Kurz & knapp: Vorläufiges Beschäftigungsverbot
Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn die Arbeitstätigkeiten bzw. die Arbeitsbedingungen die Gesundheit einer schwangeren Angestellten oder ihres ungeborenen Kindes gefährden können. Das vorläufige Beschäftigungsverbot wird aufgehoben, wenn der Arbeitgeber eine korrekte Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und entsprechende Maßnahmen ergriffen hat, um Gefährdungen für Mutter und Kind auszuschließen.
Das vorläufige Beschäftigungsverbot wird vom behandelnden Arzt der Schwangeren ausgesprochen und zwar gemäß § 16 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Die Arbeitnehmerin erhält dann ein entsprechendes Attest, das sie ihrem Arbeitgeber vorlegen muss.
Das hat der Arzt zu entscheiden, der das Beschäftigungsverbot erteilt. Er kann dieses für jegliche Tätigkeiten aussprechen oder nur für ganz bestimmte.
Inhalt
Vorläufiges Beschäftigungsverbot: Ablauf
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen in ihrem Unternehmen durchzuführen. Die erste muss sogar schon erfolgen, bevor der erste Angestellte seine Tätigkeit aufnimmt. Und eine solche Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere dann, wenn sich Rechtsvorschriften geändert haben oder es zu maßgeblichen Veränderungen im Betrieb kam. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber auch prüfen, ob durch die Arbeitsbedingungen eine Gefährdung speziell für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen besteht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob er tatsächlich gerade eine Schwangere oder stillende Mutter beschäftigt. Die Gefährdungsbeurteilung zum Schutz von Müttern ist Pflicht.
Wenn nun eine Angestellte ihren Chef über ihre Schwangerschaft informiert, sollte eigentlich bereits bekannt sein, inwiefern die Arbeitsbedingungen eine Gefährdung für Mutter und Kind darstellen. Und der Arbeitgeber sollte wissen, was er tun kann, um diese Gefährdung auszuschließen (z. B. die Versetzung der Schwangeren an einen anderen Arbeitsplatz).
Die Realität sieht jedoch manchmal anders aus: Vielleicht wurden kürzlich neue Maschinen für den Betrieb angeschafft. Nach einer solchen grundlegenden Veränderung muss das Unternehmen in der Regel eine erneute Gefährdungsbeurteilung einleiten, aber dafür ist nicht immer sofort die Zeit. Informiert in dem Fall eine Arbeitnehmerin ihren Chef über ihre Schwangerschaft, liegen keine aktuellen Beurteilungsergebnisse des Betriebs vor. Die Schwangere darf in diesem Fall nicht weiter arbeiten bis eine erneute Gefährdungsbeurteilung stattfindet. Für diesen Zeitraum wird ein vorläufiges Beschäftigungsverbot erteilt.
Dieses muss der behandelnde Arzt der Schwangeren aussprechen. Es kann für sämtliche Tätigkeiten am Arbeitsplatz gelten oder nur für ganz bestimmte. Die Arbeitnehmerin darf diesen Tätigkeiten nicht nachgehen, solange keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist. Ihr Arbeitgeber zahlt ihr währenddessen Mutterschutzlohn. Dieser ist so hoch wie der durchschnittliche Brutto-Lohn vor der Schwangerschaft (berechnet anhand der letzten 3 Monate).
Wann endet ein vorläufiges Beschäftigungsverbot?
Die Schwangere erhält von ihrem Arzt das Attest über ein vorläufiges Beschäftigungsverbot und legt es ihrem Arbeitgeber vor. Dieser muss nun unverzüglich handeln und die Gefährdungsbeurteilung nachholen. Bringen die Arbeitsbedingungen starke körperliche Belastungen mit sich? Besteht eine hohe Unfallgefahr? Erfordert die Tätigkeit den Umgang mit Gefahrstoffen? Wird die Schwangere durch die Arbeit einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt? Der Fragenkatalog, den der Arbeitgeber hier abarbeiten muss, ist lang.
Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Tätigkeit tatsächlich die Gesundheit von Mutter und Kind beeinträchtigt, muss der er Schutzmaßnahmen treffen. Vielleicht lassen sich die Arbeitsbedingungen so verändern, dass die Gefährdung ausgeschlossen werden kann, z. B. indem die Schwangere an einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird (bei gleicher Bezahlung).
Hat der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen, kann er seine Angestellte darüber informieren und umgehend verlangen, dass sie wieder zur Arbeit erscheint. Das vorläufige Beschäftigungsverbot ist damit aufgehoben. Sollte es allerdings nicht möglich sein, die Gefährdung am Arbeitsplatz auszuschließen, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Dieses besteht bis zum Ende der Schwangerschaft, es sei denn, der Arbeitgeber ändert die Arbeitsbedingungen vorher.
Hinweis: Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot muss nicht bedeuten, dass vom Arbeitsplatz tatsächlich eine Gefährdung ausgeht. Das kann der Arzt, der das Verbot ausspricht, in der Regel auch gar nicht korrekt einschätzen, immerhin kennt er die genauen Arbeitsbedingungen nicht. Das Verbot wird nur vorsorglich erteilt, bis eine vorschriftsgemäße Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist. Holt der Arbeitgeber diese nach und entkräftet damit die Bedenken des Arztes, ist das vorläufige Beschäftigungsverbot automatisch außer Kraft.
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