Endlich Mittag essen oder eine kleine Raucherpause einlegen. Jeder Mitarbeiter freut sich auf die kleinen und größeren Pausen im Arbeitsalltag, in denen man sich stärken, einfach kurz mal entspannen und in stressigen Situationen Luftholen kann.
Doch Pausen sind nicht gleich Pausen. Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet verschiedene Arten dieser Unterbrechungen.
Kurz & knapp: Bezahlte Pausen
Nein. § 2 Abs. 1 ArbZG besagt ganz klar, dass Arbeitszeit nur die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit ist – ohne Ruhepausen. Sie sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.
Ruhepausen dienen der Erholung. Sie werden nicht bezahlt, weil sie eben nicht Teil der Arbeitszeit sind. Jeder Arbeitnehmer, der mindestens sechs bis höchstens neun Stunden arbeitet, hat ein Recht auf 30 Minuten Pause. Wer länger arbeitet, darf 45 Minuten pausieren.
Normalerweise werden Pausen nicht bezahlt, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag enthält eine anderweitige Regelung.
Im Folgenden haben wir insbesondere zu den sogenannten bezahlten Pausen die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Inhalt
Bezahlte Pausen im Arbeitsrecht
Pausen sind wichtig, egal ob in der Schule oder beim Arbeitsplatz am Computer, in der Werkstatt oder in der Produktion. Der Mensch braucht Pausen. Sie dienen maßgeblich dem Arbeitsschutz, da Sie als Arbeitnehmer in diesen Unterbrechungen neue Kraft tanken können und vor allem erhöht sich die Konzentration. Dadurch vermeiden Sie Fehler. Zudem schützen Sie mit einer Pause auch Ihre persönliche Gesundheit.
Zunächst sollen an dieser Stelle in paar Begrifflichkeiten bezüglich der Pause im Arbeitsalltag geklärt werden.
Allgemeines zu den Arbeitspausen
Arbeitspausen sind generell im Arbeitsvertrag festgelegte Zeiten, in denen eine Arbeitsunterbrechung erfolgt. Hier findet entweder eine kurzfristige Erholung statt oder Mahlzeiten.
Dabei ist zu beachten, dass innerhalb dieser Pausen keine Arbeit geleistet werden muss und sich die Arbeitnehmer auch nicht bereithalten müssen, also keinen Bereitschaftsdienst leisten.
Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann jeder Mitarbeiter in der Regel selbst und frei entscheiden, wo und wie er diese freie Zeit verbringt. Arbeitspausen sind zunächst zu unterscheiden in unbezahlte Ruhepause und die bezahlte Erholungszeit. Davon abzugrenzen sind die Ruhezeiten. Sie definieren die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen.
Die Pausenzeiten sind im § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt, das die vorgeschriebene Mindestanforderung ins Verhältnis mit der maximalen Arbeitszeit setzt. Dabei gilt:
- Für eine maximale Arbeitszeit von sechs Stunden sind rechtlich keine Pausen vorgesehen.
- Für eine Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden sollte es mindestens eine Pause von 30 Minuten geben.
- Bei Arbeitszeiten bis zu zehn Stunden kann der Arbeitnehmer mit mindestens 45 Minuten rechnen.
Dabei gilt, dass die Pausen auch in verschiedene Zeitabschnitte unterteilt werden können. Diese sollten jedoch mindesten 15 Minuten dauern, da sie sonst nicht als Ruhepause gelten, sondern als reguläre Arbeitszeit. Daneben darf ein Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Diese Mindestangaben im Arbeitszeitgesetz können seitens des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag näher bestimmt werden. So kann auch bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden eine Pause festgelegt sein.
Wichtig! Eine Ruhepause ist also eine zeitliche Unterbrechung im Arbeitsalltag, die nicht zur Arbeitszeit gezählt und deshalb auch nicht vergütet wird.
Doch was sind letztlich bezahlte Arbeitspausen?
Wie bereits erwähnt, werden festgelegte Ruhepausen nicht bezahlt. Aber es bestehen im deutschen Recht Ausnahmen. In Tarifverträgen oder anderen Arbeitsverträgen können Bezahlungen von Ruhepausen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart sein.
Daneben gibt es auch zusätzliche Kurzpausen von mindestens fünf Minuten, die bei einer starken Beanspruchung einzuhalten sind. Dies betrifft Arbeiten mit einer enormen körperlichen Anstrengung wie Schicht-, Fließband- oder Nacharbeit sowie verspannungsfördernde Tätigkeiten wie längere Bildschirmarbeit. Auch Pausenzeiten bei Arbeiten unter Tage gehören offiziell zur Arbeitszeit.
Wichtig! Die Kurzpausen sollten zur Unfall- und Gefahrverhütung nicht zusammengefasst werden.
Arbeitsbedingte, bezahlte Pausenzeiten sind im Arbeitsrecht vor allem deswegen verankert, um diejenigen Tätigkeiten abzugreifen, bei denen die menschlichen Leistungsvoraussetzungen schnell beeinträchtigt sind und damit die Qualität der Arbeitsprozesse leiden kann. Um sie besser von den unbezahlten Ruhepausen abzugrenzen, spricht der Gesetzgeber an dieser Stelle von der sogenannten Erholungszeit, die nach einer Belastung, die über die Dauerleistungsgrenze hinausgeht, eingelegt wird.
Sie ist Teil der Arbeitszeit. Dies gilt vor allem für bezahlte Pausen bei der Schichtarbeit. Laut § 7 ArbZG gibt es für die Gesamtdauer der Pausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben abweichende Regelungen zu den „normalen“ Ruhepausen. Hier sind Kurzpausen mit einer angemessenen Dauer einzuhalten.
Pausen als bezahlte Arbeitszeit?
Neben den Kurzpausen und den Sonderregelungen existieren auch die bezahlten Pausen in anderen Bereichen und Kontexten. Dabei sind die Betriebspausen und die Bildschirm- beziehungsweise Lärmpausen zu unterscheiden.
- Bei Betriebspausen handelt es sich um Unterbrechungen, deren Ursache in einer betrieblichen Umstrukturierung oder bei Störungen zu finden ist. Hierbei kann der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nicht nachgehen. Dennoch sollte er jederzeit bereit sein, die Aufgaben wieder aufzunehmen. Deshalb gelten diese Pausen als reguläre Arbeitszeit.
- Arbeiten und Tätigkeiten, die in erster Linie am Bildschirm passieren oder mit einem hohen Lärmpegel verbunden sind, müssen regelmäßig unterbrochen werden. Hier spricht man von kurzen Bildschirmpausen. Sie fallen nicht unter die Arbeitspausenregelung und gelten als ganz normale bezahlte Arbeit.
Ist Ihnen eine derartige Pause nicht gestattet, sollten Sie an einen etwaigen Betriebsrat herantreten oder beim Arbeitgeber direkt fragen.
Bildschirmarbeitsverordnung – Spezielles Arbeitsrecht für bezahlte Pausen
Die Bildschirmarbeitsverordnung – kurz BildscharbV – wurde im Speziellen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten zusammengestellt.
Dabei geht es vor allem um die Vorsorge bezüglich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens, körperlicher Probleme wie Verspannungen und hinsichtlich psychischer Belastungen.
Wichtig für die Pausenzeitregelung bei derartigen Tätigkeiten ist der §5 BildscharbV:
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.
Durch eine Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Dezember 2016 wurde die Bildschirmarbeitsverordnung als alleinige Verordnung außer Kraft gesetzt und ist in die ArbStättV übergangen.
Carlos meint
20. März 2023 at 15:52
Hallo Team Arbeitsrechte,
folgendes Problem Ich arbeite 38std die Woche plus halbe Std, pro Tag 7,6 Stunden und müssen 50min Pause machen. Ist das nicht gesetzlich das man bis 9stunden nur 30min ab 9stunden dann 45min habe Betriebsrat gefragt er sagt es wurde eine Betriebliche Vereinbarung vereinbart und ich die extra 20min auch pause machen muss ist das so korrekt??
Lisa meint
10. Oktober 2022 at 13:26
Hallo,
meine Partnerin arbeitet in einer kleinen Arztpraxis, die auch an 2 Nachmittagen offen hat, ansonsten nur vormittags (also 8 – 12 Uhr und 16 – 18 Uhr)
An den beiden Tagen wo auch nachmittags Sprechstunde ist fährt sie zwischen 12 und 16 Uhr nach Hause. Eine Kollegin von ihr bleibt in dieser Zeit in der Praxis, weil der Nachhauseweg zu weit ist. Diese Pausenzeit wird bei der Kollegin bezahlt. Bei meiner Partnerin allerdings nicht….
Ist das eine ungerechte Behandlung? Die Kollegin macht nämlich genauso wenig für die Arbeit in der Pause wie meine Partnerin…
Stefan meint
8. Juli 2022 at 23:28
Hallo,
ich war früher Betriebsrat in BW und war (auch) im Dreischichtsystem unterwegs.
Nun kenne ich nur die Regelung im Geltungsbereich der IGM-Tarifverträge, in denen es im Dreischichtsystem „grundsätzlich“ bezahlte Pausen gibt.
Ist das Teil des Bundes- oder Teil einiger Landesgesetze, oder nur Teil des MTV?
Die Kollegen die ich betreue (Ich bin inzwischen selbstständig und außerhalb des „Systems“ 😉 ) arbeiten seit Jahren Dreischichtig und das mit unbezahlten Pausen, die dann am Samstag „nachgearbeitet“ werden müssen.
Ich nenne das Sklaventreiberei 2.0, aber was sagt der Gesetzgeber dazu?
Ich finde nur aufgeweichte, arbeitgeberfeundliche, Sklaven-paragraphen, die die Belastungen des Arbeitnehmer in keinster Weise betrachten.
Könnten Sie mir (Meinen Kollegen) weiterhelfen?
Peter meint
17. Februar 2022 at 10:04
Hallo,
eine Frage, ich bin Fahrlehrer, wird der Lohn weiterbezahlt, wenn ich eine Ausbildungsstunde wegen Sturm oder eine Gefährdung für Fahrlehrer und Fahrschüler darstellt, absagen muss, weil es einfach zu gefährlich ist.
Mfg
Wladi meint
1. Juni 2020 at 10:43
Hallo zusammen, ich arbeite als Lokführer in Güterverkehr. Wärend meine Pause befinde ich mich im Führerraum und bin verpflichtet auf Sicherheit im Bahnbetrieb weiter zu achten und jeder Art von Unregelmessigkeit und Gefahr sofort zu melden, also kurz gefast: kurz Angechalten, Brötchen ausgepackt und beim Essen weiter hien aus dem Fenster gucken und Lokdisplays beobachten beim Lärm und s.w. da wir kein extra Pausenraum oder Tualete haben. Kann man das als Erholungspause bezeichnen? Muss die bezahlt werden?
Grüß Wladi
Mecie21313 meint
12. Oktober 2020 at 21:38
Also ich arbeite auch im Güterverkehr bei einem Bahnunternehmen. Und – solange es der Betriebsablauf zulässt – verlasse ich mein Fahrzeug auch zu Pausen.
Oder ich mache den Sichtschutz runter und ruhe mich im Führerraum aus.
Ich bin seitens meines AG NICHT dazu verpflichtet meine Pause auf dem Tfz zu machen geschweige denn, dabei in meiner Pause auf mein Umfeld zu achten (ausgenommen Rangierbetrieb / Terminal)
Lisa M. meint
3. April 2020 at 11:40
Hallo,
Ich arbeite Vollzeit 160h/Monat als Architektin in einem Architekturbüro und bekomme Pauschal 10 Stunden im Monat abgezogen wenn ich mind 10 Überstunden gemacht habe. Die Begründung „Um die kleinen Pausen wie Rauchen zu verrechnen“(Ich bin nicht Raucher) meine Mittagspausen, in der ich esse oder mal das Büro verlasse schreibe ich extra auf und diese wird nicht bezahlt. Somit wird mit täglich 0,5 Stunden abgezogen sobald ich mehr als 10 Überstunden im Monat aufgebaut habe.
Ist das Rechtlich überhaupt vertretbar? Zählen kleine 5min Pausen zum Durchatmen nicht zu den bezahlten Pausen?
Ich hoffe meine Situation ist verständlich beschrieben
Vielen Dank
Lisa M.
Leonie S. meint
15. August 2019 at 11:52
Guten Tag,
wie sieht es mit Pausen als Art/Ärztin aus, in denen man sich im Dienst (Wochenende, nachts, feiertags) in der Klinik befindet und das Notfalltelefon trägt? Ist es rechtens, dass diese Pause nicht bezahlt wird? Ganz frei fühlt man sich, selbst wenn es mal ruhig sein sollte, ja nicht und das Haus verlassen und sich somit wirklich frei nehmen, darf man auf keinen Fall.
Vielen Dank
Leonie S.
Patryk meint
18. Juni 2019 at 13:38
Guten Tag wertes Team,
ich bin Mitarbeiter in einem Call-Center Unternehmen.
Wir sind von unserem Arbeitgeber verpflichtet 9 Stunden Anwesenheit zu leisten, darin enthalten sind 30 Minuten Mittagspause und 2x eine 15 Minuten Pause die der Arbeitgeber vorgibt. d.H. ich habe jeden Tag 9 Stunden im Büro zu sitzen und werde lediglich für 8 bezahlt. Zudem haben wir auch keine Bildschirmunterbrechungen da man die Arbeit im Call-Center bei der Kundenbetreuung Arbeitgeberseitig nicht als Bildschirmarbeit ansieht und die Bildschirmarbeit auch nur eine Empfehlung ist und kein Gesetz.
Da gehe ich doch richtig von aus, dass man mich mit der Arbeitszeit übern Tisch zieht, oder irre ich mich da etwa?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2019 at 9:02
Hallo Patryk,
grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit seinem Weisungsrecht die Länge und Lage der Pausen festlegen, wenn dies mit den Vorschriften aus dem Arbeitszeitgesetz konform geht (es handelt sich bei den Vorschriften um Mindestanforderungen) und es gegen keine vertraglichen Vereinbarungen verstößt.
Sollte die Mehrheit der Mitarbeiter die Pausenregelungen für ungünstig halten, können Sie überlegen, ob Sie gemeinsam den Arbeitgeber darauf ansprechen wollen. Falls möglich, kann auch der Betriebsrat mit einbezogen werden. Dieser kann auch beim Thema „Bildschirmarbeit“ evtl. helfen. Ob in diesem Bezug Arbeitsschutzmaßnahmen außer Acht gelassen werden, können Sie von der Arbeitsschutzbehörde abklären lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadine meint
13. Juni 2019 at 12:42
Hallo , ich bin Erzieher und arbeite 35 Stunden die Woche . Ist es richtig das ich jeden Tag 7 1/2 Stunden arbeiten muss um eine halbe Stunde Pause zu nehmen . Die anderen Kollegen die Vollzeit mit 8 Stunden am Tag arbeite müssen nicht eine halbe Stunde länger arbeiten für Ihre Pause . Lg
arbeitsrechte.de meint
17. Juni 2019 at 8:26
Hallo Nadine,
die Pause zählt nicht zur Arbeitszeit, ist also normalerweise zur jeweils geschuldeten Arbeitszeit hinzuzurechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Narges meint
9. Mai 2019 at 15:04
Hallo
ich arbeite bei Gastronomie vollzeit,
meine Arbeitgeber nicht bezahlt pausezeit , das ist richtig?
muss nicht bezahlen?
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2019 at 17:09
Hallo Narges,
wie Sie unserem obigen Ratgeber entnehmen können, gelten die regulären Ruhepausen nicht als Arbeitszeit und müssen deshalb üblicherweise nicht bezahlt werden. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitsvertrag eine Entgeltung dieser Pausen vereinbart.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
C.R. meint
5. April 2019 at 12:01
Hallo,
ich arbeite im 3-Schicht-System jeden Tag 8,5h.
Bei uns gibt es eine vom Arbeitgeber bezahlte 15minütige Ruhepause, die nach Betriebsvereinbarung innerhalb des ersten Drittels des Arbeitstages zu nehmen ist.
Die sonstige Pausenzeit ist mit 30 min, innerhalb eines Pausenrahmens geregelt, und soll zwischen 4,5h nach Arbeitsantritt bis spätestens 6h nach Arbeitsbeginn genommen werden.
Meine Frage:
Steht es den MA zu, die beiden Pausen zusammen zulegen (45min)? In dem Fall hindern gewissen Prozessabläufe die Mitarbeiter die bezahlte 15 minütige Pause wahrzunehmen.
K. Weise meint
14. März 2019 at 21:10
Hallo,
ich arbeite in einem Call Center 40 Stunden nur am PC in. Meine Arbeitszeit ist von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und am Freitag bis 14.00 Uhr. Wir haben keine Bildschirm Pausen und stempeln für Raucher Pausen oder Kaffee holen aus. Von Montag bis Donnerstag machen wir die vorgeschriebene halbe Stunde Pause, dafür können wir am Freitag ohne Pause um 14.00 Uhr gehen. Jetzt soll eine neue Regelung kommen:
Wir sollen jetzt zusätzlich 2 Erholungspausen (wegen Bildschirmarbeit) von 2 x 15 Minuten machen zu fest angesetzten Zeiten, dafür ist es verboten ansonsten den Arbeitsplatz zu verlassen, außer Toilette. Also den Arbeitsplatz dürfen wir nicht mehr verlassen bis zu den Pausen (Ausnahme Toilette). Dafür verlängert sich unsere Arbeitszeit jetzt von Montag bis Donnerstag auf 17.30 Uhr und Freitag bis 14.45 Uhr da dann ja die gesetzliche Pause eintritt. Lt. Arbeitgeber hat er sich Anwaltlich abgesichert, dass er das so bestimmen kann und es gibt kein Gesetz, dass er verpflichtet ist uns Pausen kostenlos wegen der Bildschirmarbeit zu geben, er macht das ja jetzt nur deshalb, dass wir jetzt eine Erholungspause mehr haben. Ist das wirklich in Ordnung kann er das einfach so bestimmen, dass wir jetzt 2,45 Stunden unbezahlt länger bleiben müssen?
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 11:25
Hallo K. Weise,
wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um die Situation beurteilen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jozsef M. meint
8. Februar 2019 at 13:13
Guten Tag,
ich arbeite im Öffentliche Dienst als Nachtwache in eine Behindertenheim. / Teilzeit / 15 Std Woche
Im Arbeitsvertrag steht: Mitarbeiter für die Betreuung.
Arbeitszeiten sind unter die Woche von Montag bis Donnerstag 21:00 bis 07:00 Uhr arbeiten.
Freitag- Samstag 21:00 bis 90:00
Ich kann von 22:00 bis 5:00 Uhr Schlafen, weil die Einwohner schlafen auch.
Die Zeiten werden nur 40% bezahlt, weil der Restzeit Bereitschaftsdienst ist.
Ist das rechtens? Im Arbeitsvertrag steht davon nichts.
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
11. Februar 2019 at 9:47
Hallo Jozsef,
um Beurteilen zu lassen, ob es sich um Bereitschaft handelt und wie diese in Ihrem Fall zu entlohnen ist, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gamora meint
8. Februar 2019 at 10:44
Guten Tag,
ich arbeite in einer Mobilitätszentrale des ÖPNV und arbeite täglich 8 h zzgl. 30 Minuten Pause. Samstags darf ich das Gebäude nicht verlassen (es sind nur zwei Personen eingeteilt und niemand darf sich aus Sicherheitsgründen allein im Gebäude aufhalten).
Frage: Darf der Arbeitgeber mich anweisen, meine Pause im hinteren Bereich dieser Mobilitätszentrale zu machen (ohne Kunden, aber mit klingelndem Telefon), oder muss er mir tatsächlich gestatten, das Gebäude verlassen zu dürfen ?
arbeitsrechte.de meint
11. Februar 2019 at 9:33
Hallo Gamora,
wenn Ihre Anwesenheit erforderlich ist, handelt es sich in der Regel nicht um Pausenzeit. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, wenn Sie Ihre Situation im Detail beurteilen lassen wollen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Borgert meint
31. Januar 2019 at 12:54
Guten Tag ich arbeite in einem Sonnenstudio und bin immer ganz alleine in meiner Schicht habe nicht die Möglichkeit richtige Pausen einzulegen ich bin Vollzeit beschäftigt und mach ab und zu eine kurze Zigarettenpause von 3 Minuten an den Notausgang Türe das wiederum wurde mir verboten somit habe ich nicht wirklich eine Erholungspause weil es können immer wieder Kunden reinkommen ist das rechtens
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 14:50
Hallo Bogert,
das Arbeitszeitgesetz schreibt nach sechs Stunden Arbeit 30 Minuten Pause oder nach 8 Stunden 60 Minuten Pause vor.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias meint
26. Juni 2022 at 14:33
8 Stunden = 30 min Pause Plicht , bei mehr als 8 stunden +15 min. wo kommen die 60 min her? Aus dem Gesetz nicht.
Heike meint
31. Januar 2019 at 12:29
Hallo,
unser Arbeitgeber möchte, dass wir nach 8 Stunden Arbeit, 60 min statt 45 min Pause machen.
Darf er das festlegen?
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 14:36
Hallo Heike,
nach acht Stunden Arbeit ohne Pause ist eine einstündige Pause durch den Gesetzgeber vorgeschrieben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hotte meint
29. Januar 2019 at 1:18
Hallo
Ich arbeite in einer Grießbrei. Bei uns ist es produktionstechnisch nicht möglich feste Pausenzeiten festzulegen. Das Führungspersonal meint, wenn wir zwischendurch was trinken oder essen haben wir kein Recht auf eine längere Pause, z.B. 3×10 oder 2×15 Minuten.
Gibt es ein gesetzlichen Unterschied zwischen Pause und Ruhephasen.
Werd aus dem Gesetz nicht schlau.
Nigel meint
19. Januar 2019 at 6:13
Hallo
Ich arbeite für ein online dienstleister-Shop, 100% Bildschirm Arbeit vom Home Office aus.
9 std am Tag, 40 min. Mittags Pause u 2 x 10 min Pause also 1 std unbezahlt.
Sollte nicht die 2 x 10 min Pause bezahlt werden??
Besten Dank für ein Antwort
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 13:36
Hallo Nigel,
der Arbeitgeber ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, Pausen zu entlohnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dieter meint
2. Januar 2019 at 20:57
arbeite seit 28,5 Jahren im 4 od.5Schichtbetrieb in der Oberpfalz in der Kristallglasgewerbe als Qualitätskontrolleur haben Betriebsrat nur auf den Papier er weiß seit Jahren das wir keine bezahlten Pausen kriegen ganz zu schweigen das wir im Akkord arbeiten ohne Akkordlohn das seit Jahren .Keiner traut etwas zu sagen es heist wenn es dir nicht gefällt kannst du ja gehen.
Mattes meint
20. Dezember 2018 at 9:30
Guten Tag,
mein Arbeitsvertrag definiert meine wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden.
Die Arbeitszeit wird von 7:00 bis 15:00 Uhr definiert von Montag bis Freitag (Also täglich 8 Stunden)
Im nächsten Absatz wird die Pausenzeit mit 9:45-10:15 uhr angegeben.
Bedeutet das, das die Pause bezahlt wird?
arbeitsrechte.de meint
3. Januar 2019 at 12:28
Hallo Mattes,
die Auslegung von Arbeitsverträgen gehört leider nicht zu unseren Aufgaben. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hju meint
8. Dezember 2018 at 22:01
Hallo, ich arbeite in einem Callcenter. Wir bekommen Bildschirmpausen je nach Länge der Arbeitszeit bezahlt. In der Praxis sind es echte Kurzpausen ohne Übernahme anderer Tätigkeiten. Meine Fragen: Dürfen diese Pausen zur Ermittlung des Anspruch auf unbezahlte Pause in der Zeitberechnung der Arbeitszeit herangezogen werden? Ein Beispiel. Ich arbeite 5 Stunden 45 Minuten. 14 Minuten habe ich Bildschirmpausen. Insgesamt bin ich 5 Stunden und 59 Minuten anwesend. Muss ich eine unbezahlte Pause nehmen? In einem Callcenter liegt es in der Natur der Arbeit dass ein Kundengespräch am Ende der Schicht mal länger dauern kann und sich damit meine Arbeitszeit und mein Anspruch auf Bildschirmpausen erhöht. Diesen Anspruch kann ich dann nicht wahrnehmen weil es am Ende der Arbeitszeit ist. Habe ich trotzdem einen Anspruch dass mir die Zeit hinten an die Arbeitszeit dran gehängt und bezahlt wird? Darf der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen mich ergreifen wenn ich die Bildschirmpausen nicht voll genommen habe bzw. der Anspruch erst durch unvorhersehbar längere Arbeitszeit entstanden ist?
Otto meint
6. Dezember 2018 at 23:55
Schön guten Abend, hab da nur mal eine frage: ich arbeite in einer stationären Einrichtung, jetzt hatten wir den Vorfall der überall ist es wird über den oder andere gelästert. Jetzt haben alle 5.Stationen rauchzeiten, wer wann runter darf ,damit jede Station für sich ist .Um dieses geläster aus dem weg zu gehen, aber jeder von uns hat 30.min Pause aber Max.ca.10 min um mal raus zugehen nicht nur um eine zu rauchen nein auch nur mal einen kaffee zu trinken. Heute hat mit mein WBL noch mal runter geschickt da ich nur 10.min von meiner Pause hatte. Aber die PDL sagt nein da wir ja raucherpausen haben. Hab ich aber das Recht in der Pause zum Beispiel mein Kaffee gegenüber bei Edeka zu Trinken ?
HT meint
29. Oktober 2018 at 14:26
Ich arbeite 8 stunden am Tag als Minijober (Verkäufer) in einem Discounter.
Ich soll hier jedoch 2x 45 Minuten Pausen machen anstatt 1x 30 Minuten oder 45 Minuten ! das Ist mir zu viel Pause. 30 Minuten Pause reichen mir völlig. Meine Ruhepause will ich daheim haben und nicht auf der Arbeit!
Durch die 2x 45 Minuten Pause verbringe ich ( morgens früh Arbeitsbeginn 9:00 – 19:00 Ladenschluss ) so 10 Stunden an meinem Arbeitsplatz. Das ist viel zu viel für 8 Stunden Bezahlung am Tag !
Ich kann mir es denken warum der Discounter das macht. Um Personal und Kosten zu sparen.
In den namenhaften Discounter gibt es nur Minijober. Keine Teilzeit. nur der Filialleiter ist in Vollzeit eingestellt.
Sind die 2 x 45 Minuten rechtens ?
Wenn ja könnte der Arbeitgeber theoretisch auch hingehen und sagen: Ladenschluss ist jetzt 22:00 . Ihr macht eine Pause von 4x 45 Minuten bezahle nur 8 Stunden Arbeitszeit .
arbeitsrechte.de meint
5. November 2018 at 9:01
Hallo HO,
ob die Pausenanweisung, der Sie unterworfen sind, rechtens ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrechte anhand Ihres Vertrages beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de