Kurz & knapp: Urlaub streichen wegen Personalmangel
Grundsätzlich ist ein genehmigter Urlaubsantrag für Arbeitgeber verbindlich. Eine rückwirkende eine Streichung bzw. Verweigerung des Urlaubs ist nur aus folgenden Gründen möglich: das Unternehmen befindet sich in einer unvorhergesehenen existenzbedrohenden Krise oder der Arbeitnehmer verschiebt den Urlaub nach Absprache mit dem Arbeitgeber freiwillig. Sollte der Arbeitnehmer der Streichung bzw. Verschiebung zustimmen, muss der Arbeitgeber in aller Regel für die hierfür entstehenden Kosten (bspw. Stornierungsgebühren) aufkommen.
Nein, der Arbeitgeber ist nicht dazu berechtigt, einen genehmigten Urlaub wegen personaler Engpässe wieder zu streichen. Bestätigt wurde dies im Jahr 2012 durch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Az.: 6 Sa 449/12). Eine nachträgliche Ablehnung des Urlaubsantrags wäre nur dann möglich, wenn das Unternehmen sich im Rahmen des Personalmangels in einer akuten existenziellen Krise befände.
In der Regel dürfen Arbeitgeber einen Angestellten nicht aus dem Urlaub zurückholen. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der Mitarbeiter in einer absoluten Notfallsituation nachweislich unabdingbar für die Firma ist; ansonsten ist der Urlaubsabbruch rechtswidrig. In Streiffällen obliegt die Entscheidung hierüber dem Arbeitsgericht. Sollte ein Arbeitnehmer der Aufforderung, den Urlaub abzubrechen Folge leisten, hat der Arbeitgeber auch in diesem Fall alle diesbezüglich anfallenden Kosten zu tragen. Weiterführende Informationen erhalten Sie hier.
Inhalt
Genehmigter Urlaub: Ist Streichen wegen Personalmangels rechtens?
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber genehmigten Urlaub nicht streichen wegen Personalmangel. Laut § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Urlaubswünsche eines Angestellten zu berücksichtigen, insofern keine triftigen Umstände (bspw. weil alle Arbeitskräfte während der Hochsaison gebraucht werden) eine Ablehnung des Urlaubsantrags begründen.
Dementsprechend ist ein Arbeitgeber rechtlich an die Genehmigung eines Urlaubsantrag gebunden und kann diese nicht nachträglich widerrufen. Eine Ausnahme besteht allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, als den bereits genehmigten Urlaub zu streichen, weil
- ein unvorhersehbarer Notstand vorliegt, der die Existenz des Firma akut bedroht (d.h., das Unternehmen steht kurz vor dem Zusammenbruch und/oder erfährt ohne die Mitarbeit des Angestellten erheblichen Schaden), oder
- der Angestellt nach Absprache mit seinem Vorgesetzen freiwillig auf den Urlaub verzichtet und diesen verschiebt.
In diesem Sinne rechtfertigt ein bloßer personaler Engpass es nicht, dass ein Arbeitgeber eine Urlaubsgenehmigung widerruft. Zu diesem Urteil gelangte beispielsweise das LAG Köln im Fall einer Verkäuferin, die ihren Urlaub auf Anfrage Ihres Arbeitsgebers wegen eines verkaufsoffenen Sonntags wegen Personalmangel unterbrechen sollte. Das Gericht bewertete dies nicht als Notfall, da der Arbeitgeber sein Ladengeschäft trotz des Fehlens seiner Angestellten am betreffenden Sonntag öffnen und betreiben konnte (Urteil vom 29.07.2013, Az.: 6 Sa 449/12).
Gut zu wissen: Willigt ein Arbeitnehmer freiwillig dazu ein, den geplanten Urlaub zu streichen (bspw. wegen Personalmangel), muss der Arbeitgeber alle Kosten (bspw. Stornierungskosten, Kosten für Flug und Unterkunft) begleichen, die seinem Angestellten in diesem Zusammenhang entstehen bzw. begleichen. Erfolgt die Streichung des Urlaubs überdies ohne Zustimmung durch den Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber auf alle Fälle zur Kostenübernahme verpflichtet
Können Arbeitgeber einen Urlaubsabbruch fordern?
Hat ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bereits angetreten, hat der Arbeitgeber kein Recht dazu, seinen Angestellten dazu aufzufordern, den Urlaub zu unterbrechen. Daher sind Beschäftigte auch nicht dazu verpflichtet, im Urlaub erreichbar zu sein, oder ihre Urlaubsadresse zu hinterlassen.
Ein Angestellter müsste einer Aufforderung zur Unterbrechung des Urlaubs allenfalls dann Folge leisten, wenn seine Anwesenheit bzw. dessen Arbeit in einem Katastrophenfall nachweislich unverzichtbar wäre; ansonsten ist die Forderung des Arbeitsgebers nicht rechtens. Wann eine derartige Unverzichtbarkeit vorliegt, muss in Streitfällen das Arbeitsgericht entscheiden.
Sollte ein Arbeitnehmer seine Urlaub auf Anweisung des Arbeitgebers unterbrechen, obwohl dessen Aufforderung rechtswidrig war, gilt der unterbrochene Urlaub als nicht genommen.
Gut zu wissen: Unterbricht ein Arbeitnehmer seinen Urlaub auf Anfrage freiwillig, übernimmt der Arbeitgeber in aller Regel auch in diesem Fall die diesbezüglich anfallenden Kosten. Außerdem verfallen die verbleibenden Urlaubstage nicht, sondern werden dem Arbeitgeber wieder gutgeschrieben.
Urlaub unterbrechen oder streichen wegen Personalmangel: Darf es im Arbeitsvertrag festgelegt werden?
Festgehaltene Vereinbarungen (bspw. im Arbeitsvertrag), die einen Arbeitgeber dazu berechtigen einen genehmigten Urlaub wieder zu streichen (bspw. wegen Personalmangel) oder den Arbeitnehmer dazu verpflichten, den Urlaub bei Bedarf wieder abzubrechen, sind laut Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechtsunwirksam. (Urteil vom 20.06.2000, Azr. 405/99)
Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Urlaub einvernehmlich, unter Vorbehalt oder zu einem späteren Zeitpunkt unter der Bedingung gewährt habe, dass der Arbeitnehmern sich dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Forderung zur Verfügung zu stehen. Diesbezüglich heißt es im Urteil:
Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13BUrlG).
BAG, Azr. 405/99 (20.06.2000)
Urlaub, der unter solchen Bedingungen angetreten wird, gilt laut BAG ebenfalls als nicht genommen. Sollte sich der Arbeitnehmer zudem trotz der Vereinbarung weigern, dem geforderten Urlaubsabbruch Folge zu leisten, darf der Arbeitgeber dies nicht abstrafen, also seinem Angestellten eine Strafe auferlegen.
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