Nicht immer lassen sich Urlaubstage so berechnen, dass dabei eine runde Anzahl an Tagen herauskommt. Häufig werfen Nachkommastellen Fragen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf. Wie muss beim Urlaubsanspruch gemäß Gesetz mit anteiligen Urlaubstagen umgegangen werden? Darf man Urlaubstage abrunden? Die Klage einer Arbeitnehmerin zum Thema wurde kürzlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) behandelt.
Urteil zum Abrunden von Urlaubstagen
Das aktuelle Urteil (Az. 9 AZR 578/17) ergeht aus der Klage einer Flughafenmitarbeiterin. Laut Tarifvertrag – in diesem Fall der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV) – hätte der Arbeitgeber ihr 28,15 Tage Urlaub gewähren müssen.
Dieser entschied sich jedoch – nach eigener Aussage aus praktischen Gründen – dafür, auf die 0,15 Tage zu verzichten. Die Arbeitnehmerin klagte an, dass es nicht rechtens sei, Urlaubstage abrunden zu dürfen.
Das BAG entschied jetzt zugunsten der Klägerin. Als Grundlage des Urteils diente dabei § 5 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG). Dort heißt es bezüglich der Frage nach dem Teilurlaub:
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Es ist demnach vorgeschrieben, dass Urlaubstage in bestimmten Fällen aufgerundet werden müssen. Entscheidend für das Urteil war an dieser Stelle aber vor allem die Auslassung der Erwähnung einer Abrundung von Urlaubstagen im Gesetz.
Sofern es im jeweiligen Tarif- oder Arbeitsvertrag dazu also keine explizite Sonderregelung gibt, darf der Arbeitgeber anteilige Urlaubstage nicht abrunden und ist verpflichtet, diese zu gewährleisten. Im Falle der hier genannten Klägerin entschied das Gericht demnach, dass ein Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs ergehen müsse.
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