Die Arbeitszeiten für Lkw-Fahrer werfen immer wieder Fragen auf. Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Berufskraftfahrer? Ist die Arbeitszeit mit der Lenkzeit gleichzusetzen? Und worauf kommt es bei den Ruhezeiten an? Wie ist eine Pause zu legen?
Kostenloses eBook!
Laden Sie sich jetzt kostenlos unser eBook über Arbeitszeiten sowie Lenk- und Ruhezeiten für Lkw-Fahrer herunter!
Im PDF finden Sie:
- Infos über Lenkzeiten (täglich und wöchentlich)
- detaillierte Erläuterungen über einzuhaltende Ruhezeiten
- Wissenswertes über Arbeits- und Pausenzeiten für Lkw-Fahrer
Das Thema ist sehr komplex und bedarf einiger Begriffserläuterungen sowie eines genauen Blicks auf die Gesetze und Verordnungen.
Kurz & Knapp: Arbeitszeit für den Lkw-Fahrer
Für LKW-Fahrer, die der EG-Verordnung Nr. 561/2006 unterliegen, gilt die Sonderregelung des § 21a Arbeitszeitgesetz (ArbZG), wonach die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. In besonderen Fällen ist eine Verlängerung auf 60 Stunden erlaubt. Für alle anderen, v. a. für Fahrer von Kfz bis zu 3,5 t, gelten die allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit.
Die Lenkzeit zählt zwar zur Arbeitszeit, umfasst aber nur den Dienst am Steuer. Zur Arbeitszeit gehören jedoch auch das Be- und Entladen des LKW, Wartungen, Reinigungen und Reparaturen.
Sie darf neun Stunden pro Tag nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf maximal zehn Stunden ist höchstens zweimal pro Woche möglich. Mehr zu den Lenk- und Ruhezeiten können Sie in unserem eBook nachlesen.
Im folgenden Ratgeber finden Sie alles zur Arbeitszeit für Berufskraftfahrer, inklusive der gesetzlichen Vorschriften sowie der Ausnahmen.
Inhalt
Allgemeines und Rechtsgrundlage der Arbeitszeiten für Lkw-Fahrer
Wenn von der Arbeitszeit für Lkw-Fahrer die Rede ist, geht es auch immer um die sogenannten Lenk- und Ruhzeiten, die es zu beachten gilt.
Dabei sind neben dem allgemeingültigen Arbeitszeitgesetz verschiedene Verordnungen und Richtlinien auf europäischer Basis zu betrachten.
Die Arbeitszeit für Kraftfahrer ist im § 21 a vom Arbeitszeitgesetz reglementiert. Dies fußt auf der Richtlinie 2002/15/EG.
Des Weiteren sind die Verordnung EG 561/2006 und die Regelungen durch die AETR zu berücksichtigen. Sie definieren für die Lkw-Fahrer die Arbeitszeit in puncto maximale Tageslenkzeit, Fahrtunterbrechungen, wöchentliche Lenkzeit sowie tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten. Jene Bestimmungen gelten für all jene Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem zulässigen Höchstgewicht von über 3,5 Tonnen (inklusive Anhänger) unterwegs sind.
Fahrzeuge bereits ab 2,8 Tonnen erfasst die Fahrpersonalverordnung (FPersV). Sie gilt jedoch nur in Deutschland.
Begrifflichkeiten und Vorschriften zur Arbeitszeit für Lkw-Fahrer
Grundsätzlich gilt für Kraftfahrer das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das die Arbeitszeit selbst sowie Regelungen zur Pause enthält.
Gemäß § 21 a ArbZG beschreibt die Arbeitszeit für Kraftfahrer den Zeitraum zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende; also von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. Davon ausgenommen sind Ruhepausen und Ruhezeiten.
Zur Arbeitszeit für Berufskraftfahrer zählen neben den reinen Fahrtzeiten auch andere Aspekte der Arbeit eines Lkw-Fahrers:
- die Be- und Entladezeiten
- die Reinigungs- und Wartungsarbeiten
- die Zeit für gesetzliche und behördliche Formalitäten
- das Überwachen von Be- und Entladungen
- die Wartezeiten
Damit ist klar, dass Arbeitszeit nicht gleich Lenkzeit ist. Denn die Lenkzeit gehört zur Arbeitszeit, sie ist ein Teil dieser. Die gesetzliche Arbeitszeit für Lkw-Fahrer umfasst weder Ruhepausen noch Ruhezeiten. Darüber hinaus gehört die sogenannte Bereitschaftszeit nicht zur Arbeitszeit für Lkw-Fahrer. Es ist zu bedenken, dass es jedoch keine gesetzliche Höchstgrenze diesbezüglich gibt.
Wochenarbeitszeit für Lkw-Fahrer
Die wöchentliche Arbeitszeit für Lkw-Fahrer darf 48 Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch auf 60 Stunden ausgeweitet werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten vier Monate bei 48 Stunden lag.
Dabei ist zu bedenken, dass das Arbeitszeitgesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht. Demnach liegt die tägliche Arbeitszeit für Lkw-Fahrer bei acht Stunden, die jedoch auf zehn Stunden verlängerbar ist, wenn ein Ausgleich berücksichtigt wird. Derartige Regelungen finden Sie im Arbeitsvertrag.
Was droht, wenn der Berufskraftfahrer die Arbeitszeit überschreitet?
Wird die Arbeitszeit für Lkw-Fahrer überschritten, hat dies unweigerlich Konsequenzen. Diese treffen allerdings in der Regel den Arbeitgeber, da dieser die Verantwortung dafür trägt, dass die Arbeitszeiten eingehalten werden. Ordnet er z. B. an, die gesetzlichen Vorgaben einfach zu ignorieren, können hohe Bußgelder auf ihn zukommen. Das Gleiche ist der Fall, wenn die Arbeitszeit für Lkw-Fahrer nicht ordentlich aufgezeichnet wurde.
Werden weder Ruhepausen noch die Ruhezeit bei der Wochenarbeitszeit für Lkw-Fahrer gewährt bzw. bei einer Verkürzung erfolgt kein Ausgleich, kann eine Strafe von bis zu 15.000 Euro drohen. Wurde nicht nur die Arbeitszeit für Lkw-Fahrer überschritten, sondern ebenfalls die Lenk- und Ruhezeiten, erwarten auch den betroffenen Fahrer Bußgelder. Je Verstoß pro 24 Stunden können dann zwischen 30 und 60 Euro fällig werden.
Marko090 meint
26. Februar 2022 at 20:30
Hallo, ich habe folgendes Problem.
Der Arbeitgeber zwingt mich, Arbeitstätigkeiten anders zu erfassen.
Wenn ich also zum Entladen komme und auf die Rampe warte, muss ich eine Pause oder Bereitschaft einlegen, obwohl es einen Zeitpunkt für das Entladen gibt, der normalerweise nicht korrekt ist. Ich habe die Arbeitzeit immer auf dem Tachograf markiert, der Arbeitgeber behauptet, es handele sich um meine Manipulation und droht mir mit Abmahnung und Kündigung. Meine Meinung ist, wenn die Wartezeit bekannt ist, bin ich in Bereitschaft, und wenn diese Zeit verstrichen ist, fange ich an zu arbeiten (Arbeitzeit), weil nicht mehr bekannt ist, wann ich an die Rampe gehen und mit dem Entladen beginnen kann.
Der Arbeitgeber möchte zeigen, dass ich weniger Arbeitsstunden habe als der tatsächliche Betrag, obwohl mein Gehalt konstant ist, nicht pro Stunde.
Wer hat Recht? Gruß
M.O. meint
5. Februar 2023 at 13:36
Hallo,
Seit 2020 gilt das EU-Mobilitätspaket I.
Der Artikel 12 wurde um die Absätze 2 und 3 erweitert, der dem Fahrer erlaubt 1-2 Stunden am letzten Arbeitstag mehr zu fahren, also die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit zu überschreiten
Jetzt meine Frage:
Darf dadurch auch die Arbeitszeit auf 11 oder sogar 12 Stunden ausgedehnt werden?
Schlägt hier EU Recht nationalen Recht oder muss der Fahrer sich trotzdem an seine 10 Stunde. täglich maximal halten?
Eine Begründung mit Quelle würde mir sehr helfen.
Danke
P. meint
22. Juli 2023 at 15:15
Hallo,
Wenn die Wartezeit bekannt ist und du dich in dieser Zeit frei bewegen kannst (im Sinne von z.B. Toilette, Dusche, evtl. Tankstelle, etc.) ist es als Pause zu rechnen. Wenn dann die Wartezeit vorbei ist und du trotzdem noch nicht entladen konntest ist es ab diesem Zeitpunkt Bereitschaftszeit da du ja nicht arbeitest und dich zusätzlich nicht frei bewegen kannst. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
LG
DJ MST meint
17. Dezember 2020 at 18:46
Wie sieht es eigentlich mit der Bereitschaftszeit in punkto Pausenzeit aus???
Der digitale Tacho wertet das z.B. nach 15 Min. als Fahrtunterbrechung, so wie bei der Pause…bedeutet das ich dann bei Erreichen der 4,5 h Lenkzeit nur noch 30 Min. Pause machen brauche, um 45 Min. Lenkzeitunterbrechung zu haben und weiterfahren könnte.
Wäre das in diesem Fall und trotz eigentlicher Pause von nur 30 Min. erlaubt bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6h??? Oder müsste man trotz möglicher Weiterfahrt 45 Min Pause machen, also dann insgesamt sogar 60 Min. Lenkzeitunterbrechung???
Thomas meint
7. Februar 2020 at 15:04
Ich bin LKW Fahrer und arbeite jeden Tag zwischen 12 und 15 Stunden. Was hat das mit 48 Stunden Arbeitszeit zu tun ?
Gruß Thomas
Driver meint
12. November 2023 at 23:18
Einfach selbst schuld , sagt der Professor
Wolfgang meint
20. Dezember 2019 at 23:10
Hallo Kollegen
Ich habe hier mal eine ganze Weile die Beiträge angeschaut und bin zu dem Schluss gekommen das alle mehr oder weniger unzufrieden sind mit Ihren Arbeitszeiten.
Leider kann aber den Verursacher dieser Miesere keiner richtig benennen.
In erster Linie sind es die Lobbyisten der Transportbranche die es geschafft haben sogenannte Sozialvorschriften EUweit verbindlich zu erlassen die in den Bestimmungen an Südostasische Arbeitsverhältnisse erinnern.
In der Kompliziertheit dieser Bestimmungen wird nebenbei auch noch Arbeit für Anwälte und Gerichte geschaffen die in den meisten Fällen auch von dem ohnehin Betroffenen bezahlt werden muss.
Als Krönung der Sache muss der Betroffene dieser grosszügigen Sozialvorschriften bei Überschreitung Dieser noch Geldstrafen zahlen
Perverser geht’s nicht mehr
Kundoch meint
28. November 2019 at 10:37
Guten Tag!
Wie verhält sich die Sache bei einem Paketzusteller (3,5 t Kfz), der handschriftlich, täglich ein Fahrtenkontrollnachweiß (24 Std.) führen muss? Die Arbeitszeit und Lenkzeit vermischen sich, sobald der Zusteller sich in seinem Bezirk befindet.
Wie kann man das am besten auf dem Fahrtenkontrollnachweiß grafisch darstellen?
Über eine Antwort freue ich mich sehr!
Michael Bruns meint
6. April 2019 at 15:28
48 Stunden in der Woche arbeiten auf 16 Wochen im Durchschnitt. Wie verhält es sich, wenn man zwischendurch Urlaub hatte oder krank war?
Saado meint
10. März 2019 at 18:20
3Stunden arbeiten und dann 3 lenken, wann man erst Pause machen muss.
T-Driver meint
9. Oktober 2018 at 19:11
Hallo,
kann mir jemand sagen ob man im Werkverkehr ein Recht auf Sonderzahlungen hat, wenn man Nachts fährt?
Also Beispiel: In unserem Haustarifvertrag ist verankert das man für Nachtarbeit bis zu 30% Zuschlag bekommt.
Muss mir das nicht dann auch gezahlt werden wenn ich Sonntag Abends los fahre?
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 11:04
Hallo T-Driver,
in der Regel gelten die gesetzlichen Sonderzahlungen auch für Fahrer im Werksverkehr. Wie sich die Situation bei Ihnen exakt gestaltet, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht anhand Ihres Vertrages beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Serban meint
28. September 2018 at 15:31
Ich weiß nur eine sind wir nicht in Afrika 13-15 Stunden zu arbeiten ohne Lohn Ausgleich wer das macht ist selber schuld
Klaus die Maus meint
19. Juni 2018 at 11:30
Hallo allerseits,
ich bin als BKF beschäftigt, fahre Nah- sowie Fernverkehr. Seit Jahren rechnen wir unsere Stundennachweise nach den betrieblichen Gepflogenheiten bezüglich der Kernarbeitszeit 08.00 bis 17.00 Uhr ab. Alles davor und danach wir als Überstunden bezahlt.
Nun möchte unser Arbeitgeber eine Neuerung einführen.
Hierzu ein Beispiel: 17.00 Uhr abladen beim Kunden, ich fahre zum nächsten Rastplatz, in der Nähe und gehe in die Ruherzeit max. 11Std. Am Folgetag steht der nächste Ladetermin erst wieder ab 12.00 Uhr an. Nun möchte mein Arbeitgeber das ich meine Arbeitszeit nicht ab 08.00 rechne, sondern erst ab 12.00 bzw. wenn ich von meinem Standplatz losfahre um zum Kunden zu kommen. Die Arbeitszeit von 08.00-12.00 wird vom Arbeitgeber nicht bezahlt und ich soll meine Arbeitszeit um 4 Std. nach hinten schieben.
Kann der Arbeitgeber so vorgehen?
Gruss KdM
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 11:26
Hallo Klaus die Maus,
da wir leider keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir keine Aussage darüber treffen, ob der Arbeitgeber die Arbeitszeit auf die von Ihnen beschriebene Weise verschieben darf. Erkundigen Sie sich deshalb bei einem Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen meint
30. Mai 2018 at 19:48
Hallo
Bei uns in der Firma ist das so geregelt:
Normale Ruhezeit von 11 Stunden
Nennen wir es Schichtzeit von 13 Stunden
Innerhalb der 13 Stunden Max. 10 Stunden arbeiten ( Lenkzeit + Arbeitszeit(Be- und Entladen), Abfahrtkontrolle von ca 15 Minuten)
Ob wir auf 9 Stunden Ruhezeit verkürzen oder 15 Stunden Schichtzeit verlängern ist unsere Entscheidung.
Nur wir selbst können einschätzen ob wir in der Lage sind zu verlängern bzw zu verkürzen.
Die Wochenendruhezeit von min. 45 Stunden wird eingehalten. (Kommen wir erst am Samstag Mittag um 12 Uhr auf den Hof, läuft vor 9 Uhr Montag eben nichts.
Grüße J.B.
Sabrina meint
13. April 2018 at 18:50
Muss ich als Bus oder Lkw Fahrer wirklich meine Überstunden zum Ausgleich für Ruhezeiten ansammeln?
Kann man dies irgenwo nachlesen?
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 11:08
Hallo Sabrina,
Ruhezeit muss neben der Lenk- und Arbeitszeit eingehalten werden. Überstunden dafür aufzuwenden ist nicht nötig. Im Zweifelsfall können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Datsmolli meint
11. April 2018 at 13:03
Sehr geehrtes Team,
Sehe ich das richtig ?
Es gibt 3 verschiedene Zeiten an denen sich Berufskraftfahrer halten müssen !
1. Die Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag
Mo. bis Sa.= 48 Arbeitsstd. Erweiterbar
auf 60 bei 10 Std. wenn die letzten
4 Monate die 48 Std. nicht
überschritten wurden.
2. Die Lenkzeit von 3x 9 Std. u. 2x 10 Std
3. Die Schichtzeit von 3x 13 Std. u. 2x 15
In der sich alle Zeiten sammeln.
Arbeitszeit, Lenkzeit, Wartezeit u.
Pausenzeit.
Noch eine Frage am Rande.
Wenn ich beim Kunden warten muss,
weil ich keine Rampe zum Abladen habe
( alle besetzt )
Ist das dann Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit?
Ist Wartezeit grundsätzlich Arbeitszeit, oder gibt es da auch Unterschiede?
Wann muss ich dann auf Bereitschaft stellen?
Man da brauch man ja ein Diplom oder Abitur. Scherz am Rande.
Liebe Grüße.
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 9:27
Hallo Datsmolli,
die relevanten Zeiten für Berufskraftfahrer haben Sie richtig erfasst. Je nachdem, ob Sie während der Wartezeit eine Pause einlegen, ist die Zeit als Pause oder als Arbeitszeit zu werten. Sie können nicht verpflichtet werden, während der Wartezeit eine reguläre Pause zu machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Falk meint
8. April 2018 at 16:24
Guten Tag, also ich sehe das so die Eu Verordnung Nummer weiss ich jetzt nicht besagt von arbeitsbeginn bis arbeitende dürfen 15 Stunden vergehen ziehen wir davon mal 45 Minuten Ruhepause ab sind das noch 14 einviertel Stunde die Eu Verordnung sagt aber nicht das ich 14:15 Stunden arbeiten darf das arbeitszeitgesetz sagt ich daf maximal 10 Stunden täglich arbeiten auch wenn die EU Verordnung im Rang höher gestellt ist sagt sie nur von arbeitsbeginn bis arbeitende dürfen 15 Stunden vergehen was wir hier mal schichtzeit nennen
Ergo 15 Stunden Schichtzeit darin sind enthalten 10 Stunden Arbeitszeit und 5 Stunden Pause.
sehe ich das so richtig JA oder Nein
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 9:37
Hallo Falk,
Sie meinen wahrscheinlich die VO (EG) Nr. 561/2006. Bei dieser Vorschrift muss zwischen Arbeitszeit und Lenkzeit unterschieden werden. Außerdem sind Bereitschaftszeit und Pausen zu berücksichtigen. Aus diesen benannten Zeiten kann sich eine Tagesschicht zusammensetzen. Bei guter und zulässiger Planung kann diese Schicht auch einmal 15 Stunden betragen.
EG-Sozialvorschriften und das deutsche Arbeitszeitgesetz unterscheiden sich dahingehend, dass die EG-Sozialvorschriften Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten regeln. Die Arbeitszeiten der in Abhängigkeit beschäftigten Personen kommen in diesen Vorschriften nicht vor. Diese waren und sind weiterhin im Arbeitszeitgesetz geregelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de