Zwischen Abmahnung und Kündigung im Arbeitsrecht besteht ein kausaler Zusammenhang. Das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers begründet eine Abmahnung. Im Wiederholungsfall kann dies zu einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung führen.
Doch wann erfolgt nach einer Abmahnung eine Kündigung? Und kann auch eine fristlose beziehungsweise eine außerordentliche Kündigung daraus resultieren? Wie viele Abmahnungen führen wirklich zur Kündigung?
Kurz & knapp: Abmahnung und Kündigung
In der Regel wird eine Abmahnung erforderlich sein. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei einem sehr schwerwiegenden Verstoß des Arbeitnehmers – kann eine Abmahnung vor der Kündigung entbehrlich sein.
Leistet sich der Arbeitnehmer nach der verhaltensbedingten Abmahnung einen erneuten gleichartigen Verstoß, darf der Arbeitgeber gewöhnlich kündigen.
Der Arbeitgeber darf eine verhaltensbedingte Kündigung nur auf die vorangegangene Abmahnung stützen, wenn sein Mitarbeiter erneut gegen ähnliche Pflichten verstößt. Das ist bspw. der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen unerlaubter privater Telefonate über das Betriebstelefon abgemahnt wird und drei Wochen später unerlaubt privat im Internet surft.
Auf diese und weitere Fragen finden Sie im vorliegenden Ratgeber, der den Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigung beleuchtet, Antworten.
Inhalt
Was ist eine Abmahnung und was eine Kündigung?
Grundsätzlich ist eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung, die empfangsbedürftig ist. Die Folge einer Kündigung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies erfolgt nach dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Die häufigsten Formen sind die außerordentliche und die ordentliche Kündigung. Beide Varianten können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.
Geht es um die Gründe, sind die verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Kündigungen zu unterscheiden. Bei einem verhaltensbedingten Grund handelt es sich um Nicht- sowie Minderleistungen und um Verstöße gegen vertragliche Nebenpflichten.
Ein milderes Mittel stellt die Abmahnung dar. Sie wird immer dort vom Arbeitgeber eingesetzt, wo eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers vorliegt. Somit geht in aller Regel der verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung voraus.
Gilt eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung?
Auf eine Abmahnung folgt eine Kündigung immer dann, wenn ein Wiederholungsfall vorliegt. Zwar bedingt der Kündigungsschutz, dass ein Fehlverhalten vor der Kündigung zunächst abgemahnt werden muss, aber in Ausnahmen ist eine Kündigung auch ohne Abmahnung möglich. Dies passiert vor allem bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen. In der Regel sind das Vorfälle, welche die Vertrauensbasis grundlegend stören. Des Weiteren werden auch Gewaltanwendungen mit einer fristlosen Kündigung geahndet, der keine Abmahnung vorausgeht.
Die Zumutbarkeit spielt demnach eine ganz zentrale Rolle. Es stellt sich die Frage, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers überhaupt zuzumuten ist.
Wie viele Abmahnungen führen zu einer Kündigung?
Die meisten gehen davon aus, dass erst nach der dritten Abmahnung eine Kündigung rechtens ist. Doch eine derartige gesetzliche Festlegung gibt es nicht.
Der persönliche Fall und die jeweilige situative Einschätzung sind hierbei entscheidend. In den meisten Fällen folgt auf die Abmahnung eine Kündigung, wenn das abgemahnte Verhalten wiederholt wird.
In der Regel folgt eine Kündigung meist nach einem wiederholten Pflichtverstoß und somit in der Regel bereits nach einer einmaligen Abmahnung.
Weitere Zusammenhänge zwischen Kündigung und Abmahnung
Grundsätzlich müssen die Verstöße, die sowohl eine Abmahnung als auch eine spätere Kündigung bedingen, aus demselben Pflichtenkreis stammen.
Beispielsweise kann eine Abmahnung aufgrund einer Verspätung erfolgen und eine nachfolgende Kündigung wegen des Überziehens der Pausenzeiten. In beiden Fällen geht es um Arbeitszeitverstöße.
Des Weiteren darf sich eine Kündigung auf eine bereits abgemahnte Pflichtverletzung nicht berufen. Denn mit der Abmahnung bekundet der Arbeitgeber, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter der Bedingung, dass das Verhalten geändert wird, zumutbar ist.
Wichtig! Eine Abmahnung räumt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein, sein Verhalten zukünftig zu ändern. Die Konsequenzen für einen Wiederholungsfall sollten sowohl in einer schriftlichen als auch mündlichen Abmahnung seitens des Arbeitgebers mitgeteilt werden.
Schließlich geht nur dann eine Abmahnung einer Kündigung voraus, wenn diese formal wirksam und vor allem begründet ist. Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass die formelle Unwirksamkeit einer Abmahnung nicht zwangsläufig eine Kündigung ausschließt. Zwar kann die Abmahnung bei einem Formfehler aus der Personalakte entfernt werden, aber der Arbeitnehmer bleibt dennoch verwarnt. Der Arbeitgeber kann im Wiederholungsfall trotzdem kündigen.
Nina meint
18. August 2021 at 9:53
Hallo,
ich habe eine Abmahnung bekommen und möchte als Arbeitgeber jetzt kündigen. Ist das möglich und falls ja, wie lange ist dann die Kündigungsfrist?
Helga meint
30. April 2020 at 18:29
Welche Auswirkung haben Abmahnungen wegen unterschiedlicher Tatbestände – Beispiel
1. Abmahnung Arbeitszeitverstoß
2. Abmahnung keine Kontrolle von Zahlungseingänge ausgeübt
Diese Abmahnungen haben von der Art her nichts gemeinsam. Werden solche Abmahnungen zusammen gezogen oder müssen mehrere Abmahnungen zu gleichen Tatbestand z.B. Arbeitszeitververstoß ausgesprochen werden, damit eine Kündigung ausgesprochen werden kann.
Gabriela meint
26. Februar 2020 at 19:32
J, vielen DAnk, kann dass eine Mahnung ein Strafzettel heisst?? Bitte helfen Sie mir weil ich den kontest nicht verstehe!! Vielen Dank!!
Manuel meint
15. April 2019 at 10:19
Guten Tag, ich bin noch in der probezeit…habe Arbeitgeber angelogen das ich im Krankenhaus war und nicht ans Telefon konnte….
Tatsächlich aber nur krankgeschrieben zuhause…. nun möchte der Arbeitgeber die liege Bestätigung von Krankenhaus…..
Sonst natürlich Abmahnung vermutlich auch ein Kündigungsgrund…..
Soll ich klar Schiff mit der Lüge machen und mich entschuldigen?
Gibt es andere Möglichkeiten?
arbeitsrechte.de meint
15. April 2019 at 10:55
Hallo Manuel,
uns steht es leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wenden Sie sich daher bitte an einen Anwalt, um mit ihm die Vorgehensweise in diesem Fall zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fischer C. meint
15. März 2019 at 10:39
Hallo, habe nach zwei Jahren Arbeit an einem Tag zwei Abmahnugen bekommen.
Einmal wegen rauchen. Dafür habe ich aber früher angefangen.
Einmal wegen einen Kaffee nicht boniert zu haben.
Habe ich nicht gemacht.
Da gibt es bei und die Treuekarte.
Dann hab ich die ordentlich Kündigung bekommen.
Bekomme ich eine Abfindung, mit einen unbefristeten Vertrag?
Muß ich mir dass gefallen lassen?
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 12:02
Hallo Fischer C.,
ob die Kündigung so rechtens ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
4. März 2019 at 15:27
Habe neulich die fristgerechte Kündigung komplett ohne Begründung erhalten. Eine Abmahnung gab es letztes Jahr, ein Zusammenhang ist jedoch hier für mich nicht erkenn- oder nachvollziehbar. Muss, bei Bezug auf ein fortgesetztes Fehlverhalten, diese Begründung nicht auch erfolgen? Inoffiziell liegt es wohl an der aktuell recht schlechten Auftragslage
arbeitsrechte.de meint
6. März 2019 at 9:08
Hallo Martin,
normalerweise bedarf eine ordentliche Kündigung keiner Begründung. Anders sieht es z. B. aus, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dann muss der Arbeitgeber einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund nachweisen. Wie sich dies in Ihrem Fall gestaltet, können und dürfen wir nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Es empfiehlt sich, um Falle einer Kündigung einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kessow meint
17. Januar 2019 at 0:30
Soll nach der 2. Abmahnung wegen rauchen ausserhalb der Pause die Kündigung bekommen. Arbeite seit 36 Jahren in der Firms. Wie lang ist die Kündigungsfrist? Òffentlicher Dienst angeglichen
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 12:36
Hallo Kessow,
leider können wir keine Aussage über Ihre Kündigungsfrist machen, wenden Sie sich dazu an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de