Kurz & knapp: Absolutes Beschäftigungsverbot
Gemäß Mutterschutzgesetz darf eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag nicht mehr arbeiten. Diese Schutzfrist vor der Entbindung ist gesetzlich verbindlich, darf aber umgangen werden, wenn die Frau ausdrücklich mitteilt, dass sie weiter arbeiten möchte.
Das absolute Beschäftigungsverbot nach der Entbindung dauert 8 Wochen und kann nicht umgangen werden – auch nicht, wenn die Mutter das wünscht. Wird bei dem Kind innerhalb dieser 8 Wochen eine Behinderung festgestellt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf insgesamt 12 Wochen. Gleiches gilt bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
Nein. Stattdessen besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Inhalt
Absolutes Beschäftigungsverbot: Im Mutterschutz darf nicht gearbeitet werden
Werdende sowie frisch gebackene Mütter genießen im Arbeitsrecht einen Sonderschutz. Das soll gewährleisten, dass die Gesundheit der Mutter und ihres Kindes durch ihre Arbeit nicht beeinträchtigt wird. So muss der Arbeitgeber zum Beispiel sicherstellen, dass der Arbeitsplatz keine Gefährdung für die Schwangere darstellt.
Die Sonderbehandlung beinhaltet zudem ein absolutes Beschäftigungsverbot. Es besteht während des gesamten Mutterschutzes. Dieser beginnt laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel 8 Wochen danach. In dieser Zeit dürfen die Frauen nicht arbeiten, selbst wenn grundsätzlich keine Komplikationen während der Schwangerschaft bestehen.
Allerdings kann ein absolutes Beschäftigungsverbot für Schwangere bzw. die Schutzfrist vor der Entbindung aufgehoben werden, wenn:
- sich die Arbeitnehmerin ausdrücklich zum Arbeiten bereit erklärt und
- kein ärztliches Zeugnis existiert, laut dem die Gesundheit der Schwangeren oder ihres Kindes durch die Arbeit gefährdet wird.
Die Schwangere kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen und die verbleibende Schutzfrist bis zur Entbindung wieder in Anspruch nehmen.
In der Schutzfrist nach der Entbindung (mind. 8 Wochen) kann das absolute Beschäftigungsverbot nicht so einfach aufgehoben werden. Das ist nur in folgenden Fällen zulässig:
- Die frischgebackene Mutter befindet sich in der Ausbildung. In diesem Fall kann sie verlangen, dass ihre Ausbildungsstelle sie im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lässt.
- Das Kind ist gestorben. In diesem Fall kann das absolute Beschäftigungsverbot bereits zwei Wochen nach der Entbindung aufgehoben werden, wenn die Arbeitnehmerin das ausdrücklich verlangt und kein ärztliches Zeugnis dagegen spricht.
In beiden Situationen können die betroffenen Frauen ihre Erklärung jederzeit widerrufen und den Rest der verbleibenden Schutzfrist beanspruchen.
Absolutes Beschäftigungsverbot verlängern
In der Regel beginnt ein absolutes Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen danach. Es umfasst dann also insgesamt 14 Wochen. Unter Umständen kann diese Schutzfrist jedoch auch länger dauern.
Zum einen lässt sich natürlich nicht mit hundertprozentiger Sicherheit vorhersagen, an welchem Tag die Frau tatsächlich entbindet. Der Beginn des Beschäftigungsverbots richtet sich deshalb nach dem voraussichtlichen Geburtstermin, der im ärztlichen Zeugnis bzw. im Zeugnis der Hebamme angegeben ist. Sind die 6 Wochen um und das Baby ist immer noch nicht da, verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung automatisch. Nach der Geburt beginnt dann die zweite Schutzfrist von mindestens 8 Wochen.
Zum anderen kann auch diese Schutzfrist nach der Entbindung verlängert werden, und zwar von 8 auf 12 Wochen. Dies geschieht in folgenden Fällen:
- bei einer Frühgeburt
- bei einer Mehrlingsgeburt
- bei einer Behinderung des Kindes, die vor Ablauf der 8 Wochen festgestellt wird (Verlängerung muss beantragt werden)
Kam das Kind zudem vor dem errechneten Termin auf die Welt – betrug die Schutzfrist vor der Entbindung also weniger als 6 Wochen –, wird die Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend verlängert, sodass das absolute Beschäftigungsverbot insgesamt weiterhin mindestens 14 Wochen beträgt.
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