Freier Mitarbeiter
Per Definition ist ein freier Mitarbeiter – auch Freischaffender oder Freelancer sind Selbstständige, die auf Honorarbasis Leistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber beziehungsweise Betriebe erbringen, ohne durch ein ein festes Arbeitsverhältnis in diesem eingegliedert zu sein. Auch Freiberufler können als freie Mitarbeiter tätig sein.
Der Vertrag unter dem freie Mitarbeiter Dienstleistungen erbringen, ist ein Dienst- oder Werkvertrag, in beispielsweise die Höhe der Vergütung, die Art der Arbeitsleistung sowie die Auftragsdauer festgelegt sind. In manchen Fällen ist ein Vertrag über freie Mitarbeit als Arbeitsvertrag für Freiberufler abgefasst.
Nein. Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden, die sich in einem festen Anstellungsverhältnis befinden, das in aller Regel der Sozialversicherungspflicht unterliegt, müssen freie Mitarbeiter eine Sozialversicherung eigenständig abschließen.
Inhalt
Freie Mitarbeit: Was ist arbeitsrechtlich zu beachten?
Als freie Mitarbeiter – auch Freelancer oder Freischaffende – werden Personen bezeichnet, die auf Honorarbasis Dienst- oder Arbeitsleistungen für einen oder mehrere Auftraggeber erbringen, ohne sich in einem festen Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber zu befinden. Demnach sind sie gemäß § 7 Absatz 1. Sozialgesetzbuch (SGB) nicht weisungsgebunden und müssen folglich keine anderen Tätigkeitsanweisungen erfüllen als die Dienstleistungen, die ein freier Mitarbeiter im Vertrag mit seinem Auftraggeber festgelegt hat.
Anders als festangestellte Arbeitnehmende erhalten freie Mitarbeiter kein festes Gehalt. Die Vergütung ihrer Arbeitsleistung erfolgt in der Auszahlung eines vertraglich vereinbarten Lohns. Diesbezüglich wird die freie Mitarbeiter in einem Dienst- oder Werkvertrag geregelt, den der Freischaffende mit seinem Auftraggeber vor Projektbeginn abschließt. Der Vertrag für freie Mitarbeiter legt die Höhe der Vergütung, Art und Umfang der vom freien Mitarbeitenden zu erbringenden Dienst- oder Arbeitsleistung sowie die Dauer des Engagements fest.
Der Vertrag, den ein freier Mitarbeiter mit einem Arbeitgeber schließt, sollten folgende Aspekte abdecken und regulieren:
- Die Nennung der beiden Vertragsparteien (Auftragnehmer und Auftraggeber)
- Art und Umfang der zu erbringenden Dienst- oder Arbeitsleistung
- Die Vergütungsvereinbarung (Höhe der Vergütung sowie eventuelle Vorschüsse, Erfolgsprovisionen etc.)
- Die Dauer der Zusammenarbeit sowie eine eventuelle Kündigungsfrist
Gut zu wissen: Engagiert ein Auftraggeber wiederholt dieselben freien Mitarbeiter für zeitlich begrenzte Projekte und Zusammenarbeiten, werden diese als feste freie Mitarbeiter bezeichnet.
Freier Mitarbeiter: Welche Steuern müssen entrichtet werden?
Laut Einkommensteuergesetz (EStG) müssen Arbeitgeber freier Mitarbeiter nicht beim Finanzamt melden und auch keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben leisten, da freie Freischaffende nicht als Arbeitnehmende im üblichen Sinne gelten.
Beim Finanzamt muss sich ein freier Mitarbeiter selbst anmelden, da er dazu verpflichtet ist, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. In Deutschland müssen alle Verdienste, die über ein jährliches Einkommen von 10.908 Euro liegen versteuert werden. Darüber hinaus gilt die Umsatzsteuerpflicht von standartmäßigen 19 % oder ermäßigten 7 %. Eine Gewerbesteuer wird erst dann fällig, wenn Freischaffende gewerblich tätig sind oder der Gewinn über 24.500 Euro im Jahr liegt.
Gut zu wissen: Freie Mitarbeiter müssen keine Betriebsaufnahmen aufzeichnen. Das Finanzamt kann Freischaffende allerdings dennoch dazu auffordern, die gemachten Einnahmen zu erläutern und getrennt nach Umsatzsteuersätzen zu erfassen.
Erhält ein freier Mitarbeiter eine Sozialversicherung?
Freie Mitarbeiter müssen sich eigenständig um eine Sozialversicherung kümmern, da sie aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit bzw. der Arbeit auf Honorarbasis nicht automatisch in das Sozialversicherungssystem eingebunden sind. Dementsprechend müssen Freischaffende
- Krankenversicherung,
- Pfelegeversicherung,
- Unfallversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung
eigenständig abschließen und bezahlen.
Ein freier Mitarbeiter kann eine Krankenversicherung auf gesetzlicher Basis (GKV) abschließen oder sich für eine private Krankenversicherung (PKV) entscheiden. Außerdem können Freischaffende bei derselben Krankenkasse auch eine Pflegeversicherung abschließen. Dies ist allerdings nicht Pflicht.
In Bezug auf die Altersvorsorge kann ein freier Mitarbeiter ebenfalls eine private Rentenversicherung abschließend oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Weiterhin können Freischaffende eine freiwillige Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft erhalten. Die Beitragshöhe zur Unfallversicherung bemisst sich in diesem Fall nach dem Jahresverdienst.
Ein freier Mitarbeiter, der mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig tätig ist, hat die Möglichkeit, sich bei der Bundesagentur für Arbeit freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Sollte er allerdings zusätzlich zur freien Mitarbeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, ist er dadurch automatisch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
Beachten Sie! Sollte das Finanzamt (rückwirkend) feststellen, dass es sich anstatt um eine freie Mitarbeit um sogenannte Scheinselbstständigkeit oder um ein tatsächlich festes Anstellungsverhältnis gehandelt hat, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung an die Sozialkassen nachzahlen. Eine Scheinselbstständigkeit kann dann vorliegen, wenn ein freier Mitarbeiter durch einen Werkvertrag zwar nach außen selbstständig agiert, bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben aber vollkommen weisungsgebunden und im Unternehmen des Auftraggebers eingebunden ist.
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