Fristlose Kündigungen haben immer gewisse Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmer und -geber als Ursache. Ist jedoch kein nachvollziehbarer und triftiger Grund dafür vorhanden, ist eine fristlose Kündigung arbeitsrechtlich im Regelfall nicht rechtens. Manchmal kochen die Gemüter einfach nur etwas hoch und es kommt zu Missverständnissen, die durch ein klärendes Gespräch schnell und einfach aus der Welt geräumt werden können.
Ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch unumgänglich, stellen sich viele Betroffene die Frage: „Bekommt man bei einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld oder wird eine Sperre verhängt?“ Hierauf gibt es keine pauschal gültige Antwort. Es kommt auf bestimmte Faktoren an. Welche das sind, können Sie im nachfolgenden Ratgeber nachlesen.
Kurz & knapp: Arbeitslosengeld bei fristloser Kündigung
Wenn Sie eine fristlose Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, müssen Sie sich normalerweise auf eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einstellen. Dies bedeutet, Sie bekommen erst nach einer gewissen Zeit ALG 1. Dies ist darin begründet, dass der Chef die außerordentliche Kündigung wohl in den meisten Fällen mit einem vertragswidrigen Verhalten Ihrerseits begründen wird und es daher für den Gesetzgeber so aussieht, als hätten Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld dauert im Normalfall zwölf Wochen. Gerade bei einer fristlosen Kündigung ist dies besonders bitter, da Sie in diesem Fall nicht nur von heute auf morgen kein Gehalt mehr bekommen, sondern zusätzlich auch noch eine längere Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht in der Regel nur dann, wenn die fristlose Kündigung auch als wirksam angesehen wird. Dies kann nur vor einem Arbeitsgericht abschließend entschieden werden. Daher sollten Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen, um dagegen vorzugehen und so möglicherweise eine Sperre beim ALG 1 zu verhindern.
Inhalt
Was genau bedeutet eine Sperre bei der Arbeitsagentur?
Unter bestimmten Umständen hat die Agentur für Arbeit das Recht, sogenannte Sperrzeiten zu verhängen. Das bedeutet, dass der betreffende Arbeitslose in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhält. In Folge dessen verkürzt sich dadurch natürlich auch die gesamte Bezugsdauer.
Dabei kann eine ordentliche sowie eine fristlose Kündigung für das Arbeitslosengeld eine Sperre zwischen einer und zwölf Wochen bedeuten. Wie lange genau kein Geld gezahlt wird, hängt von der Schwere des Verstoßes ab, auf den die Sperre zurückzuführen ist.
In § 159 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind die Regelungen zur Sperrzeit verankert, wenn es sich beispielsweise um eine fristlose Kündigung bezüglich Arbeitslosengeld handelt.
Betroffene Arbeitgeber und Angestellte sollten deshalb gut darüber nachdenken, bevor sie eine fristlose Kündigung einreichen. Das Arbeitslosengeld 1 kann letztendlich eine Sperre hervorrufen, die Existenzen ins Schwanken bringt.
Gibt es Arbeitslosengeld bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber?
Zunächst einmal ist zu sagen, dass die Antwort auf die Frage: „Bekomme ich bei einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld?“ auch dann nicht pauschal beantwortet werden kann, wenn es sich um eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber handelt. Ob Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt in erster Linie vom Kündigungsgrund ab. Ohne einen wichtigen Grund ist diese Kündigungsform nämlich nicht möglich. Arbeitslosengeld nach einer fristlosen Kündigung wird demnach gezahlt, wenn nachweislich ein triftiger Grund vonseiten des Arbeitgebers gegeben ist.
Liegt allerdings ein Selbstverschulden durch den Angestellten vor, muss dieser mit einer Sperre rechnen, sollte er eine außerordentliche Kündigung erhalten. Das Arbeitslosengeld wird dann erst einmal ausgesetzt.
Wann bekommt ein Arbeitnehmer nach fristloser Kündigung Arbeitslosengeld?
Wer also als Arbeitnehmer selbst fristlos gekündigt hat, braucht Arbeitslosengeld erst einmal nicht zu erwarten. Auch wenn durch bestimmtes Fehlverhalten die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber hervorgerufen wurde, ist dies der Fall.
Es ist deshalb dringend notwendig, dass sich der kündigende Arbeitnehmer vorher mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzt und dort seinen fristlosen Kündigungsgrund erläutert. Hat er nachweislich keine andere Wahl, als eine fristlose Kündigung, sollte dem Arbeitslosengeld und dem Anspruch darauf nichts im Wege stehen.
Arbeitslosengeld: Wann eine Sperre bei fristloser Kündigung unangebracht ist
Arbeitslosengeld trotz fristloser Kündigung – geht das nun? Wichtig ist vor allem, dass der Gekündigte die Formalitäten der Kündigung genauestens überprüft. Unter Umständen lohnt sich hier eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
- Prüfen Sie die Formalitäten der Kündigung: Wurde die Frist von zwei Wochen auch eingehalten?
- Ist die Kündigung gerechtfertigt oder wäre eine Frist zumutbar?
- Nehmen Sie die Kündigung nicht einfach hin. In vielen Fällen kann sich eine Klage lohnen.
- Bei verhaltensbedingten Kündigungen sollte immer ein Anwalt aufgesucht werden. Nur wenn Sie etwas gegen die Kündigung unternehmen, kann die Sperrzeit wegfallen.
- Damit die außerordentliche, fristlose Kündigung für das Arbeitslosengeld keine Sperre nach sich zieht, muss ein triftiger Grund vonseiten des Arbeitnehmers vorliegen, zum Beispiel Mobbing, das Ausbleiben der Gehaltszahlung oder Vertrauensverlust.
- Seien Sie vorsichtig mit Aufhebungsverträgen. Auch diese können eine Sperre beim Arbeitslosengeld nach fristloser Kündigung nach sich ziehen.
- Melden Sie sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur, um Kürzungen zu vermeiden.
- Unter Umständen ist bei Härtefällen eine Sperrzeitverkürzung für das Arbeitslosengeld nachdem die fristlose Kündigung eingereicht wurde, möglich.
- Gerechtfertigte Gründe für eine fristlose Kündigung einer Arbeitsstelle müssen bei der Agentur für Arbeit immer nachgewiesen werden. Eine Haushaltszusammenlegung mit dem Ehepartner kann eine Sperre verhindern.
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Carmen meint
19. August 2022 at 15:43
Hallo, mein Bekannter hat einen LKW-Unfall mit Alkoholeinfluss verursacht. Nun hat er fristlose Kündigung erhalten, weil er keinen Führerschein mehr hat. Er ist aber auf absehbare Zeit krankgeschrieben. Er hat schon beim Arbeitsamt angerufen und hätte auch Anspruch auf ALG1, aber die am Telefon hat gesagt, dass das Arbeitsamt nicht zuständig ist so lange er krankgeschrieben ist. Und es ist auch noch kein genaues Datum auf der Kündigung vermerkt.
Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar