Kurz & knapp: Diensthandy
Nein. Arbeitnehmer müssen nur während ihrer vereinbarten Arbeitszeit erreichbar sein, nicht nach Feierabend oder an freien Tagen. Eine Ausnahme ist hier die Rufbereitschaft, die aber entsprechend vergütet werden muss. Für Mitarbeiter in höheren Positionen ist möglicherweise eine ständige Erreichbarkeit erforderlich. Dies muss dann aber im Arbeitsvertrag geregelt werden
Wenn es eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt (z. B. im Arbeitsvertrag), ist die private Nutzung mit einem Diensthandy erlaubt. Existiert keine solche Vereinbarung, darf das Diensthandy ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden.
Ja. Besteht Ihr Arbeitgeber darauf, dass Sie erreichbar sind und stellt er Ihnen dafür ein Diensthandy zur Verfügung, müssen Sie es annehmen.
Nein. Durch ein Firmenhandy entsteht kein geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer, darum muss es auch nicht versteuert werden. Das gilt selbst dann, wenn Sie das Gerät auch privat nutzen dürfen.
Inhalt
Spezifische Informationen zum Diensthandy
Firmenhandy: Ist eine private Nutzung erlaubt?
Viele Arbeitnehmer möchten ungern zwei Handys mit sich rumschleppen – das private und das der Firma. Daher kommt oft die Frage auf, ob Sie ein Diensthandy auch privat nutzen dürfen, z. B. um mit Familienmitgliedern zu kommunizieren oder persönliche Termine zu verwalten.
Hier gilt, dass Diensthandys grundsätzlich erst einmal nur für berufliche Zwecke benutzt werden können. Aber solange ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, ist im Arbeitsrecht bekanntlich vieles möglich. Wenn es also eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, dürfen Sie Ihr Diensthandy auch privat nutzen. Das kommt in der Praxis sogar recht häufig vor, allerdings kann der Arbeitgeber hier Bedingungen vorgeben: Er kann Ihnen z. B. verbieten, bestimmte Apps auf das Handy herunterzuladen oder sich in ein öffentliches Netzwerk einzuwählen. Solche Auflagen sollten konkret in der entsprechenden Vereinbarung über die Privatnutzung des Diensthandys festgehalten werden.
Wichtig: Die private Nutzung kann selbst dann erlaubt sein, wenn es keine explizite Erlaubnis von Seiten Ihres Arbeitgebers gibt. Bekommt dieser nämlich mit, dass Sie Ihr Diensthandy privat nutzen und unterlässt es trotzdem, Sie auf dieses Fehlverhalten aufmerksam zu machen, kann das möglicherweise als stillschweigende Duldung ausgelegt werden. Diese Argumentation funktioniert jedoch nur, wenn Ihr Chef wirklich von der Privatnutzung wusste und Sie dies nicht nur angenommen haben.
Firmenhandy: Überwachung durch Arbeitgeber erlaubt?
Wenn Sie Ihr Diensthandy ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen dürfen, ist Ihr Arbeitgeber befugt, dies zu kontrollieren. Dafür darf er z. B. die Bewegungsdaten des Geräts einsehen, die Verbindungsnachweise prüfen und sämtliche E-Mails und Nachrichten lesen. Stellt er hierbei fest, dass Sie das Handy doch privat genutzt haben, kann er Sie für diese Vertragsverletzung abmahnen.
Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie das Diensthandy auch privat nutzen dürfen. In diesem Fall ist es Ihrem Chef untersagt, Ihre Anrufe, Mails oder Nachrichten einzusehen, da sonst ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis vorliegt. Auch die Standortdaten darf der Arbeitgeber dann nicht abrufen. Sollte er die Privatnutzung allerdings an Auflagen geknüpft haben, kann er kontrollieren, ob diese eingehalten werden. So darf Ihr Chef z. B. überprüfen, ob Sie neue Apps auf dem Gerät installiert haben, obwohl er Ihnen das untersagt hat.
Was aber, wenn Ihr Arbeitgeber verlangt, dass Sie das Firmenhandy zurückgeben? Private Daten dürfen Sie löschen, ehe Sie das Gerät aushändigen. Betriebliche Daten hingegen gehören der Firma und müssen an diese zurückgegeben werden.
Diensthandy verloren oder kaputt: Wer haftet?
Sollten Sie das Diensthandy verlieren oder wird es beschädigt, müssen Sie möglicherweise dafür haften. Ebenso gut kann es aber auch sein, dass stattdessen Ihr Arbeitgeber haftbar ist. Hier kommt es auf die genauen Umstände an.
Geht das Handy durch normalen Verschleiß kaputt, haftet das Unternehmen. Gleiches gilt üblicherweise auch, wenn Sie das Handy aufgrund leichter Fahrlässigkeit beschädigen oder verlieren. Der Knackpunkt ist hier zu entscheiden, ob es sich tatsächlich um leichte Fahrlässigkeit handelt oder nicht doch bereits grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Fällt Ihnen das Diensthandy aus der Hand, während Sie mit einem Kunden telefonieren, liegt vermutlich leichte Fahrlässigkeit vor. Immerhin kann so etwas schnell passieren und obendrein ist es geschehen, während Sie das Gerät wie vorgesehen für berufliche Zwecke benutzt haben. Was aber, wenn Sie das Diensthandy in den Urlaub mitnehmen und es geklaut wird, nachdem Sie es unbewacht und gut sichtbar auf der Poolliege haben liegen lassen? Hier lässt sich schon eher argumentieren, dass grobe Fahrlässigkeit vorlag – insbesondere wenn Sie das Gerät nicht privat nutzen dürfen.
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, um Sie für den Verlust oder die Beschädigung des Handys haftbar zu machen, können Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann Ihnen dabei helfen, die tatsächliche Schwere der Fahrlässigkeit einzuschätzen.
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