Etwa 90 Prozent der deutschen Bevölkerung sind sozialversichert. Sozialversicherung – was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff? Zu den fünf Versicherungszweigen dieses sozialen Sicherungssystems zählen die Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und die Rentenversicherung. Und wer ist von der Sozialversicherungpflicht befreit? Ein geschäftsführender Gesellschafter beispielsweise ist nur unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungspflichtig.
Die gesetzlichen Sozialversicherungen sind für reguläre Arbeitnehmer verpflichtend, da gibt es kein Wenn und Aber. Hingegen gibt es bei anderen Formen der Erwerbstätigkeit – wie zum Beispiel Selbstständigkeit – eine solche Sozialversicherungspflicht nicht. Ein geschäftsführender Gesellschafter (einer Gmbh etwa) kann nicht pauschal der einen oder anderen Gruppe zugeordnet werden. Verschiedene Faktoren müssen in diesem Zusammenhang betrachtet werden, unter anderem die Höhe seiner Kapitalbeteiligung am Unternehmen.
Kurz & knapp: Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter
Betroffen von der Sozialversicherungspflicht ist ein geschäftsführender Gesellschafter in der Regel dann, wenn er mit weniger als 50 Prozent an der Firma beteiligt ist.
Entscheidend ist – neben der Höhe der Kapitalbeteiligung – aber auch, wie groß der Einfluss des Geschäftsführers auf firmeninterne Entscheidungen ist.
Mithilfe des Statusfeststellungsverfahrens der Deutschen Rentenversicherung Bund erhält der Betroffene eine verbindliche Auskunft über eine möglicherweise bestehende Sozialversicherungsfreiheit oder -pflicht.
Ein geschäftsführender Gesellschafter ist einerseits Anteilseigner der Firma, bei der er arbeitet; andererseits gehört er der Geschäftsführung an. Letzteres geht auch mit bestimmten Rechten einher: Beispielsweise verfügt er in manchen Fällen über eine Sperrminorität, mithilfe derer er bei Abstimmungen Beschlüsse verhindern kann. In Abhängigkeit davon, wie umfangreich die Befugnisse des geschäftsführenden Gesellschafters sind (und wie hoch seine Kapitalbeteiligung), unterliegt er der Sozialversicherungspflicht – oder eben nicht.
Inhalt
Befreiung von der Sozialversicherungspflicht: Wann ein geschäftsführender Gesellschafter keine Beiträge zahlen muss
Ob ein geschäftsführender Gesellschafter in Krankenkasse, Rentenversicherung & Co. einzahlen muss, wird maßgeblich davon bestimmt, in welchem Umfang er am Unternehmen beteiligt ist.
- Fall 1: Der geschäftsführende Gesellschafter ist zu mindestens 50 Prozent an der Firma beteiligt. Dann liegt in der Regel keine abhängige Beschäftigung vor. Das bedeutet: Von der Sozialversicherungspflicht ist ein geschäftsführender Gesellschafter, der dieses Kriterium erfüllt, prinzipiell nicht betroffen. Eine denkbare Ausnahme wäre, wenn der Geschäftsführer die Beteiligung nur treuhänderisch hält.
- Fall 2: Der geschäftsführende Gesellschafter ist mit weniger als 50 Prozent an der Firma beteiligt. Ein sogenannter Minderheitsgesellschafter gilt in der Regel als abhängig beschäftigt und geht demnach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Doch Achtung: Auch hier gibt es Ausnahmen.
Warum die Höhe der Beteiligung so wichtig ist
Ausschlaggebend für die Beurteilung in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht, der ein geschäftsführender Gesellschafter möglicherweise unterliegt, ist nicht nur die Höhe der Kapitalbeteiligung. Aber sie ist ein aussagekräftiger Indikator dafür, wie viel Einfluss der geschäftsführende Gesellschafter auf das Unternehmen hat. Ist der Geschäftsführer ein entscheidender Anteilseigner, kann man im Allgemeinen nicht mehr von einer Weisungsbefugnis der GmbH o.Ä. gegenüber dieser Person sprechen.
Im Zweifelsfall entscheidet der Sozialversicherungsträger
Dieser Bescheid ist fünf Jahre gültig; grundlegende Änderungen jedoch – etwa Änderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen – müssen natürlich angezeigt werden und erfordern ein erneutes Statusfeststellungsverfahren.
Fest steht: Wer als Geschäftsführer im Hinblick auf seine Sozialversicherungspflicht auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an den Sozialversicherungsträger wenden.
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