Gemäß § 109 der Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, sich ein Arbeitszeugnis ausstellen zu lassen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Doch auch bei anstehenden firmeninternen Veränderungen, wie beispielsweise einem Vorgesetztenwechsel, kann es empfehlenswert sein, im Vorfeld ein Zeugnis anzufordern, in dem die gute geleistete Arbeit festgehalten wird.
Auch wenn Beschäftigte kein gesetzlich festgeschriebenes Recht auf ein sogenanntes Zwischenzeugnis haben, erklären sich wohl die meisten Arbeitgeber bereit, ein solches zu erstellen. Vor allem, wenn Sie als geschätzter Mitarbeiter die Abteilung innerhalb des Unternehmens wechseln, ist es nur allzu verständlich, wenn Sie ein Zwischenzeugnis beantragen.
Kurz & knapp: Zwischenzeugnis
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Wechseln Sie in eine andere Abteilung im Unternehmen oder gehen in Elternzeit, wird Ihr Vorgesetzter den Wunsch jedoch mit Sicherheit nachvollziehen können und Ihnen ein Zwischenzeugnis ausstellen.
Inhaltlich sollte ein Zwischenzeugnis Angaben zum Arbeitnehmer, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Tätigkeitsbeschreibung, eine Beurteilung von Arbeits- und Sozialverhalten sowie eine Schlussformel aufweisen.
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Inhalt
Wie gehen Sie vor, wenn Sie ein Zwischenzeugnis anfordern möchten?
Der erste Gedenke, der Ihrem Arbeitgeber wohl durch den Kopf geht, wenn Sie nach einem Arbeitszwischenzeugnis fragen, ist dieser: Sie möchten sich in einem anderen Unternehmen bewerben. Unabhängig davon, ob diese Annahme der Wahrheit entspricht oder nicht, könnte dies die zukünftige Zusammenarbeit erschweren.
Daher empfiehlt es sich, bei der Bitte um ein Zwischenzeugnis dem Ganzen direkt den Wind aus den Segeln zu nehmen und dem Arbeitgeber unaufgefordert einen überzeugenden Grund zu liefern.
Beispiele dafür sind unter anderem die folgenden:
- Sie werden für eine längere Zeit nicht im Unternehmen sein: Gehen Sie beispielsweise in Elternzeit und es ist unklar, inwiefern sich Ihr Aufgabengebiet bis zu Ihrer Rückkehr verändert oder ob bis dahin ein Vorgesetztenwechsel stattgefunden hat, ist der Wunsch nach einem Zwischenzeugnis nur allzu verständlich.
- Sie wechseln in eine andere Abteilung innerhalb des Unternehmens: Wurden Sie z. B. befördert, sollen zukünftig in einer anderen Abteilung eingesetzt werden und haben dementsprechend auch andere Verpflichtungen, wird Ihr Chef die Bitte nach einem Zwischenzeugnis ebenfalls nachvollziehen können.
- Sie bekommen einen neuen Vorgesetzten: So gut wie Sie sich mit Ihrem alten Vorgesetzten verstanden haben, so furchtbar kann das Verhältnis zu Ihrem neuen sein. Nutzen Sie daher die Möglichkeit, sich ein Zwischenzeugnis vor einem Vorgesetztenwechsel ausstellen zu lassen, um die Beurteilung jemandem zu überlassen, der Ihre gute Arbeit zu schätzen wusste.
Zwischenzeugnis: Welchen Inhalt sollte es aufweisen?
Generell unterscheiden sich Arbeitszeugnis und Zwischenzeugnis inhaltlich kaum voneinander. Der wohl größte Unterschied besteht darin, dass letzteres im Präsens geschrieben ist – schließlich besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin fort. Folgende Punkte sollte ein Zwischenzeugnis abdecken:
- Angaben zum jeweiligen Arbeitnehmer (Name, Geburtsdatum)
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Tätigkeitsbeschreibung
- Beurteilung von Arbeits- und Sozialverhalten (z. B. Motivation, Erfolge, Einsatzbereitschaft, Verhalten gegenüber Kollegen, etc.)
- Schlussformel
Achten Sie bei einem Zwischenzeugnis auf die Formulierungen, die Ihr Arbeitgeber gewählt hat:
Qualifiziertes Zwischenzeugnis: Unser Muster hilft weiter
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Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
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