Nicht wenige Menschen verbringen den Großteil des Tages auf der Arbeit. Damit sie auch nach einigen Stunden noch leistungsfähig sind und sich ausreichend konzentrieren können, schreibt das Arbeitsrecht bestimmte gesetzliche Pausenzeiten vor.
Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um ein bloßes Angebot: Vielmehr sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die gesetzliche Pausenregelung einzuhalten und ihren Mitarbeitern nach einer gewissen Arbeitsdauer Erholungspausen zu gewähren.
Kurz & knapp: Pausenregelung
Volljährigen Arbeitnehmern steht laut Pausenregelung nach einer Arbeitszeit von mehr als 6 und bis zu 9 Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu. Arbeiten Beschäftigte mehr als 9 Stunden, müssen sie mindestens 45 Minuten lang Pause machen. Wie die Pausenregelung für Arbeitnehmer unter 18 aussieht, erfahren Sie hier.
Ruhezeiten und Ruhepausen werden grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gewertet. Aus diesem Grund erhalten Arbeitnehmer während solcher Pausen auch keine Vergütung. Eine Betriebspause (unvorhergesehene Arbeitsunterbrechung) ist hingegen Teil der Arbeitszeit und muss daher in voller Höhe vergütet werden.
Bei einer Ruhepause handelt es sich um eine vorgeschriebene Unterbrechung der Arbeit. Als Ruhezeit wird wiederum der Zeitraum zwischen dem Ende und dem Anfang eines Arbeitstages bezeichnet. Die Betriebspause ist eine unvorhergesehene Arbeitsunterbrechung. Mehr zu diesen Pausenarten lesen Sie hier.
Nach welcher Arbeitszeit gesetzliche Pausen vorgeschrieben sind, wie lange diese andauern müssen und ob es möglicherweise verschiedene Pausenregelungen gibt, lesen Sie in diesem Ratgeber. Weiterhin erläutern wir, wo die Unterschiede zwischen Ruhezeit, Ruhepause und Betriebspause liegen.
Inhalt
Welche Arten von Pausen existieren im Arbeitsrecht?
Um die gesetzliche Pausenregelung erläutern zu können, ist es zunächst wichtig, die verschiedenen Arten von Pausen zu unterscheiden:
- Ruhepause: Sie unterbricht den Arbeitstag und gibt Beschäftigten die Gelegenheit, etwas zu essen oder sich kurz von der Arbeit zu erholen. Die Ruhepause wird vom Arbeitgeber nicht vergütet, da sie nicht Teil der Arbeitszeit ist.
- Ruhezeit: Das ist der Zeitraum zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten. Die Ruhezeit muss in der Regel mindestens 11 Stunden betragen, um den Beschäftigten eine ausreichend lange Erholung zu ermöglichen. Die Ruhezeit wird ebenfalls nicht vergütet.
- Betriebspause: Das ist eine unvorhergesehene Unterbrechung der Tätigkeit während des Arbeitstages. Sie kann z. B. entstehen, wenn ein Gerät ausfällt oder das Internet nicht mehr funktioniert. Anders als die Ruhepause und die Ruhezeit zählt die Betriebspause zur Arbeitszeit und muss deshalb in voller Höhe bezahlt werden.
Wichtig: Der Gang in die Küche oder zur Toilette zählt üblicherweise nicht zu den Pausenzeiten. Laut Gesetz kann sich dies jedoch schnell ändern, wenn diese Kulanz ausgenutzt wird. Raucherpausen hingegen gelten generell als Unterbrechung der Arbeitszeit und sind in der Regel nachzuarbeiten.
Was besagt das Arbeitszeitgesetz zur Ruhepause und Ruhezeit?
In Deutschland ist die Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgehalten – zumindest soweit es volljährige Arbeitnehmer betrifft. § 4 ArbZG befasst sich mit der Regelung der Ruhepausen.
Je nachdem wie viele Stunden ein Arbeitnehmer täglich arbeitet, ist eine bestimmte Dauer für die Ruhepause vorgeschrieben.
Die folgende Tabelle veranschaulicht diese Pausenregelung per Gesetz:
Arbeitszeit pro Tag | gesetzlich vorgeschriebene Dauer der Ruhepause |
---|---|
max. 6 Stunden | keine |
mehr als 6 Stunden, max. 9 Stunden | mind. 30 Minuten* |
mehr als 9 Stunden | mind. 45 Minuten* |
* Die Pause muss nach spätestens 6 Stunden Arbeit genommen werden. |
Die Ruhepause muss wohlgemerkt nicht am Stück genommen werden. Es ist erlaubt, sie in mehrere Zeitabschnitte aufzuteilen, allerdings muss jeder davon mindestens 15 Minuten betragen. Zudem ist vorgeschrieben, dass die Ruhepause (bzw. der erste Pausenabschnitt) spätestens nach 6 Stunden ununterbrochener Arbeitszeit angetreten wird.
Die Ruhezeit wiederum wird in § 5 Abs. 1 ArbZG behandelt. Laut diesem muss „nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden“ erfolgen.
Daraus ergibt sich schließlich: Spätestens nach 6 Stunden durchgehender Arbeit müssen Arbeitnehmer eine Pause einlegen. Es ist nicht erlaubt, die Pause einfach wegzulassen und dafür früher Feierabend zu machen. Ist der Arbeitstag vorbei, müssen Arbeitnehmer zudem mindestens 11 Stunden ununterbrochene Erholungszeit haben. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass alle vom Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pausen eingehalten werden.
Wichtig: Zwar ist die Pausenregelung gesetzlich vorgeschrieben, es handelt sich dabei allerdings nur um Mindestvorgaben. Gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber längere Ruhepausen bzw. Ruhezeiten, ist dies ebenfalls in Ordnung. Die gesetzlichen Vorgaben dürfen demnach also stets über-, aber (in der Regel) nicht unterschritten werden.
Die Pausenregelung für Minderjährige (Jugendarbeitsschutzgesetz)
Sind Beschäftigte jünger als 18 Jahre gilt für sie nicht das ArbZG, sondern das Jugendarbeitsschutzggesetz (JArbSchG). Die Pausenregelung hier ist wesentlich strenger, um eine Überarbeitung der Jugendlichen zu vermeiden.
Laut § 11 Abs. 1 JArbSchG müssen für minderjährige Beschäftigte folgende Ruhepausen eingehalten werden:
Arbeitszeit pro Tag | gesetzlich vorgeschriebene Dauer der Ruhepause |
---|---|
max. 4,5 Stunden | keine |
mehr als 4,5 Stunden, max. 6 Stunden | mind. 30 Minuten* |
mehr als 6 Stunden | mind. 60 Minuten* |
* Die Pause muss nach spätestens 4,5 Stunden Arbeitszeit genommen werden. |
Auch hier sieht die Pausenregelung vor, dass die Ruhepause in mehrere Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden darf.
Der Begriff „Ruhezeit“ kommt im JArbSchG zwar nicht vor, trotzdem findet sich hier eine ganz ähnliche Regelung wie im ArbZG. Gemäß § 13 JArbSchG muss Jugendlichen nämlich eine tägliche ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt werden. So lange muss der Zeitraum zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten für Jugendliche betragen.
Beziehen sich die Pausenregelungen auch auf das Wie und Wo?
Grundsätzlich gibt das Arbeitszeitgesetz in puncto Pausenregelung lediglich einen Rahmen vor. Es schreibt also weder vor, wie Ruhepausen im Detail auszusehen haben noch wo Arbeitnehmer sie zu verbringen haben. Diese Entscheidungen obliegen in der Regel allein dem Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat also kein Recht dazu, Ihnen vorzuschreiben, wie Sie Ihre Erholungszeit verbringen. Es steht Ihnen daher frei, spazieren zu gehen, Einkäufe zu erledigen oder einfach nur zu Mittag zu essen. Das Gleiche gilt für den Ort, an dem Sie sich in Ihrer Pause aufhalten. Sie können daher auf dem Betriebsgelände bleiben, dieses aber auch verlassen.
Wichtig: Auch wenn die Pausenregelung Ihnen diese Freiheiten lässt, sollten Sie bedenken, dass Sie nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung profitieren, sollten Sie das Gelände in der Mittagspause verlassen haben und in einen Unfall verwickelt werden! Es handelt sich in solchen Fällen entsprechend nicht um einen Arbeitsunfall.
Im JArbSchG gibt es hingegen tatsächlich eine Regelung zur Gestaltung der Ruhepause: Gemäß § 11 Abs. 3 darf diese nämlich nicht in den Arbeitsräumen stattfinden, es sei denn, es wird dort in dieser Zeit nicht gearbeitet. Doch selbst wenn das der Fall ist, ist es den Jugendlichen freigestellt, wo und wie sie ihre Pause verbringen möchten.
Gibt es Ausnahmen von den gesetzlichen Pausenregelungen?
Wie so oft im Arbeitsrecht existieren auch bei der Pausenregelung diverse Ausnahmen. § 7 ArbZG zufolge können abweichende Regeln zu gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zulässig sein, wenn diese einem Tarifvertrag oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung entspringen. Sind die Ruhepausen beispielsweise kürzer als der Gesetzgeber es verlangt, muss ein Ausgleich hierfür geschaffen werden (wie z. B. häufigere Arbeitsunterbrechungen).
Weiterhin nennt das Arbeitszeitgesetz in § 18 diverse Personengruppen, für welche die gesetzliche Pausenregelung keine Anwendung findet. Dazu zählen unter anderem
- Leiter öffentlicher Dienststellen inklusive deren Vertreter,
- Chefärzte und leitende Angestellte gemäß § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes,
- Arbeitnehmer, die in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihnen anvertrauten Personen leben und die sie in eigener Verantwortung betreuen, pflegen oder erziehen,
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in Bezug auf Personalangelegenheiten selbstständig Entscheidungen treffen dürfen,
- Personen unter 18 Jahren, da für sie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt,
- Besatzungsmitglieder auf Handelsschiffen, weil das Seearbeitsgesetz Anwendung findet.
Auch wenn es zahlreiche Vorschriften zur Pausenregelung in Deutschland gibt, kommt es bei diesem Thema dennoch häufiger zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sollte Ihr Chef sich beispielsweise weigern, die entsprechenden Pausenregelungen einzuhalten, kann es nicht schaden, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Sie genau über Ihre Rechte informieren und Sie unterstützen, sollten Sie rechtliche Schritte gegen Ihren Arbeitgeber einleiten wollen.
Jan meint
21. November 2024 at 20:50
Hallo
Ich arbeite 6h, somit würde keine Pause anfallen, wenn ich jedoch zu spät ausloke aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem, so das ich 06h und 2Min gearbeitet habe, zieht mir mein Arbeitgeber 30 Min Pause rückwirkend ab. Somit habe ich an diesem Tag nur 5h32min gearbeitet. Ist das rechtens ?
Helmut meint
5. Dezember 2024 at 17:59
Hallo, bei uns ist das gleich Problem.
Ich kann aber leider nichts finden ob dies rechtens ist.
Bei einem früheren Arbeitgeber wurde nur die überschrittene Zeit von 6h abgezogen.
z.B. 6 Stunden und 10 Min Arbeitszeit wurden 10 Min. abgezogen, nicht 30 Min.
Michael G. meint
14. Dezember 2024 at 13:06
Hallo,
ja, im öffentlichen Dienst wird dad gang genaiso gehandhabt. Man muss sich rechtzeitig ausloggen, ansosnten ist man verpflichtet die 30 Minuten Pause zu machen und sich dann aus dem System auszuloggen. Das das in der Praxis etwas schwierig ist, ist ein gestaltungs Problem.
HG
Haylie meint
19. Oktober 2024 at 10:43
Hallo ..
darf mein Arbeitsgeber die Arbeitszeiten ändern? wir hatten 7-13:30 Frühschicht und spätschicht von 16-20Uhr. jetz wollen sie die Frühschicht ändern 7:30 – 13 Uhr sprich pause fällt weg und wir arbeiten 30 min weniger. Im Vertrag bzw Leistungsverhältniss stehen sogar die Uhrzeiten. Wir kommen somit nicht auf unsere Stunden und wir sind 30std Kräfte. Die Spätschicht sind schon nur 4 Std. Die Planen uns ständig im Minus ein weil wir nie 6 Std arbeiten können. Allein wenn man über 14 Tage spätschicht hat 14×4 std= 56 Stunden?Das ist zuu wenig. Die geben uns einfach auch so Urlaub obwohl wir da nichts geplant haben. Dabei kann man sein Urlaub bis März nehmen. hilfeeee
Eric meint
18. September 2024 at 19:15
Hallo Darf mein Arbeit Geber mir meine pause abziehen auch wenn ich sie nie genommen habe. Also wenn ich mehr als 6h am stuck gearbeitet habe und mehre kurzpausen Genomen habe (Raucher pausen 5-7 min) insgesamt 30 min. aber dann vergesse oder es verpasse meine 30 min zu nehmen oder 2×15 min, darf dann zusätzlich der Arbeitgeber mir dann noch 30 min abziehen. So mit mit dann 1h insgesamt abziehen? Die Begründung des Unternehmens ist es dass ich verpflichtet bin diese pause zu nahmen und so mit auch wen ich diese nicht wirklich wahrnähme sie mir abgezogen wird, um mich zu zwingen pause zu machen.
Michael G. meint
14. Dezember 2024 at 13:07
Ja, dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet.
Manuela meint
20. Juni 2024 at 0:07
Kann meine Chefin 2 Stunden Pause anordnen, damit die Zeit zur Dienstbesprechung ausgeglichen wird, so dass keine Überstunden anfallen. Ich arbeite 6 Stunden am Tag. Danke
Katja meint
3. Juni 2024 at 11:45
Hallo,
wie verhält es sich mit der Pausenregelung für Erzieher in einer Kita oder in einem Hort, wenn diese einen Ausflug machen? In der Regel können haben sie da keine Pause, da die Kinder ja der ständigen Aufsicht obliegen.
Danke im voraus
Welle meint
29. April 2024 at 21:45
Hallo,
kann ein Arbeitgeber die genaue Pausenzeiten z.B. 11:00-12:30 Uhr festlegen sowie die Personen zur bestimmten Uhrzeiten anordnen?
Hat ein Arbeitnehmer Recht, die Anordnung zu verweigern aber stattdessen um 13:00 Uhr in die Pause gehen?
Können Sie den Begriff: Direktionsrecht bezüglich Pausenzeit genaue erklären?
Vielen Dank.
Katja meint
5. Oktober 2023 at 14:46
Kann ein Arbeitgeber bestimmen wenn wir zusammen Pause haben das wir getrennt rauchen gehen
M.M. meint
14. Februar 2024 at 10:39
Nein, wenn eine gemeinsame Pausenzeit besteht obliegt es dem Arbeitnehmer die Pause zu gestalten. Nur das gemeinsame Rauchen während der Arbeitszeit kann untersagt werden.
A.H. meint
30. Mai 2023 at 12:23
Hallo da,
Danke ihnen für die Erklärung,
Ich habe doch noch eine Frage:
Ich arbeite in Minijob als Lieferant,
Manche schichten die ich habe sind 3 oder 4 St
Kann mein AG mich zwingend zu pause nach 2 St schicken?
Vielen Dank
Andreas K. meint
24. Februar 2023 at 18:15
Ist es möglich die erste Pause von 15 Minuten innerhalb der ersten 6Stunden der Arbeitszeit zumachen (z.B. nach 5,5h) und dann die zweite 15 Minuten Pause innerhalb von 8 Stunden (z.B. nach 7,5h) zumachen oder muss innerhalb der ersten 6Stunden die kompletten 30 Minuten Pause gemacht werden?
Denker meint
10. November 2023 at 16:23
Es darf nicht mehr als 6 Stunden gearbeitet werden, ohne 30 Minuten Pause gemacht zu haben. Das heißt spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit fängt 30-minutige Pause an. Wird die Pause in 2 x 15 Minuten aufgeteilt, muss die 2. Pause spätestens nach 6 Stunden und 15 Minuten Gesamtzeit anfangen.
Egon meint
21. November 2023 at 15:21
Spätestens 6:30 Stunden nach Aufnahme der Arbeit muss die Pause genommen werden.
Daher z.B. 5,5h Arbeit, 0,25 h Pause. Danach maximal 0,5 h Arbeit und verpflichtend 0,25h Pause
Sylvia B. meint
24. Februar 2023 at 13:17
Darf der Arbeitgeber vorschreiben im Aufenthaltraum zu essen…oder darf ich essen wo ich will?
RedBlue3777 meint
22. August 2023 at 20:54
Hallo Sylvia.
RedBlue3777
Ronald meint
19. Januar 2023 at 10:45
Hallo,
ich habe oftmals 6 h Arbeitszeit und ich frage mich, ob ich rein rechtlich eine Pause von 30 min. beanspruchen darf. Der passende Paragraph spricht ja von mehr als 6 h.
Danke schon mal im voraus…
Sven meint
30. November 2022 at 12:02
Ich habe folgende Frage zur rechtskonformen Anwendung der Pausenregelung nach § 4 ArbZG: In einem Unternehmen gilt gleitende Arbeitszeit. Einzelne Mitarbeiter sind als Teilzeitmitarbeiter mit einer täglichen Sollarbeitszeit von 6 h eingestellt. Sinn der Gleitzeit soll u. a. sein, dass die MA an einem Tag angefangene Tätigkeiten ohne Zeitdruck in Ruhe zu Ende bringen und die Mehrarbeit an Folgetagen ausgleichen können. Dabei kommt es häufig vor, das MA ihre Sollarbeitszeit um nur wenige Minuten überschreiten und beispielhaft 6:15 h arbeiten. Da diese Situation häufig auftreten kann, stellt sich die Frage nach korrekter Anwendung der Regelung zu Ruhepausen.
Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit bei einer Arbeitszeit von > 6 h für mindestens 30 min zu unterbrechen. Arbeitszeit ist dabei die Zeit ist dabei die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 ArbZG). Zudem impliziert das Wort „unterbrechen“, dass die Pause nicht unmittelbar an Beginn oder Ende der Arbeit angrenzen darf (m. E. sinnvoll). Da die beispielhafte Arbeitszeit von 6:15 h die 6-Stunden-Grenze überschreitet, muss der MA 30 min Pause machen BEVOR seine Arbeit endet. Tut er dies, reduziert sich jedoch seine Arbeitszeit nach § 2 ArbZG auf 5:45 h. Da die Arbeitszeit wiederum Grundlage für die Ruhepausen ist, müsste nunmehr keine Pause genommen werden. Zusammengefasst sehe ich bei einer Arbeitszeit zwischen 6 h und 6:30 h einen nicht lösbaren Widerspruch der Gesetzeslage.
Erschwerend kommt hinzu, dass der MA u. U. zu Beginn des Tages nicht sicher weiß, ob er knapp über 6 h arbeiten wird oder nicht (z. B. verzögern sich angefangene Tätigkeiten unerwartet um wenige Minuten: Meetings, Kundengespräche, …). Dieses Wissen wäre aber erforderlich, um zu beurteilen, ob die gesetzliche Pausenvorschrift greift oder nicht.
Die Vermeidung der Situation durch Vermeidung von Arbeitsverträgen mit 6 h Sollarbeitszeit würde nicht funktionieren, da generell der gleiche Fall auch bei jeder anders vereinbarten Sollarbeitszeit auftreten kann, sofern im Unternehmen Gleitzeit gilt (auch Vollzeit-MA können an einem Tag 6:15 arbeiten → Pause?)
Wie ist die Pausenregelung nach § 4 ArbZG bei einer Arbeitszeit zwischen 6 h und 6:30 h korrekt anzuwenden?
Schon jetzt vielen Dank für hilfreiche Antworten!
Denker meint
10. November 2023 at 16:33
Wie schon aus § zu lesen ist, erst NACH 6 Stunden muss Arbeit UNTERBROCHEN werden. Die Pause kann also danach anfangen. Arbeitet man 6:15 Stunden, müssen die letzten 15 Minuten abgezogen werden. Im Gesetz steht nicht, dass die Pause am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit nicht gemacht werden darf.
Sandra meint
26. August 2024 at 12:19
Vor diesem Problem stehen wir auch. Verstanden hab ich die Lösung dazu noch nicht. Muss ich dem Mitarbeiter der nach 6:15 Stunden nach Haus geht eine halbe Stunde abziehen obwohl er nachweislich gearbeitet hat? Dadurch würden dem Mitarbeiter dann Minusstunden entstehen die gar nicht da sind. Wie eng sind die Gesetze an der Stelle formuliert? Wie sieht die Rechtsprechung in der Praxis dazu aus?
Michael G. meint
14. Dezember 2024 at 13:13
Wer nach 6:15h nach hause geht, darf davon 6:00 gearbeitet haben. Also müßte man spätestens nach 6 Std. 30 Min Pause einlegen und dann die letzte viertel Stunde noch arbeiten.
Roy meint
25. November 2022 at 9:32
Ich arbeite 12 Stunden als sicherheitsmitarbeiter . Meine schichtleiter geben mir keine Pause und der Chef sagt ich hab bereitschaftspausen. Jedoch ist in der Dienst Anweisung ein Pausen Raum vorgegeben zum verbringen der Pause. Jedoch bekomme ich keine und am Arbeitsplatz darf ich nicht essen und trinken . Ist das rechtlich erlaubt
Tini meint
22. November 2022 at 12:55
Hallo zusammen,
ich arbeite seit über 10 Jahren 30 Stunden TZ in einem kirchlichen Pfarramt. Mein Chef möchte meine Arbeitszeiten nun künstlich nach hinten ausdehnen um ein länger geöffnetes Amt zu haben, der lange Mittwoch ist ihm zu wenig. Nun soll es Dienstag, Mittwoch und Donnerstag so sein, dass ich 3 Stunden arbeite (9-12 Uhr), dann 3 Stunden unsinnige Pause (12-15 Uhr) und dann wieder 3 Stunden arbeite (15-18 Uhr). Ist das überhaupt rechtens? Kann er das einfach so bestimmen?
Michael G. meint
14. Dezember 2024 at 13:15
Sofern der Arbeitgeber also die Arbeit im Teildiensten festlegen möchte, muss dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. So muss die Arbeit in Teildiensten entweder von vornherein im Arbeitsvertrag festgelegt werden oder im Nachhinein mit Zustimmung des Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag aufgenommen werden.