges Beurteilungskriterium bei der Feststellung einer Sozialversicherungsfreiheit bzw. -pflicht.
Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ist in der Regel eine zuverlässige Anlaufstelle, wenn sich die Frage stellt, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist Gesellschafter (d.h. Anteilseigner) und gleichzeitig Teil der Geschäftsführung des entsprechenden Unternehmens. Nur unter bestimmten Umständen ist er sozialversicherungspflichtig. Von welchen Kriterien die Sozialversicherungspflicht von einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG, GmbH etc. en detail abhängt, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Inhalt
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Befreiung von Sozialversicherungspflicht möglich?
Bei der Beurteilung, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht, kommt es auf verschiedene Faktoren an. Entscheidend ist insbesondere die Höhe seiner Beteiligung am Unternehmen (bspw.einer GmbH).
- Beträgt der Umfang der Kapitalbeteiligung seitens des Geschäftsführers mehr als 50 Prozent, dann ist er ein sog. „beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer“; er muss in diesem Fall in der Regel keine Beiträge zu Krankenkasse & Co. zahlen.
- Freilich gibt es Ausnahmen von dieser „Regel“, zum Beispiel wenn der Geschäftsführer außerordentliche Geschäfte mit einem Beirat abstimmen muss.
Warum die Höhe der Beteiligung so ausschlaggebend ist? Landläufig wird folgende Meinung vertreten: Der Geschäftsführer hat bei mehr als 50 Prozent Kapitalbeteiligung so viel Einfluss auf das Unternehmen, dass es nunmehr unhaltbar ist, von einer Weisungsbefugnis der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer auszugehen. Eine Sozialversicherungspflicht besteht für Gesellschafter-Geschäftsführer, die einen großen Anteil an der Firma besitzen, dementsprechend nicht.
Sozialversicherungspflicht bei einer Beteiligung unter 50 Prozent: Ja oder Nein?
Zwar gelten für alle Betroffenen die allgemeinen Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) zur Sozialversicherungspflicht. Gesellschafter-Geschäftsführer können sich aber nicht allein darauf verlassen.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist bzw. sind – die Sozialversicherungspflicht betreffend – das Bundessozialgericht (BSG) bzw. dessen Urteile maßgeblich. Sofern nicht eindeutig ausgeschlossen, gilt laut Gericht die Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer. Auf Minijob-Basis angestellte Geschäftsführer unterliegen der Sozialversicherungspflicht beispielsweise nicht. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität (Recht, bestimmte Entscheidungen zu verhindern) sind ebenfalls nicht sozialversicherungspflichtig.
Prüfung der Sozialversicherungspflicht für den Gesellschafter-Geschäftsführer durch den Sozialversicherungsträger
Bevor aber ein Gericht angehört werden muss, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall eine rechtsverbindliche Auskunft bei der Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuholen (Statusfeststellungsverfahren).
Nur der Sozialversicherungsträger kann zweifelsfrei die Sozialversicherungspflicht von einem Gesellschafter-Geschäftsführer feststellen. Kein Geschäftsführer sollte dieses Thema daher auf die leichte Schulter nehmen.
BR meint
6. März 2023 at 18:57
Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführer:
über 50% Beteiligung keine Sozialversicherungspflicht
unter 50% Beteiligung Sozialversicherungspflicht
Was ist bei 50% Beteiligung?
Franz M. meint
4. April 2024 at 12:48
Bei 50%iger Beteiligung und normalen Stimmrecht besteht auch keine sozialversicherungspflicht. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50% Stimmanteil kann Beschlüsse „gegen“ ihn verhindern.