Egal ob sie überraschend kommt oder ein Arbeitnehmer vielleicht schon damit gerechnet hat: Eine fristlose Kündigung zu erhalten, bedeutet in der Regel Stress, Ärger und eine komplette Umstellung der Lebensumstände.
Viele Betroffene stellen sich deshalb in dieser Situation die Frage: Steht mir eine Abfindung bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber zu?
Wenn ja, was muss ich dafür tun? Welche Voraussetzungen gibt es für eine Abfindung? Die Antworten auf diese Fragen gibt Ihnen der nachfolgende Ratgeber.
Kurz & knapp: Abfindung nach fristloser Kündigung
Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten und möchten dagegen vorgehen, besteht die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung zu einigen. Stehen seine Chancen schlecht, einen möglichen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, wird er sich häufig eher dazu bereit erklären, eine Abfindung zu zahlen, anstatt Sie weiterhin zu beschäftigen, Ihr Gehalt nachzuzahlen und die Gerichtskosten zu übernehmen, sollte er den Prozess verlieren. Im Gegenzug akzeptieren Sie Ihre Entlassung und sehen von einer Klage ab.
Die Höhe der Abfindung kann je nach Einzelfall variieren und hängt meist auch von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Die folgende Formel fungiert als Orientierungshilfe und kann Ihnen einen groben Überblick verschaffen: Betriebszugehörigkeit in Jahren x 0,5 Bruttomonatsgehälter.
In einer solchen Situation haben Sie immer noch die Möglichkeit, die Zahlung einer Abfindung im Zuge einer Kündigungsschutzklage vor Gericht zu erreichen.
Inhalt
Abfindung nach fristloser Kündigung: Geht das oder nicht?
Eine Abfindung ist per Definition eine Einmalzahlung, die an einen Arbeitnehmer geht, wenn diesem gekündigt wurde. Damit sollen dessen Ansprüche abgegolten sein. Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt.
Was gilt also für die fristlose Kündigung in Sachen Abfindung? Generell ist zu sagen, dass Arbeitnehmern keine Abfindungen zustehen, wenn ihnen fristlos gekündigt wird. Dies erscheint auch logisch, denn schließlich sollte ein Arbeitnehmer, welcher durch ein erhebliches Fehlverhalten die Vertrauensbasis zum Vorgesetzten verletzt hat, keine Vorteile daraus ziehen können. Die fristlose Kündigung (Arbeitsrecht) soll als Bestrafung dienen.
Fristlose Kündigung: Resturlaub als Abfindung?
Laut Arbeitsrecht steht einem Arbeitnehmer auch bei einer fristlosen Kündigung von einem Arbeitsverhältnis sein ungenutzter Resturlaub zu. Jedoch ist dieser in Form von freien Tagen nicht mehr nutzbar, wenn es zu einer fristlosen Kündigung kommt. Aus diesem Grund bekommt der gekündigte Arbeitnehmer den Urlaub als entsprechenden Geldwert ausgezahlt.
So ist es auch im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) festgelegt. In § 7 Abs. 4 BurlG steht beispielsweise geschrieben:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Demzufolge ist zu sagen, dass für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber zwar keine Abfindung gezahlt wird, die Zahlung einer entsprechenden Geldsumme allerdings möglich ist, wenn diese aus übrig gebliebenen Resturlaub resultiert.
Gibt es eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer selbst fristlos kündigt?
Welche Vorschriften gelten jedoch in Sachen fristlose Kündigung und Abfindung, wenn der Arbeitnehmer selbst die Kündigung einreicht? Steht ihm eine Abfindung zu oder nicht?
Ausgenommen ist hierbei jedoch folgende Situation: Der Arbeitnehmer hatte keine andere Wahl als fristlos zu kündigen, weil sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten hat. Jedoch folgt auf diese fristlose Kündigung keine Abfindung, sondern ein Schadensersatz, welcher dem Arbeitnehmer zusteht.
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