Schnupfen, Husten, Fieber: Wer krank ist, muss seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht nachkommen und erhält für eine Dauer von maximal sechs Wochen weiterhin sein Gehalt ausbezahlt – sofern er sich an die Vorschriften hält. Nicht selten sind Arbeitnehmer allerdings unsicher, wie sie sich im Falle einer Erkrankung verhalten müssen oder halten arbeitsrechtliche Mythen für Wahrheiten. Wir beantworten die 5 häufigsten Fragen zum Thema Krankheit im Arbeitsrecht.
Wie lange haben Arbeitnehmer Zeit für eine Krankmeldung?
Als Arbeitnehmer sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Chef umgehend darüber zu informieren, dass Sie erkrankt sind und wie lange Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sein werden.
Dies besagt § 5 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG). Häufig befinden sich im Arbeitsvertrag konkretere Angaben dazu, in welcher Form oder bis zu welcher Uhrzeit die Krankmeldung zu erfolgen hat.
Ab wann benötigen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)?
In § 5 EntgFG heißt es, dass Arbeitnehmer erst dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen müssen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Die Krankschreibung muss dem Chef spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen.
Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, die AU früher zu fordern, beispielsweise bereits ab dem ersten Krankheitstag. Detaillierte Regeln dazu ergeben sich normalerweise aus dem Arbeitsvertrag.
Darf der Chef den Krankheitsgrund erfragen?
Möchte der Arbeitgeber wissen, weshalb Sie nicht zur Arbeit kommen können, kann er Sie durchaus danach fragen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet, ihm darüber Auskunft zu erteilen. Nicht ohne Grund weist die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber keine Angaben zur Erkrankung auf. Darüber hinaus dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen, wenn Sie den Grund für Ihre Arbeitsunfähigkeit nicht nennen.
Was gilt bei Fragen nach dem Impfstatus?
Arbeitgebern in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen ist es bereits seit längerer Zeit erlaubt, nach dem Impfstatus ihrer Mitarbeiter zu fragen. In Zukunft soll dies unter Umständen auch in Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften zulässig sein, sofern
[…] der Deutsche Bundestag […] eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist […].“
Quelle: Neuer § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Ist es erlaubt, trotz Krankschreibung zu arbeiten?
Eine Krankschreibung impliziert nicht automatisch ein Arbeitsverbot. Fühlen Sie sich bereits vor Ablauf des in der AU-Bescheinigung genannten Zeitraums wieder gesund, dürfen Sie demzufolge auch wieder arbeiten gehen – auch die Unfallversicherung greift in einem solchen Fall sofort wieder. Der Arbeitgeber ist allerdings dazu berechtigt, Sie wieder nach Hause zu schicken, wenn er der Meinung ist, dass Sie noch nicht wieder vollständig arbeitsfähig sind. Schließlich muss er auch seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen anderen Mitarbeitern nachkommen.
Informationen zu den arbeitsrechtlichen Vorschriften beim Thema Krankheit finden Sie auch in unseren Ratgebern:
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