Bei einer Unverfallbarkeit handelt es sich um Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit nur teilweise bzw. gar nicht verlieren können.
Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wird in Bezug auf eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zwischen Verfallbarkeit und Unverfallbarkeit unterschieden. Verfallbarkeit bedeutet in diesem Fall, dass ein Arbeitnehmer, wenn er in Rente geht, die betriebliche Altersversorgung nicht mehr einfordern darf, weil er den Betrieb vor einem bestimmten Stichtag verlassen hat.
Kurz & knapp: Unverfallbarkeit
Bei Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit nur teilweise bzw. gar nicht verlieren können, handelt es sich um Unverfallbarkeit.
Wird das Arbeitsverhältnis unterbrochen, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Unverfallbarkeit.
Sobald die jeweils geltende Unverfallbarkeitsfrist erfüllt wurde, kann ein Arbeitnehmer das Unternehmen normalerweise vorzeitig verlassen und sich dennoch darauf verlassen, dass seine unverfallbaren Anwartschaften bestehen bleiben. Mehr dazu lesen Sie hier.
Eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist jedoch an gewisse Voraussetzungen und Fristen geknüpft. Diese sollen in folgendem Ratgeber erläutert werden.
Inhalt
Unverfallbarkeit laut Betriebsrentengesetz
Zur Unverfallbarkeit besagt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Folgendes:
Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können.“ (Quelle: § 1b BetrAVG)
Die Unverfallbarkeitsfristen
Um die Unverfallbarkeitsfristen zu erfüllen, ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis die Voraussetzung Nummer eins. Unverfallbare Ansprüche bleiben ebenfalls bestehen, wenn es sich um mehrere hintereinander geschaltete oder befristete Arbeitsverhältnisse handelt.
Die Unverfallbarkeit der Betriebsrente verliert ihre Gültigkeit auch nicht, wenn zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigungen gewechselt wird oder es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis sich sozusagen im Winterschlaf befindet, wie beispielsweise bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers oder der Elternzeit.
Die betriebliche Altersvorsorge verliert ihre Unverfallbarkeit, sobald eine kurze Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. In diesem Fall gilt die Unverfallbarkeitsfrist nicht mehr und wird ab dem Moment neu berechnet, wo der Arbeitnehmer wieder in die Firma eintritt. In diesen Fällen bleibt unverfallbarer Anspruch auf Versorgung bestehen:
- Ausscheiden aus dem Unternehmen bis 31.12.2005: Hatte ein Arbeitnehmer seinen letzten Arbeitstag vor dem 01.01.2006, war zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 35 Jahre alt und seine Versorgungszusage vom Arbeitgeber hatte bereits seit mindestens zehn Jahren Bestand, konnte die Unverfallbarkeit auf seine betriebliche Altersversorgung angewandt werden. Das Gleiche war der Fall, wenn ein Arbeitnehmer vor zwölf Jahren in besagtem Betrieb angefangen hatte zu arbeiten und die Versorgungszusage vom Arbeitgeber mindestens seit drei Jahren Bestand hatte.
- Ausscheiden aus dem Unternehmen zwischen dem 01.01.2006 und 31.12.2013: Das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 11. Mai 2001 brachte einige Neuerungen mit sich, welche das Betriebsrentengesetz bzw. die Unverfallbarkeit beeinflussten. Den neuen Regelungen zufolge musste ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden mindestens 30 Jahre alt sein und die Versorgungszusage vom Arbeitgeber bereits fünf Jahre Bestand gehabt haben, wenn er zwischen dem 01.01.2006 und dem 31.12.2013 den Betrieb verlassen musste.
- Ausscheiden aus dem Unternehmen ab dem 01.01.2014 und später: Beim Ausscheiden nach dem 31.12.2013 muss der Arbeitnehmer mindestens das 25. Lebensjahr erreicht haben, damit seine Betriebsrente einer Unverfallbarkeit unterliegt. Außerdem muss die Versorgungszusage vom Arbeitgeber mindestens seit fünf Jahren bestanden haben.
MasterB meint
12. September 2021 at 14:57
Hallo, es ist immer von 3 Jahren für die Unverfallbarkeit die Rede. Sind es dann 3 Kalenderjahre, also Eintritt z.B. am 1.4.2020 und Austritt 28.2.2022 reicht, da 3 Jahre angeschnitten sind, oder muss die erste Einzahlung aus Entgeltumwandlung mindestens 36 Monate her sein?
Fragender meint
8. September 2022 at 10:23
Interessiert mich auch.
Petra meint
22. Juli 2021 at 15:12
Wir erhielten die Auskunft von unserer Versicherung, dass jetzt die Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge nach §1 b BetrAVG gelten solle. Unser Vertrag ist allerdings von November 2017 und im der Police steht noch die Unverfallbarkeit mit den 5 Jahren- Was ist nun richtig?
Vielen Dank für eine Auskunft diesbezüglich
Tom meint
27. Februar 2021 at 14:44
Hallo
Ich war von 12/1990 bis 11/2008 bei einer Firma beschäftigt mit eine Pensionszusage auf 60. Geburtstag. Dies wurde auch bei Austritt bestätigt mit einsprechender Anpassung der Zusage aus dem Verhältnis tatsächlicher Dienstzeit zu möglicher Dienstzeit (bis 60.J.) – soweit gut und klar.
Nun bin ich wieder seit 03/2013 bei der gleichen Firma beschäftigt und die vorherige erste Dienstzeit wurde auch anerkannt. Wird dann die (alte) Pensionszusage neu bestimmt aus der Summe der beiden Dienstzeiten im Verhältnis zu der möglichen Dienstzeit (bis 60.J)?
Vielen Dank im Voraus.
Carl Hermann M. meint
12. Oktober 2020 at 12:14
Hallo,
Betriebsrenten müssen auf Antrag an die Lebenshaltungskosten angepasst werden, nach bestimmten Regeln, mit Ausnahmen usw., kann man alles nachlesen…
Aber nicht gefunden habe ich eine Antwort auf folgende Frage:
Ich bin 1996 mit 42 Jahren aus einem Betrieb ausgeschieden und habe eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erhalten, als Direktzusage.
Seit dem war ich selbstständig bis zum Rentenalter ab 01.12.2020.
Muss die 1996 errechnete Betriebsrente während der vergangenen 24 Jahre an die Lebenshaltungskosten-Steigerungen angepasst werden? Hätte ich das möglicherweise alle drei Jahre beantragen müssen?
Und:
Ist es richtig, dass auch die Betriebsrente erst im Dezember 2020 startet, obwohl ich im Februar 2020 65 geworden bin?
In der Vereinbarung von 1996 steht: Rentenstart bei Erreichen von Endalter 65.
Seinerzeit waren die Regelungen bzgl. „Rente mit 67“ natürlich noch nicht bekannt…
Besten Dank!
Oliver meint
30. September 2020 at 12:05
Hallo,
Ich bin 2008 nach 9 Jähriger Arbeit Krankheitsbedingt bei [edit. v. d. Red.] ausgeschieden, bin jetzt 80% Schwerbehindert, und der Pflegegrad 2 wurde mir zu gesprochen, Ich war beim Ausscheiden 38 Jahre alt, zählt da jetzt die 5 Jahresfrist oder die 10 Jahresfrist`? Wenn ich die Infos hier richtig verstehe müsste doch die 5 Jahresfrist gelten, was Geld für mich bedeutet, [edit. v. d. Red.] meint aber es gelten die 10 Jahre. wo ich dann leer ausgehen würde, Über ein Tip wäre ich dankbar
MfG Oliver
Fruggel meint
22. November 2019 at 12:40
Läuft der Zeitraum für die Unverfallbarkeit weiter wenn man die schriftliche Kündigung eingereicht hat, aber noch für 6 Monate in einem aktiven Arbeitsverhältnis ist. ? Oder endet der Unverfallbarkeits Zeitraum mit Eingang der schriftlichen Kündigung ?