Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs und wird arbeitsunfähig, gelten gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eindeutige Bestimmungen: Die Krankheitstage dürfen nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet werden. Die verlorenen Urlaubstage müssen dem Arbeitnehmer zu gegebener Zeit nachträglich gewährt werden. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit ab dem ersten Tag durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweist und den Arbeitgeber umgehend informiert.
Wer im Urlaub krank wird, kann diesen nachholen
Wird ein Beschäftigter während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, ist dies nicht nur ein großes Ärgernis. Für die erkrankte Person stellt sich zudem die Frage nach den arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Grundsätzlich gilt nämlich: Arbeitsunfähigkeit und Urlaub schließen einander aus.
Erkrankt der Angestellte tatsächlich nach dem Urlaubsantritt, dürfen die Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BUrlG nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden. Stattdessen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Sinne von § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Weiterhin muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die krankheitsbedingt entfallenen Urlaubtage nachgewähren. Allerdings darf dieser seine verlorenen Urlaubstage nach der Krankheit nicht einfach an seinen Urlaub anhängen. Sollte er zum Urlaubsende wieder arbeitsfähig sein, muss er pünktlich zur Arbeit erscheinen. Die Nachgewährung des Urlaubs erfolgt zu einem anderen Zeitpunkt.
Damit diese Regelung jedoch greift, ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung ab dem ersten Tag per ärztlichem Attest nachweist und seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informiert, dass er im Urlaub krank wurde.
Krank im Urlaub: Das ärztliche Attest muss auch am Urlaubsort eingeholt werden
Sollte der Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt seiner Erkrankung bereits am Urlaubsort beziehungsweise im Ausland befinden, gelten die gesetzlichen Nachweispflichten gemäß § 5 Abs. 2 EFZG. Das heißt, der Arbeitnehmer muss am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim einem Arzt vor Ort einholen und seinen Arbeitgeber sowie seine Krankenkasse
- über die Krankheit,
- ihre voraussichtlichen Dauer sowie
- seinen aktuellen Aufenthaltsort (mit Anschrift)
informieren. Sollte der Erkrankte nach Hause zurückkehren, muss er Arbeitgeber und Krankenkasse auch darüber in Kenntnis setzen.
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, auf die schnellstmögliche Art und Weise mittzuteilen, dass er krank im Urlaub wurde, beispielsweise per E-Mail oder telefonisch. Sollten durch die Mitteilung Kosten entstehen, muss diese der Arbeitgeber übernehmen.
Ist Urlaub trotz Arbeitsunfähigkeit möglich?
Wird ein Beschäftigter direkt vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig und nicht krank, während er im Urlaub ist, muss er alles unterlassen, was seine Gesundung behindern könnte. Folglich dürfte er den geplanten Urlaub nur antreten, wenn dieser seine Genesung fördert. Es ist deshalb ratsam, dass Beschäftigte diesbezüglich vorab Absprache mit dem Arbeitgeber halten und sich vom Arzt bescheinigen lassen, dass der Urlaub einer Gesundung nicht entgegenwirkt.
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