Für die Einreise aus einem Drittstaat nach Deutschland wird grundsätzlich ein Visum benötigt, das in der Regel auf drei Monate begrenzt ist. Sie möchten sich aber nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten?
Ein längerfristiger Aufenthaltstitel wie die Aufenthaltserlaubnis kann nach Ankunft in den ersten drei Monaten beantragt werden. Wie Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, welche Voraussetzungen zu erfüllen und Kosten zu erwarten sind, erfahren Sie hier.
Kurz & knapp: Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist eine Art von Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist befristet und zweckgebunden, das heißt sie wird für einen bestimmten Grund des Aufenthalts ausgestellt. Beispielsweise ein Auslandssemester oder eine Arbeitsstelle in Deutschland berechtigen dazu. Andere Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis sind z. B. ein Visum, die ICT-Karte oder eine Niederlassungserlaubnis.
Bei der Aufenthaltserlaubnis ist mit Kosten von knapp 100 Euro zu rechnen. Diese sind in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) unter § 45 aufgelistet: Für die erstmalige Erteilung werden in der Regel genau 100 Euro berechnet. Eine Verlängerung bzw. ein weiterer Aufenthalt von bis zu drei Monaten kostet 96 Euro und bei mehr als drei Monaten fallen 93 Euro an. Ändert sich der Grund für den Aufenthalt in Deutschland wird für die Änderung, einschließlich der Verlängerung, 98 Euro berechnet. Mehr dazu lesen Sie hier.
In der Regel werden Erstaufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt, beispielsweise für subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit nationalem Abschiebungsverbot. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Zweck an eine Erwerbstätigkeit gebunden ist, wird grundsätzlich für die Dauer des Arbeitsverhältnisses plus drei Monate vergeben. Die Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte und Flüchtlinge ist normalerweise drei Jahre gültig.
Inhalt
Definition: Das macht eine Aufenthaltserlaubnis aus
Um sich als Nicht-EU-Ausländer länger hierzulande aufhalten zu können und in Deutschland arbeiten zu dürfen, ist zunächst ein Aufenthaltstitel notwendig. Je nach Länge und Anlass des Aufenthalts in Deutschland gibt es sieben verschiedene Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis,
- Visum,
- die (Mobiler-)ICT-Karte,
- die Blaue Karte (EU),
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt (EU) oder
- die Niederlassungserlaubnis.
Im Allgemeinen sind die Besonderheiten einer Aufenthaltserlaubnis folgende:
- Sie ist befristet,
- zweckgebunden und
- wird an Drittstaatsangehörige ausgestellt.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel zweckgebunden, d. h. der Aufenthalt in Deutschland ist durch einen bestimmten Grund bedingt. Darunter zählen z. B. ein Studium, eine Ausbildung oder eine andere Art von Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre sowie familiäre Gründe. Außerdem ist die Aufenthaltserlaubnis befristet, im Gegensatz zu einer Niederlassungserlaubnis beispielsweise. Obwohl sie befristet ist, zielt die Aufenthaltserlaubnis darauf ab, dennoch hierzulande einen längeren Aufenthalt zu ermöglichen.
Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland wird an Angehörige von Drittstaaten ausgestellt. Darunter zählen Nicht-EU-Staatsangehörige. EU-Bürgerinnen und Bürger dürfen sich nahezu ohne Einschränkungen in den Staaten der Europäischen Union aufhalten, weshalb eine Aufenthaltserlaubnis in der EU für sie nicht erforderlich ist.
Der Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis
Sollte die Aufenthaltserlaubnis nicht aufgrund einer beruflichen Beschäftigung in Deutschland ausgestellt worden sein, ist eine Erwerbstätigkeit, und damit die Arbeitserlaubnis, nicht automatisch mit inbegriffen. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit muss in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich vermerkt sein. Auch wenn die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit mit Einschränkungen erteilt wurde, wird deren Umfang ebenfalls notiert. In der Regel wird die Arbeitserlaubnis jedoch im Zuge der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde zum selben Termin ausgestellt.
Die rechtliche Grundlage zur Aufenthaltserlaubnis
§ 7 und § 8 im „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)“ oder kurz: Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regeln die Rechtsgrundlage der Aufenthaltserlaubnis.
- § 7 besagt unter anderem, dass die Aufenthaltserlaubnis befristet ist und einem Zweck dienen muss. Sie berechtigt außerdem zwar nicht direkt zur Erwerbstätigkeit, aber diese kann im Zuge einer Aufenthaltserlaubnis gestattet werden.
- § 8 regelt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Eine Aufenthaltserlaubnis beantragen: Wie geht’s?
Wie bekomme ich eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland? Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Dazu zählen:
- die Identität bzw. Staatsangehörigkeit muss geklärt sein
- es darf seitens des deutschen Staats kein Ausweisungsinteresse bestehen (z.B. begangene Straftaten, mögliche Gefährdung der Sicherheit Deutschlands)
- der Aufenthalt darf die Interessen des deutschen Staats nicht beeinträchtigen
- die Pass-/Ausweispflicht muss erfüllt werden
- der Lebensunterhalt muss gesichert sein (d. h. einschließlich Krankenversicherung und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel wird der Lebensunterhalt gedeckt)
- ggf. muss die beantragende Person mit einem erforderlichen Visum eingereist sein
Sind Ihre Umstände entsprechend geklärt, kann die Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Dazu füllen Sie zunächst den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollständig aus. Diesen senden Sie einschließlich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen an die im jeweiligen Landkreis zuständige Ausländerbehörde.
Personen, die in Deutschland geduldet sind, sind noch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Bei einer Duldung wird die Abschiebung zeitweise ausgesetzt. Eigentlich besteht weiterhin Ausreisepflicht und der Aufenthalt ist nicht rechtmäßig. Dennoch kann auch während einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Aufenthaltserlaubnis: Diese Kosten werden berechnet
Eine Erlaubnis zum Aufenthalt in Deutschland ist mit festgelegten Kosten verbunden. Die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) listet die Gebühren unter § 45 „Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte“ auf.
Im Normalfall werden für eine Aufenthaltserlaubnis 100 Euro Gebühren berechnet. Eine Verlängerung bzw. ein weiterer Aufenthalt von bis zu drei Monaten kostet 96 Euro und bei mehr als drei Monaten fallen 93 Euro an. Ändert sich der Grund für den Aufenthalt in Deutschland, wird für die Änderung einschließlich der Verlängerung 98 Euro berechnet.
Eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis kostet 67 Euro. Nicht nur nach dem Ablauf der Gültigkeit, sondern auch beispielsweise bei Verlust des Dokuments oder bei technischen Fehlern des Chips kann die Erlaubnis anhand dieser Gebühr neu ausgestellt werden. Ist der Defekt/Verlust nicht selbstverschuldet, entfällt die Gebühr hierfür.
Übrigens: Für türkische Staatsangehörige beträgt die Gebühr der Aufenthaltserlaubnis ab dem 24. Geburtstag 22,80 Euro und danach 28,80 Euro. Aufgrund des 1963 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Türkei und der EU zur Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen, gibt es hier besondere Regelungen: Türkinnen und Türken dürfen in allen EU-Ländern eine Beschäftigung aufnehmen, dadurch besteht ein automatisches Aufenthaltsrecht. Die Aufenthaltserlaubnis muss zwar trotzdem beantragt werden, doch dient dieser Schritt abschließend nur zur Verwaltungszwecken.
Tabelle: Übersicht der Kosten für die Aufenthaltserlaubnis
Vorgang | Gebühren nach § 45 AufenthV |
---|---|
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 100 EUR |
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis | |
... bis zu 3 Monate | 96 EUR |
... mehr als 3 Monate | 93 EUR |
Änderung des Zwecks der Aufenthaltserlaubnis | 98 EUR |
Für die genaue Höhe der Gebühren in Ihrem persönlichen Fall befragen Sie am besten die Ausländerbehörde, bei der Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.
Wer muss für die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht zahlen?
Der Bundestag hat einige Ausnahmen und Fälle festgelegt, die von den Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis befreit sind. Darunter zählen:
- Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte,
- Ausländerinnen und Ausländer, die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten oder Sozialleistungen in Anspruch nehmen,
- Reisende, die zu Studien-, Ausbildungs- oder Forschungszwecken nach Deutschland kommen.
Bei minderjährigen Antragstellenden werden die anfallenden Gebühren auf die Hälfte reduziert.
So klappt’s mit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Verliert sie ihre Gültigkeit, gibt es die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Es empfiehlt sich, die Verlängerung mit ausreichend Bearbeitungszeit vor dem Ablauf der Befristung vorzunehmen.
Bleiben Ihre bisherigen Voraussetzungen bestehen, ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit wenig Aufwand erreicht. Zu Ihrem Termin in der Ausländerbehörde bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Ihre Aufenthaltserlaubnis,
- Ihren Reiseausweis/-pass,
- ein biometrisches Passfoto,
- Ihren Arbeitsvertrag und die letzten drei Gehaltsnachweise oder einen Bescheid vom Jobcenter bzw. Sozialamt
- sowie Ihre polizeiliche Anmeldung.
Sie haben vergessen, Ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern?
Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, die Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtzeitig zu veranlassen, da sonst erhebliche Rechtsnachteile folgen. Nach Ablauf sind Sie ausreisepflichtig und zu keiner Erwerbstätigkeit mehr berechtigt. Es besteht die Möglichkeit, auch kurz vor dem finalen Ablaufdatum noch eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Und zwar in einem Eilverfahren mit zusätzlichen Gebühren. § 45a „Gebühren für Expressverfahren“ schreibt dazu eine zusätzlich anfallende Gebühr von 35 Euro vor.
Andere Wege zum Aufenthaltstitel: Beispiele
Es ist möglich, eine Aufenthaltserlaubnis nach einer Heirat zu erhalten. Der ausländische Partner kann mit einem Visum nach Deutschland einreisen. Nach der Eheschließung beantragen Sie bei der Ausländerbehörde unter Vorlage der Heiratsurkunde einen Aufenthaltstitel. Hierfür ist ein Nachweis der deutschen Sprache auf dem Niveau A 1 und genügend Wohnraum für die Antragstellenden vorgeschrieben.
Dazu besagt § 28 Abs. 2 AufenthG:
„Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. […]“
Mit der befristeten Aufenthaltserlaubnis können verheiratete Partner also nach einem Aufenthalt von drei Jahren sogar eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommen.
Außerdem kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs erteilt werden. Dafür erfolgt die Einreise nach Deutschland wieder über ein Visum und daraufhin wird bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Voraussetzung hierfür ist, neben dem Besuch eines Sprachkurses, der gesicherte Lebensunterhalt für die geplante Aufenthaltszeit. Wichtig beim Sprachkurs: Es muss sich in der Regel um einen Intensivkurs handeln, der täglich stattfindet und mindestens 18 Stunden in der Woche umfasst.
Die Niederlassungserlaubnis: Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland
Mit einer Niederlassungserlaubnis wird sozusagen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die unbefristet ist.
Was braucht man für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis? Diese Voraussetzungen sind für die Niederlassungserlaubnis wichtig:
- Eine Niederlassungserlaubnis kann frühestens nach 3 Jahren erteilt werden, wenn die deutsche Sprache auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht wird und der Lebensunterhalt mehr als ausreichend gesichert ist.
- Sollte das Sprachniveau A 2 vorliegen und der Lebensunterhalt ausreichend gesichert sein, kann die Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren Aufenthalt erteilt werden.
Diese Regelungen sind vor allem für Asylberechtigte und Flüchtlinge von Bedeutung.
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