Kommt es zu einer gefährlichen Situation am Arbeitsplatz, wie beispielsweise einem Brand, müssen sich die Beschäftigten so schnell wie möglich in Sicherheit bringen können. Dies funktioniert im Regelfall über einen im Vorfeld eingerichteten Fluchtweg. Welchen Anforderungen Fluchtwege in einem Büro oder in anderweitigen Betrieben gerecht werden müssen und welche Vorschriften es außerdem gibt, regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kombination mit der Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3.
Kurz & knapp: Fluchtweg
Ein Fluchtweg soll es Beschäftigten ermöglichen, ihre Arbeitsstätte in Gefahrensituationen schnell verlassen zu können, um sich in Sicherheit zu bringen. Die Vorschriften rund um Fluchtwege in Arbeitsstätten sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) festgehalten und werden von der Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3 konkretisiert.
Welche Breite ein Fluchtweg im Büro bzw. generell in Betrieben aufweisen muss, ist stets abhängig davon, wie viele Personen den Weg im Notfall benutzen müssten. Welche Anforderung die ASR an Fluchtwege in Bezug auf die Mindestbreite stellt, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Beispielsweise bräuchte es zwei Fluchtwege gemäß der ASR A2.3, wenn es um Lager- oder Produktionsräume geht, die eine Fläche von über 200 m² aufweisen. Auch bei Geschossen von mehr als 1.600 m² ist dies der Fall. Zudem können andere spezifische Vorschriften aus dem Arbeitsschutz dafür sorgen, dass Arbeitsstätten zwei Fluchtwege benötigen.
Inhalt
Was besagt die Arbeitsstättenverordnung über Fluchtwege?
In Bezug auf den Fluchtweg sind die Vorschriften im Anhang der ArbStättV unter dem Punkt 2.3 aufgelistet. In Absatz 1 heißt es:
Fluchtwege und Notausgänge müssen
a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,
c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. […]“
Gemäß der Arbeitsstättenverordnung muss ein Fluchtweg demzufolge so kurz wie möglich gewählt werden sowie eine dauerhafte Kennzeichnung aufweisen, die gut sichtbar angebracht wurde und die Richtung anzeigt, in die der Fluchtweg verläuft. Darüber hinaus sind die Abmessung sowie die Anzahl der Fluchtwege abhängig davon, wie viele Personen sie im Notfall nutzen müssten.
Doch wann braucht man überhaupt einen zweiten Fluchtweg? Laut der ASR reicht ein Fluchtweg beispielsweise nicht aus, wenn es sich um Lager- oder Produktionsräume von über 200 m² oder Geschosse von über 1.600 m² handelt. Auch andere spezifische Vorschriften aus dem Arbeitsschutz können zwei Fluchtwege notwendig machen.
Fluchtweg im Büro: Welche Breite ist vorgeschrieben?
Und wie verhält es sich mit der Fluchtwegbreite? Da die Arbeitsstättenverordnung keine konkreten Angaben dazu aufweist, ist ein Blick in die ASR notwendig. Flucht- und Rettungswege müssen der Regel A2.3 zufolge stets eine Mindestbreite aufweisen, die der Anzahl an Personen angemessen ist, die den Fluchtweg im Notfall nutzen müssten:
Personenanzahl | Fluchtwegbreite im Büro |
---|---|
bis 5 | 0,875 Meter |
bis 20 | 1,00 Meter |
bis 200 | 1,20 Meter |
bis 300 | 1,80 Meter |
bis 400 | 2,40 Meter |
Darüber hinaus besagt die Arbeitsstättenrichtlinie, dass Fluchtwege mindestens zwei Meter hoch sein müssen; dies gilt auch für die Türen. Außerdem: Gemäß der ASR sowie der Arbeitsstättenverordnung dürfen Fluchtwege keinesfalls zugestellt sein, sondern müssen stets freigehalten werden. Befinden sich Gegenstände oder andere Hindernisse auf dem Weg, könnten diese schließlich im Gefahrenfall die Flucht erschweren.
R. meint
6. Oktober 2022 at 9:35
Die Fluchtwege Breiten sind so dumm wie es nur geht festgelegt. Eine Tür hat zum Beispiel ein Rohbaumaß von 0,875?cm da ist der lichte Durchgang dann nur 83 cm . Das nächste Rohbaumaß wäre 1.01 m, dann 2,115 usw . Wie soll das gehen??