Kurz & knapp: Rufbereitschaft
Die Rufbereitschaft bezeichnet per Definition eine arbeitsrechtliche Regelung, bei der Arbeitnehmer je nach Bedarf außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten verfügbar sein müssen. Dies gewährleistet, dass sie z.B. kurzfristig anfallenden Verpflichtungen zeitnah nachkommen können. Die Unterschiede zwischen allen Bereitschaftsformen sind hier für Sie zusammengefasst.
Sind Sie für eine bestimmte Zeit in Rufbereitschaft, gelten dafür ähnliche gesetzliche Vorschriften wie für die Arbeitszeit selbst. So muss bspw. nach Auslaufen der Rufbereitschaft eine Ruhezeit garantiert sein und die tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Ihre Bezahlung hängt jeweils von der Bereitschaftsdauer sowie deren Zeitraum (Montag bis Freitag oder Wochenenden und Feiertage) ab. Dabei unterscheidet sich auch, ob für die Rufbereitschaft eine Vergütung nach Pauschale oder Zeitrate erfolgt. Weitere Infos dazu können Sie in diesem Abschnitt finden.
Inhalt
Definition und Rechtsgrundlage im Arbeitsrecht: Was als Rufbereitschaft zählt
Gemäß § 7 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Länder (TV-L) leisten laut deren Definition all die Rufbereitschaft:
[…] die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. […].
Was dem für rechtliche Rahmenbedingungen zugrunde liegen und welche Aspekte Sie dabei besonders beachten sollten, ist in den folgenden Punkten für Sie genauer erläutert.
Bereitschaftsdienst vs. Rufbereitschaft vs. Arbeitsbereitschaft
Es gibt prinzipiell nicht nur eine, sondern verschiedene Formen von Bereitschaftsdiensten. Das Arbeitsrecht differenziert zwischen Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft.
Deren Unterschiede sind wie folgt:
- Während der Ort der Rufbereitschaft frei wählbar ist, gibt der Arbeitgeber vor, dass der Bereitschaftsdienst oder die Arbeitsbereitschaft vom üblichen Arbeitsort aus zu leisten sind. Ersteres trifft z.B. auf Ärzte zu, die die Nacht im Krankenhaus verbringen, um in Notfällen zur Stelle zu sein. Letzteres betrifft hingegen z.B. die Wartezeit von Taxifahrern zwischen zwei Fahraufträgen.
- Aufgrund der Ortseinschränkung wird der Bereitschaftsdienst zur Hälfte als Vollarbeit mitgezählt. Auch die Arbeitsbereitschaft fällt in die eigene Arbeitszeit und gilt nicht als Pause (z.B. wenn ein Verkäufer im Einzelhandel auf die nächsten Kunden wartet). Rufdienst findet hingegen außerhalb regulärer Arbeitszeiten in Ihrer Ruhezeit statt, da dort keine primäre Belastung vorliegt.
- Wer Bereitschaftsdienst ausführt, wird nach vertraglich festgelegtem Regelgehalt voll vergütet. Die Rufbereitschaft hat lediglich eine pauschale oder zeitratierliche Bezahlung.
Wichtig: Wie schnell jemand vor Ort sein muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Es werden vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aber 45 Minuten im Rahmen der Rufbereitschaft als angemessene Reaktionszeit angesehen.
Die Betriebsvereinbarung: Verankerung der Rufbereitschaft im Arbeitsrecht
Eine sogenannte Betriebsvereinbarung (BV) schließen prinzipiell der Arbeitgeber und der Betriebsrat untereinander ab, um gemeinsame Regeln für das innerbetriebliche Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.
Die BV kann bspw. Bestimmungen zur Kurzarbeit oder dem mobilen Arbeiten im Homeoffice enthalten.
In einer Dienstvereinbarung für die Rufbereitschaft – ob Winterdienst, öffentlicher Dienst, Gesundheitswesen, Hotel- und Gastronomiegewerbe oder IT-Sektor – sind dementsprechend z.B. zu folgenden Punkten Regelungen zu finden:
- Arbeitszeit
- Vergütung
- Rufdienstpflichten
- Ruhezeiten
Laden Sie hier kostenlos das Muster für eine Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Betriebsvereinbarung für die
Rufbereitschaft als Muster (.pdf)
Arbeitszeitgesetz und Rufbereitschaft: Maximale Dauer/Anzahl von Bereitschaftsdiensten
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient maßgeblich der Gewährleistung des mentalen und physischen Gesundheitsschutzes aller Arbeitnehmer. Demzufolge sind darin z.B. in § 4 die Länge von Ruhepausen (mindestens 30 Minuten bei 6 bis 9 Stunden Arbeit) und in § 5 Bestimmungen sowie Sonderregelungen zur Ruhezeit gesetzlich vorgeschrieben.
Letztere sehen vor, dass z.B. in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen Kürzungen der Ruhezeit möglich sind. Beruhen diese gemäß § 5 Abs. 3 des ArbZG auf „Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft“, müssen diese allerdings kürzer sein als die Hälfte der den Arbeitnehmern zustehenden Ruhezeit. Außerdem sind alle Kürzungen zeitnah auszugleichen.
Die Unterbrechung der Ruhezeit bei einer Rufbereitschaft zählt jedoch nicht als eine Pausierung dieser. Müssen Sie also bspw. nach 6 Stunden Ruhezeit bereitschaftsbedingt für einen kurzfristigen Termin einspringen, stehen Ihnen danach nicht nur die übrigen 5 der gesetzlich vorgeschriebenen 11 Stunden zu, sondern erneut das volle Pensum an Ruhezeit.
Außerdem wichtig für die Rufbereitschaft: Das Arbeitszeitgesetz macht zur Häufigkeit keine genauen Angaben. Der Arbeitgeber ist also gefragt, ein angemessenes System aufzustellen, das niemanden bevor- oder benachteiligt. Grundsätzlich bietet sich hier aber eine Aufteilung der Bereitschaft nach dem Rotationsprinzip an, damit alle Arbeitnehmer der Reihe nach möglichst gleich oft und lange im Rufdienst sind.
Gilt die Rufbereitschaft immer als Pflicht?
Ja. In der Regel wird in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. Ihrer Betriebsvereinbarung festgelegt, dass Sie wegen dringenden betrieblichen Gründen dazu verpflichtet werden können.
Möchten Sie eine angeforderte Rufbereitschaft ablehnen, ist dies also nicht zulässig bzw. gestattet. Ist der Rufdienst zudem vertraglich verankert, können Ihnen eine Abmahnung und bei wiederholter Verweigerung der Bereitschaft eine (fristlose) Kündigung drohen.
Auch eine Befreiung von bereitschaftlichen Pflichten ist grundsätzlich nicht ohne weiteres möglich. Nur wenn Ihre zulässigen Arbeitszeiten durch die Bereitschaft überschritten werden, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht dafür nominieren.
Ein herkömmliches ärztliches Attest kann Sie hingegen lediglich von einer bestimmten Art der Bereitschaftsarbeit befreien (bspw. von nächtlichem Rufdienst, weil Sie keine Nachtarbeit ausüben sollen). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt es in diesem Fall also grundsätzlich nicht.
Vergütung: Muss Rufbereitschaft bezahlt werden?
Eine der am häufigsten gestellten Fragen bezüglich Bereitschaftsdiensten bleibt stets: „Wie hoch ist eigentlich die Vergütung für meine Rufbereitschaft?“ Ihre Entlohnung/Bezahlung wird im Gesetz prinzipiell genau vorgeschrieben. Unterschiede gibt es lediglich, je nachdem wie lange Sie arbeitsbereit sein müssen bzw. sind.
Liegt die Dauer Ihrer Bereitschaft unter 12 Stunden, bekommen Sie gemäß § 8 Abs. 3 Satz 8 f. der TVöD eine stundenweise Rufbereitschaftsvergütung mit 12,5% Ihres regulären Stundenentgelts.
Bei mehr als 12 Stunden ununterbrochener Bereitschaft werden Sie stattdessen anhand einer täglichen Pauschale bezahlt. Dabei sind die Wochentage von Bedeutung, an denen Sie Ihren Rufdienst ausüben.
Für die Tage von Montag bis Freitag steht Ihnen das zweifache – an Sams-, Sonn- und etwaigen Feiertagen das vierfache – stündliche Gehalt zu.
Wichtig: Zeit, die während der Rufbereitschaft als Ruhezeit gilt (d.h. wenn Sie nicht aktiv arbeiten), muss nicht bezahlt werden. Alle in Bereitschaft gearbeiteten Stunden, welche allerdings Ihre maximale Anzahl an Wochenstunden überschreiten, gelten zudem arbeitsrechtlich auch als Überstunden.
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