Schnupfen, Husten, Schüttelfrost: In seiner Laufbahn als Arbeitnehmer ist wohl keiner vor einer Erkrankung gefeit. Einige Mitarbeiter schleppen sich trotz Erkältung zur Arbeit, andere hingegen gehen lieber auf Nummer sicher und bleiben zu Hause, wenn die Nase läuft. Bei einer besonders schweren oder gar chronischen Krankheit sieht das Ganze jedoch anders aus.
Das Gleiche gilt für eine temporäre oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls. Als hätten es Beschäftigte in einer solchen Situation nicht schon schwer genug, belastet sie darüber hinaus noch eine weitere Sache: die Möglichkeit einer Kündigung wegen Krankheit und der damit verbundene Verlust der Arbeitsstelle.
Kurz & knapp: Kündigung bei Krankheit
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Ihnen der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen kann, lesen Sie an dieser Stelle.
Ist die Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart, erhalten Sie eine solche auch bei einer Kündigung wegen Krankheit. Ansonsten lassen sich Arbeitgeber in einem solchen Fall häufig auf die Zahlung einer Abfindung ein, weil sie so verhindern möchten, dass der betroffene Mitarbeiter eine Klage einreicht.
In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, eine Klage vor dem Arbeitsgericht anzustreben. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.
In diesem Ratgeber erklären wir, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Kündigung wegen Krankheit zulässig ist und welche Auswirkungen sie auf das Arbeitslosengeld haben kann. Darüber hinaus lesen Sie hier, wie eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit aussehen könnte und was Sie tun können, wenn Sie eine solche erhalten haben.
Inhalt
Kann man wegen Krankheit gekündigt werden?
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor Entlassungen geschützt, die sozial ungerechtfertigt erfolgen. Von diesem Kündigungsschutz profitieren Sie, sobald Sie länger als sechs Monate ohne Unterbrechung im Unternehmen tätig sind und es mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb gibt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber Ihnen gemäß KSchG ausschließlich aus diesen Gründen wirksam kündigen:
- verhaltensbedingt
- personenbedingt
- betriebsbedingt
Die Kündigung wegen Krankheit zählt zu den Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Daher ist es durchaus möglich, aufgrund einer Erkrankung entlassen zu werden. Doch wie könnte eine Kündigung wegen Krankheit aussehen? Ein Muster für ein solches Schreiben können Sie im Folgenden kostenlos downloaden.
Laden Sie hier kostenlos das Muster für ein personenbedingte Kündigung wegen Krankheit herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese daher nicht unverändert.
Muster personenbedingte Kündigung (.doc)
Muster personenbedingte Kündigung (.pdf)
Im Gegensatz zu einer verhaltensbedingten bedarf es bei einer personen- bzw. krankheitsbedingten Kündigung im Vorfeld übrigens keiner Abmahnung. Schließlich verstoßen Beschäftigte nicht gegen die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, wenn sie krank sind. Dennoch müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein, damit eine Kündigung krankheitsbedingt erfolgen darf.
Kündigung wegen Krankheit: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Dass ein Schnupfen oder starke Kopfschmerzen nicht ausreichen, damit Ihnen der Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigen darf, sollte jedem Beschäftigten klar sein. Vielmehr müssen insgesamt drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Kündigung wegen Krankheit wirksam ist:
- Negative Gesundheitsprognose: Zum Zeitpunkt der Entlassung ist nicht absehbar, wann der betroffene Arbeitnehmer wieder vollständig einsatzbereit ist (bei Langzeiterkrankungen). Ist er öfter kurzzeitig erkrankt, muss zu erwarten sein, dass er auch in Zukunft immer wieder krankheitsbedingt ausfallen wird.
- Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers: Die betrieblichen oder die wirtschaftlichen Interessen des Chefs sind durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Mitarbeiters erheblich beeinträchtigt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn seine ständige Abwesenheit den Betriebsablauf stört oder die Entgeltfortzahlungskosten den Arbeitgeber immer mehr in die Bredouille bringen.
- Interessenabwägung: Der Arbeitgeber muss sowohl sein Interesse an einer Kündigung wegen Krankheit als auch das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen. Dabei spielen mitunter die Dauer der Beschäftigung, die Ursache der Erkrankung und die Fehlzeiten anderer vergleichbarer Mitarbeiter eine Rolle. Er muss zu dem Ergebnis kommen, dass seine Interessen unter Punkt 2 so stark beeinträchtigt sind, dass es nicht zumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen. Dabei muss er ebenfalls abwägen, ob er den Beschäftigten nicht in eine andere Position versetzen und seinen Arbeitsplatz so erhalten könnte („betriebliches Eingliederungsmanagement“).
Es muss sich demzufolge bei einer Kündigung wegen Krankheit um das mildeste Mittel handeln („ultima ratio“). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss also stets gewahrt sein. Sollte nur eine der gerade beschriebenen Voraussetzungen nicht gegeben sein, ist die Entlassung in der Regel nicht rechtens und kann angefochten werden.
Ist auch eine fristlose Kündigung wegen Krankheit möglich?
In der Regel verbietet es der Kündigungsschutz bei einer Krankheit, Arbeitnehmer fristlos zu entlassen. Sobald es sich beim Kündigungsgrund um eine Krankheit handelt, muss die Entlassung ordentlich personenbedingt erfolgen, sprich: die im Vorfeld vereinbarte Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
Eine fristlose Kündigung ist jedoch beispielsweise aus verhaltensbedingten Gründen möglich. Gibt der betroffene Mitarbeiter häufiger vor, krank zu sein, ohne tatsächlich an einer Erkrankung zu leiden und der Arbeitgeber erhält Kenntnis davon, kann er ihm fristlos kündigen.
Er muss in dem Fall allerdings beweisen können, dass der Beschäftigte ihn in Bezug auf seine vermeintliche Arbeitsunfähigkeit hinters Licht geführt hat.
Wie wirkt sich eine Kündigung wegen Krankheit auf das Arbeitslosengeld aus?
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber aufgrund Ihrer Krankheit eine Kündigung, müssen Sie sich normalerweise keine Sorgen über die anschließende Zahlung des Arbeitslosengeldes machen. Schließlich haben Sie den Verlust Ihrer Arbeitsstelle nicht selbst verschuldet und müssen daher auch nicht mit Sperrzeiten rechnen.
Anders sieht es hingegen bei einer Eigenkündigung wegen Krankheit aus. In dem Fall kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld auf Sie zukommen. Das Gleiche kann passieren, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag wegen Krankheit unterschreiben. Hier gibt es jedoch Ausnahmen, in denen Sie keine Sperre befürchten müssen:
- Der Arbeitgeber hat Ihnen bereits eine Kündigung wegen häufiger Krankheit mit Bestimmtheit angekündigt, entscheidet sich jedoch in letzter Minute doch für einen Aufhebungsvertrag.
- Im Aufhebungsvertrag selbst werden die exakten Kündigungsfristen eingehalten, die auch beispielsweise bei einer Kündigung nach langer Krankheit zum Einsatz gekommen wären. Das Arbeitsverhältnis wird demzufolge nicht früher beendet.
- Wurde im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart, darf diese nicht höher ausfallen als ein halbes monatliches Gehalt pro Beschäftigungsjahr.
Sind diese Bedingungen erfüllt, bleiben Sie in der Regel von einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verschont. Bis Ende 2016 lag die Untergrenze für eine Abfindung in Aufhebungsverträgen übrigens bei 0,25 Gehältern pro Jahr der Beschäftigung, wenn eine Sperre vermieden werden sollte. Diese Vorschrift ist allerdings mittlerweile weggefallen.
Kündigung wegen Krankheit erhalten? Was Arbeitnehmer dagegen tun können
Sie hatten eine Kündigung in der Post? Sollte Krankheit der Grund dafür gewesen sein, müssen Sie sich normalerweise nicht einfach so damit abfinden. Zweifeln Sie die Wirksamkeit der Entlassung an, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine sogenannte Kündigungsschutzklage anzustreben. Am besten wenden Sie sich dazu an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Übrigens: Häufig lassen sich Arbeitgeber bei einer Kündigung wegen Krankheit auf eine Abfindung ein, weil Sie so verhindern möchten, dass der betroffene Arbeitnehmer eine Klage einreicht. Sieht ein für Sie geltender Tarifvertrag oder Ihr Arbeitsvertrag ohnehin die Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, hat Ihr Chef allerdings keine Wahl und muss zahlen.
Claudia meint
30. März 2021 at 18:05
Sehr geehrtes Arbeitrechte Team,
in meinem Arbeitsvertrag ist zur Kündigung folgendes niedergeschrieben: nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung für beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ohne festes Ende möglich.
Was heißt das konkret? Und was bedeutet das für mich als Arbeitnehmer, wenn mir der Arbeitgeber kündigt? Ich bin seit über 5 Jahren in einer physiotherapeutischen Praxis angestellt.