Sollten sich einzelne Aspekte eines Arbeitsverhältnisses ändern, dürfen diese nicht einseitig vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag modifiziert werden. Neben der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es einer Änderungskündigung.
Die Änderungskündigung bezieht sich immer auf den arbeitsvertraglichen Inhalt und berührt Punkte wie die Beschreibung der Arbeitsstelle, die Höhe der Vergütung oder den Ort der Tätigkeit sowie kleinere Teilaspekte wie die Zahlung von Weihnachtsgeld.
Kurz & knapp: Änderungskündigung
Änderungskündigungen beinhalten eine Kündigung sowie ein Angebot zur Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Beziehung, inklusive der Änderung vertraglicher Inhalte, also unter veränderten Konditionen.
Die Änderungskündigung kann durch den Arbeitnehmer angenommen oder abgelehnt werden. Dabei sind jedoch einige Punkte zu beachten. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Die Vorlage für eine Änderungskündigung finden Sie hier.
Im folgenden Ratgeber finden Sie Informationen, was konkret eine Änderungskündigung beschreibt, auf welcher Rechtsgrundlage diese erfolgen kann und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können. Zudem haben wir für Sie ein Muster für eine Änderungskündigung erstellt.
Inhalt
Was ist unter einer Änderungskündigung zu verstehen?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass einzelne Aspekte eines Arbeitsverhältnisses nicht gekündigt oder einfach abgeändert werden können, wenn sie den eindeutigen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag widersprechen. Unterliegen die Punkte dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, ist eine Änderungskündigung nicht notwendig.
Demnach ist eine Änderungskündigung laut Arbeitsrecht als „echte“ Kündigung zu verstehen und zu behandeln. Daraus ergibt sich, dass die Schriftform verpflichtend ist. Außerdem müssen beide Vertragsparteien den Änderungen zustimmen.
Bei einer Änderungskündigung ist die Kündigung immer mit einem Angebot verbunden, das die abgeänderten Bedingungen beinhaltet, unter denen das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll.
Arten der Änderungskündigung
Gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss eine Änderungskündigung immer sozial gerechtfertigt sein. Dabei spielen in jedem Falle die Kündigungsgründe eine Rolle. Diese können personen-, verhaltens- und betriebsbedingt sein. Dabei ist seitens des Arbeitnehmers unbedingt darauf zu achten, ob derartige Änderungen rechtmäßig und die neuen Arbeitsbedingungen erforderlich sind. Das kann im Rahmen einer Änderungsschutzklage geklärt werden.
Es ist nach gültigem Arbeitsrecht festzustellen, ob nach Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Arbeitnehmer eine Abänderung zuzumuten ist.
Kündigungsfrist und Abfindung
Ab einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern greifen die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften gemäß KSchG.
Eine Änderungskündigung durch den Betriebsrat allein erfolgt nicht. Dies trifft nicht auf Veränderungen von Betriebsvereinbarungen zu, die vom Betriebsrat beschlossen wurden. Einer Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es dann nicht.
Schließlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für eine Änderungskündigung die geläufige Kündigungsfrist gilt. Das heißt, eine ordentliche Änderungskündigung ist immer zur innerhalb von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende zulässig. Dabei ist die Frist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Falls die tarifvertraglichen Vereinbarungen günstiger sind, gelten diese auch bei einer Änderungskündigung.
Wichtig! Wie bei jeder anderen Kündigung ist bei einer Änderungskündigung eine Abfindung möglich, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dies ist vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers sowie von den vertraglichen Vereinbarungen abhängig.
Auf eine Änderungskündigung vom Arbeitsvertrag reagieren
Fällt die Änderungskündigung unter das KSchG, haben Sie als Arbeitnehmer verschiedene Optionen, um darauf reagieren zu können:
- Sie nehmen das Angebot ohne Vorbehalt an.
- Sie lehnen das Angebot ab und nehmen die Kündigung in Kauf.
- Sie lehnen das Angebot ab und erheben eine Kündigungsschutzklage.
- Sie nehmen das Änderungsangebot unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG an.
Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass für die Klage gegen eine Änderungskündigung eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung besteht. Damit können Sie gegen die Zulässigkeit der Änderungen gerichtlich überprüfen lassen.
Wichtig! Verweigern Sie als Arbeitnehmer das Angebot und damit die Modifikation, bleibt es bei der „reinen“ Kündigung des Arbeitsvertrages.
Schließlich ist zu bedenken, dass eine Änderungskündigung auch das Arbeitslosengeld beziehungsweise den Anspruch darauf im Nachhinein beeinflussen kann. Denn sollten die dreiwöchige Frist nicht eingehalten werden und es zu einer Kündigung kommen, die das Arbeitsverhältnis beendet, kann das Jobcenter dies als Mitverschulden seitens des Arbeitnehmers interpretieren.
Änderungskündigung anhand einer Vorlage verstehen
Im Folgenden finden Sie für eine Änderungskündigung ein Muster, das unbedingt den individuellen Begebenheiten anzupassen ist.
Arbeitgeber
Abteilung/Jobtitel
Name des Ansprechpartners
Adresse des Arbeitgebers
Name des Arbeitnehmers
Adresse des Arbeitnehmers
Datum: xx.yy.zzzz
Muster für eine Änderungskündigung
Sehr geehrte/r Frau/Herr xyz,
hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis vom xx.yy.zzzz fristgemäß zum xx.yy.zzzz.
In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis unter den folgenden, geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.
- Beispiele:
- Aufgabe:
- Gehalt:
- Einsatzort:
[Dies kann auch separat in einer Anlage aufgeführt werden.]
Bitten teilen Sie uns innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens Ihre Entscheidung mit.
Mit freundlichen Grüßen
____________________
Unterschrift Arbeitgeber
____________________
Unterschrift Arbeitnehmer
Änderungskündigung erhalten am: ____________________
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Muster für eine Änderungskündigung (.doc)
Muster für eine Änderungskündigung (.pdf)
Sandra meint
7. November 2021 at 10:32
Hallo,
Wie verhält es sich?Ich hatte vor den Betrieb zu verlassen um mich selbständig zu machen.Ich wollte ein Geschäft das schon besteht übernehmen,leider kam es jetzt nicht zu dieser Übernahme!
Nun ist es so das ich aber auch noch nicht schriftlich gekündigt habe ,aber der Austieg wäre auf den 31.12.2021 gewesen.Nun habe ich der Filialverantwortlichen gesagt das ich nicht gehen werde.Daraufhin wurde mir jetzt mitgeteilt,das für mich kein Platz mehr in dieser Filiale mehr sei,da jemand aus Berlin geordert wurde.Ich müsste jetzt ,wenn Platz vorhanden sei in eine andere Fililae.
Habe aber daraufhin geantwortet,das Sie schon auch in der Nähe sein muss,da ich mich um meinen Vater kümmere und auch damals die Filiale gewählt habe ,damit ich das tun kann!
Können Sie mir dazu etwas raten,wie ich mich jetzt verhalten soll?
Lieben Gruß
Sandra
Ute meint
14. Mai 2021 at 14:55
Guten Tag,
laut Arbeitsvertrag bin ich als Verwaltungsmitarbeiterin in meiner Firma angestellt. Nun will mich meine Chefin, mich in die Produktion versetzen, weil ich angeblich zu große Fehler gemacht habe.
Darf Sie das?
Mit freundlichen Grüßen
Ute
Andreas meint
8. August 2019 at 8:53
Hallo zusammen,
ich arbeite in einem Unternehmen (eigenständige GmbH), welches die ausgelagerte Technik einer Holding darstellt.
zum 01.01.2020 soll das Unternehmen wieder in die „Muttergesellschaft“ integriert werden und somit ändert sich auch mein Arbeitsort.
Ist in diesem Fall eine Änderungskündigung von Nöten?
Vielen Dank im Voraus
Sabine Elisabeth meint
2. Juli 2018 at 17:53
Guten Tag,
heute habe ich von meinem Chef erfahren, dass er nicht mehr damit einverstanden ist, dass die in den Arbeitsverträgen, von ihm durch einen Rechtsanwalt erstellt, 30 Urlaubstage zu gewähren sind. Er möchte nur noch 20-24 Arbeitstage Urlaub gewähren. Ohne Lohnausgleich. Der Umsatz /Gewinn ist mehr als zu frieden stellend. Der einzige Beweggrund ist, dass er nicht so viel an seine Mitarbeiter zahlen möchte. Was empfehlen Sie mir… ich bin 54 Jahre alt, Assistentin, in einem Architekturbüro.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Zeit mir zu antworten.
arbeitsrechte.de meint
4. Juli 2018 at 13:56
Hallo Sabine Elisabeth,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten oder Empfehlungen dieser Art auszusprechen. Daher würden wir Sie bitten, sich mit diesem Problem an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
10. Juni 2018 at 18:40
Hallo,
nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit (10 Jahre davon mit Arbeitsvertrag) soll nun meine Vergütung gekürzt werden, weil sich der Arbeitsort geändert hat. ist dies zulässig?
Grüße Michael
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 17:51
Hallo Michael,
das klingt sehr merkwürdig. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mario meint
28. Februar 2018 at 19:53
Ich muss leider den Stundenlohn herabsetzen und die Abitnehmer gehen mit.
Muss in diesem Fall zwingend eine Änderungskündigung erfolgen oder kann ich das über ein Änderungsvertrag abwickeln?
Recht vielen Dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 10:46
Hallo Mario,
eine Änderungskündigung kommt in der Regel nur infrage, wenn Arbeitnehmer den Änderungsvertrag ablehnen und. Aber auch in diesem Fall muss eine zulässige Begründung vorliegen. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, wie der Änderungsvertrag gestaltet werden muss, um den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Holger meint
14. Februar 2018 at 20:59
Oben stellen Sie ein Muster für eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber zur Verfügung.
Könnten Sie mir ein Muster für die Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt durch mich als Arbeitnehmer zur Verfügung stellen?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 11:07
Hallo Holger,
derzeit existiert kein solches Muster auf unserem Ratgeberportal. Wir werden Ihren Wunsch jedoch vermerken und würden Ihnen empfehlen, sich bei Unsicherheiten beim Verfassen eines solchen Schreibens an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Die Muster, die wir zur Verfügung stellen, sollten Sie ohnehin nicht ungeprüft verwenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kathrin G. meint
6. November 2017 at 10:08
Mein Arbeitgeber will im Rahmen von betrieblicher Umstrukturierung eine Änderungskündigung aussprechen. Allerdings ändert sich weder mein Arbeitsort noch mein Tätigkeitsbereich. Ich werde also die gleiche Stelle besetzen und die gleiche Tätigkeit in gleichem Umfang weiter ausführen. Ändern soll sich einzig die Gehaltseingruppierung, nämlich um eine Stufe nach unten. Das betrifft alle Kollegen meiner Abteilung.
Ist das überhaupt zulässig? Wie sind in einem solchen Fall die Aussichten einer Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung?
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:29
Hallo Kathrin,
bei dieser Frage kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen. Dieser kann Ihre Position und Möglichkeiten besser verorten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kerstin H. meint
20. September 2017 at 9:56
Hallo,
ich habe eine Teilkündigung ( weniger Stunden und weniger Lohn ) zum 01.01.18 erhalten. Ich bin mit den Änderungen nicht einverstanden. Außerdem: wie ich jetzt erfahren habe, ist eine Teilkündigung gar nicht zulässig.
( siehe BAG-Urteil vom 07.10.1982 ) Was sollte ich jetzt tun?
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 12:26
Hallo Kerstin H.,
es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung vorzunehmen. Daher sollten Sie sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tingeltangelbob meint
29. Juli 2017 at 13:48
Hallo, ich habe am 20.7.17, an meinem ersten Arbeitstag nach einjähriger Elternzeit, eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum 31.8.17 bekommen. Ab 1.9.17 wird eine Weiterbeschäftigung mit 16h angeboten. Mündlich hat man mir erklärt, dass die Finanzierung des Projekts in dem ich arbeite, jetzt nur noch eine 16 h-Stelle zulässt. Der Arbeitgeber plant eine Erweiterung des Projektes an einem anderen Standort und dazu wird mehr Personal benötigt. Deshalb hat der Arbeitgeber während meiner Elternzeit eine weitere Mitarbeiterin eingestellt.
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Ich empfinde es als ungerecht und finanziell würde eine Weiterbeschäftigung mit 16h für mich nicht in Frage kommen. Ich gedenke unter Vorbehalt [§2 KSchG) zuzustimmen und mir während dessen einen neuen Job zu suchen. Kann ich auch direkt beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen, ohne Anwaltskosten?
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 12:27
Hallo Tingeltangelbob,
es ist grundsätzlich davon abzuraten, gerichtlich gegen entsprechende Kündigungen vorzugehen, ohne vorab anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Nur ein Anwalt kann realistisch einschätzen, ob Aussicht auf Erfolg besteht und auf mögliche Stolpersteine hinweisen. Die anwaltliche Vertretung kann sich dabei zunächst auch nur auf die außergerichtliche Beratung beschränken. Beachten Sie in jedem Fall die dreiwöchige Frist, innerhalb derer die Kündigungsschutzklage einzureichen ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helmut J. meint
28. Mai 2017 at 16:42
Im Juni soll mein Arbeitsvertrag das dritte mal in 5 Monaten geändert werden, von 30 Stunden wöchentlich auf 20 Stunden, im April der Arbeitsbeginn von Mittwoch Nachmittag, Donnerstag und Freitag auf tägliche Arbeitszeit von 9:00 bis 13:00 und jetzt wieder auf 30 stunden wöchentlich.
In wie weit ist dies zulässig,
mit freundlichen Grüßen
Helmut J.
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 16:30
Hallo Helmut J.,
uns ist keine Begrenzung bekannt, wie oft ein Arbeitsvertrag abgeändert werden darf. Jedoch ist eine Änderung nur dann möglich, wenn beide Seiten diese akzeptieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de