Oft sind Arbeitsschutzschuhe vorgeschrieben
Laut einer Studie der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) erleidet kaum ein anderer Körperbereich so viele Schäden, wie es im Bereich des Knöchels bzw. des Fußes der Fall ist. Deutlich häufiger kommt es nur an den Händen von Arbeitnehmern zu Verletzungen.
Somit ist es nicht verwunderlich, dass Arbeitssicherheitsschuhe in vielen Berufen als Teil der Arbeitsschutzkleidung vorgeschrieben sind. Damit Sie einen Überblick zu den wichtigsten Aspekten erhalten, beleuchtet der vorliegende Ratgeber Arbeitsschuhe und die damit verbundenen Gesetzesvorschriften. Hier erfahren Sie u. a., worauf Arbeitgeber achten müssen und welche Klassen bei Arbeitsschutzschuhen besonders bedeutsam sind.
Inhalt
FAQ: Arbeitsschuhe
Normalerweise sind damit Sicherheitsschuhe gemeint, die zur persönlichen Schutzausrüstung gehören. Sie sollen helfen, Beschäftigte vor Verletzungen bei Arbeitsunfällen schützen. Mehr zu den unterschiedlichen Kategorien erfahren Sie hier.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber ermitteln, welchen Gefahren seine Beschäftigten ausgesetzt sind. Wenn bei deren Arbeit Verletzungen im Fußbereich drohen, benötigen die Mitarbeiter die passende Arbeitsschutzkleidung.
Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten die Schuhe kostenfrei zur Verfügung stellen (mehr dazu hier). Diese wiederum sind verpflichtet, die Schuhe auch zu tragen.
Vorgaben der DGUV Regel 112-991
Verschiedene Gesetze und Verordnungen sorgen dafür, dass Arbeitsschuhe in bestimmten Branchen Pflicht sind. Dazu gehören mitunter das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) und die Unfallverhütungsvorschriften, welche durch die zuständigen Berufsgenossenschaften herausgegeben werden.
Das Dokument wird durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung frei im Internet angeboten und soll vor allem Unternehmern beim Thema Sicherheitsschuhe als Leitpfaden dienen.
Es soll mit seinen Informationen dabei helfen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und generelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden.
Die einzelnen Schuhbezeichnungen
Der Terminus „Arbeitsschuhe“ ist ein eher breiter Begriff, der viel Spielraum bietet. Innerhalb der DGUV Regel 112-991 findet sich jedoch eine Begriffserklärung zu den Schuhbezeichnungen, die darunter fallen und der Sicherheit am Arbeitsplatz dienen. Zu diesen gehören mitunter:
- Fußschutz: Dieser Begriff beschreibt persönliche Schutzausrüstung, die Träger vor dem Ausrutschen sowie vor äußeren, schädigenden Einwirkungen schützen. Die im Folgenden genannten Typen fallen alle unter diesen Begriff.
- Sicherheitsschuhe: Diese Schuhart erfüllt besondere technische Anforderungen. Sicherheitsschuhe können dank einer Zehenkappe hohe Belastungen mit einer Druckkraft von 15 kN aushalten.
- Schutzschuhe: Ähnlich wie Sicherheitsschuhe sind diese Arbeitsschuhe mit Zehenkappen ausgestattet. Sie sind aber nur für mittlere Belastungen bis zu 10 kN gedacht.
- Berufsschuhe: Zehenkappen sind bei Berufsschuhen nicht vorgeschrieben. Es muss jedoch mindestens ein schützender Bestandteil verbaut sein, etwa eine profilierte Laufsohle oder ein geschlossener Fersenbereich.
- Gamaschen: Dabei handelt es sich um abnehmbare Abdeckungen, die den Vorderfuß und auch den unteren Beinbereich schützen können.
- Knieschutz: Beschäftigte, die viel in kniender Haltung arbeiten, benötigen diesen zum Schutz der einzelnen Kniebestandteile.
Bereitstellung der Arbeitsschuhe durch den Arbeitgeber
Sicherheitsschuhe, wenn das Arbeitsschutzgesetz und andere Vorschriften es vorgeben, müssen vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Doch bevor es dazu kommt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, welche die Gesetzliche Deutsche Unfallversicherung ebenfalls in der DGUV Regel 112-991 festhält. Bevor überhaupt der Erwerb von Arbeitsschutzschuhen in Erwägung gezogen werden muss, steht die Gefährdungsbeurteilung an, die aus Gefährdungsermittlung und Risikobewertung besteht.
Bei der Gefährdungsermittlung muss der Unternehmer prüfen, ob Verletzungen im Fuß-, Bein- oder Kniebereich drohen. Das kann beispielsweise durch Ausrutschen, Einklemmen, Stoßen, das Hineintreten in spitze Gegenstände oder durch Kontakt mit Chemikalien der Fall sein.
Erst wenn nach diesen Überprüfungen klar wird, dass technische oder organisatorische Maßnahmen die vorherrschenden Gefährdungen nicht oder zumindest nicht ausreichend beseitigen können, ist als personenbezogene Maßnahme die Nutzung von Fußschutz notwendig. In diesem Moment ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsschuhe für die Mitarbeiter bereitzustellen, die den entsprechenden Gefahren ausgesetzt sind. Kommt es zur Auswahl der Schuhe, muss sich dieser außerdem einige Fragen stellen:
- Erfüllen die Arbeitsschuhe, die in Frage kommen, die notwendigen Sicherheitsanforderungen?
- Welche Resistenzen und Schutzmechanismen sind erforderlich (sind etwa Arbeitsschuhe mit oder ohne Stahlpappe notwendig)?
- Sorgen die zu erwerbenden Schuhe auch nicht für weitere Gefahren (zu wenig Antistatik kann beispielsweise bei Explosionsgefahr zu großen Bedrohungen führen)?
Arbeitsschuhe müssen darüber hinaus auch ergonomische Anforderungen erfüllen. Verschiedene Faktoren sind dabei zu beachten. So spielt natürlich die Passform eine wichtige Rolle. Diese kann sich bei unterschiedlichen Herstellern trotz identischen Größenangaben unterscheiden. Sind Zehenkappen vorhanden, sollten diese keinen unangemessenen Druck auf die Füße ausüben.
Kennzeichnung und Kosten
Es zeigt sich, dass Arbeitgeber in vielen Fällen nicht drum herum kommen, Arbeitsschuhe mit passenden Sicherheitsklassen zu erwerben. Eine geltende Unfallverhütungsschrift sorgt dafür, dass die Kosten für gesetzliche vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung niemals den Arbeitnehmern auferlegt werden dürfen. Diese muss der Unternehmer selbst tragen. Ob eine steuerliche Berücksichtigung von arbeitsschutzkleidung möglich ist, erfahren Sie z. B. auf https://www.lexoffice.de/lexikon/arbeitskleidung/.
Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass nur die Schuhe die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, die über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Dieses Siegel der Europäischen Gemeinschaft garantiert, dass geltende Sicherheits- und Qualitätsstandards bei der Herstellung eingehalten wurden.
Arbeitsschuhe angemessen nutzen und prüfen
Wurden Arbeitsschutzschuhe mit passenden Klassen erworben, sind weitere Vorschriften in Bezug auf Handhabung und Fehlerprüfung zu beachten. So richtet sich beispielsweise die Gebrauchsdauer der Arbeitsschutzkleidung nach den angewandten Pflegemaßnahmen und der generellen Beanspruchung. Nicht ordnungsgemäße Zustände, etwa bei aufgelösten Schaftnähten oder bei abgelaufenen Profilen, sorgen dafür, dass Arbeitsschuhe nicht länger verwendet werden dürfen.
So gilt nach § 30 Absatz 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) eine Prüfungspflicht für die Arbeitnehmer. Der bereitgestellte Fußschutz muss folglich vor jeder Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf den geforderten Zustand überprüft werden. Werden dabei Mängel ersichtlich, sind diese unverzüglich der Geschäftsführung zu melden. Besondere Vorgaben gelten bei elektrisch isolierendem Fußschutz:
- Kommen bei einer Sichtprüfung Zweifel auf, ist eine elektrische Stückprüfung zu absolvieren.
- Zeigen sich mechanische bzw. chemische Schäden oder auch nur leichte Risse, ist es nicht mehr erlaubt, solche Schuhe zu nutzen.
- Bei der wiederkehrenden Wiederholungsprüfung ist zudem auf die Empfehlungen des Herstellers zu achten.
Pflege und Instandhaltung
Hersteller machen in der Regel auch Angaben dazu, wie Arbeitsschuhe zu reinigen sind. Diese Pflegevorgaben sind ebenfalls einzuhalten.
Ein Beispiel: Wird Fußschutz bei der Arbeit nass, muss er später so gelagert werden, dass er die Möglichkeit zum Trocknen bekommt. Bei Lederschuhen ist jedoch darauf zu achten, dass diese nicht zu nahe an einer Heizquelle stehen.
Andernfalls kann zu starkes Austrocknen dazu führen, dass das Material brüchig wird. Das Ausstopfen mit Zeitungspapier ist in diesem Fall sinnvoll.
Unternehmen müssen zudem auf die Vorgaben in § 2 der PSA-Benutzungsverordnung achten, um einen ordnungsgemäßen Zustand der Arbeitsschuhe zu garantieren. So sind mitunter erforderliche Instandhaltungs- und Hygienemaßmaßnahmen durchzuführen. Letztere können sich beispielsweise in der Nutzung einer antimikrobiellen Lösung äußern, mit der die Arbeitsschutzkleidung am Ende des Tages desinfiziert wird. Auch eine wirksame Fußhygiene fällt in diesen Bereich. Regelmäßiger Wechsel der Strümpfe sind dabei das Mindeste.
Notwendige Unterweisungen
Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, Arbeitsschutzbelehrungen zur Verwendung der Arbeitsschuhe durchzuführen. Dabei gilt: Nicht nur vor der ersten Nutzung müssen Betroffene zu den wichtigsten Aspekten informiert werden. Mindestens einmal jährlich sollte es zu Wiederholungsunterweisungen kommen. Abhängig von den vorhandenen Gefährdungen dürfen dabei bestimmte Inhalte nicht fehlen. Mögliche Belehrungsaspekte können dabei sein:
- die Benennung der herrschenden Gefahren und der notwendigen Schutzmaßnahmen
- Hinweise zu Gebrauchsdauer und Pflege
- Anweisungen zur Lagerung und Meldung von Mängeln
Arbeitsschuhe für unterschiedliche Berufe
Verschiedene Berufe sorgen für andere Gefährdungen, weshalb die vorgeschriebenen Arbeitsschuhe stets danach auszusuchen sind, welche Sicherheitsaspekte gefördert werden müssen. Im Folgenden kommt es zur Vorstellung einiger Branchen und der Beleuchtung der Anforderungen, die Arbeitsschutzschuhe erfüllen müssen.
Vorsicht vor Stromschlag: Elektriker legen Wert auf Isolation
Sicherheitsschuhe für Elektriker müssen besondere Anforderungen erfüllen, da unter Spannung stehende Gerätschaften und Komponenten für Lebensgefahr sorgen. Passende Schuhe müssen folglich in Kombination mit isolierender Schutzkleidung dafür sorgen, dass der Körper nicht elektrisch durchströmt werden kann. Passende Schuhe gliedern sich dabei nach elektrischen Klassen, die mit unterschiedlich viel Spannung umgehen können.
Arbeitsschutzschuhe der S3-Klasse besitzen verschiedene Sondereigenschaften, darunter auch die der Spannungsisolation. Das macht sie mitunter besonders für Elektriker interessant. Geht es um Arbeit, bei der Spannungen bis zu 1000 Volt eine Rolle spielen, reichen aber auch Arbeitsschuhe der Schutzklasse S1.
Schützendes Schuhwerk für Kfz-Mechatroniker
Auch in einer Kfz-Werkstatt drohen Gefahren, die oft mindestens Arbeitsschuhe der Schutzklasse S3 erforderlich machen – schließlich ist eine Resistenz gegen Öl und alle möglichen Kraftstoffarten notwendig. Schlussendlich entscheiden jedoch der Arbeitgeber und der individuelle Arbeitsplatz darüber, welche Sicherheitsschuhe gebraucht werden:
- Die Schutzklasse S1 ist in jedem Fall das absolute Minimum.
- Schon beim Umgang mit Flüssigkeiten wird S2 erforderlich.
- Kfz-Mechatroniker, bei denen häufig spitze Gegenstände sowie Kraftstoffe auf dem Boden liegen, benötigen, wie angesprochen, die Klasse S3. Diese sorgt nämlich u. a. für einen Durchtrittsschutz, welcher bei den anderen Klassen nicht vorhanden ist.
- Arbeitsschuhe mit einer Kunststoffkappe müssen zwar den gleichen Sicherheitstests standhalten wie äquivalente Schuhe mit Stahlkappen, letztere sind jedoch empfehlenswerter. Diese schützen effektiver vor Schnitt- oder Stichverletzungen.
Auch Malermeister müssen ihre Füße schützen
Selbst Beschäftigte, die nicht mit vermeintlich gefährlichen Gegenständen hantieren, benötigen sichere Arbeitsschuhe. Das ist beispielsweise auch bei einem Maler der Fall.
Denn dieser ist oft auf Baustellen unterwegs, bei denen Gefährdungen durch spitze oder herabfallende Gegenstände drohen. Folglich sind Betroffene auch in dieser Branche mit S3-Sicherheitsschuhen auf der sicheren Seite.
Claudia meint
15. Februar 2021 at 21:25
Sehr geehrte Damen,
Verstehe ich es richtig, dass bei bestätigter Gefährdung der Arbeitgeber nicht nur explizit für Sicherheitsschuhe aufkommen muss, sondern auch für Berufsschuhe, sofern sie die erforderliche Sicherheit gewährleisten ?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Claudia