Kurz & knapp: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
Kleinbetriebe sind Unternehmen mit zehn oder weniger Mitarbeitern. Eine Teilzeitkraft, die regelmäßig bis zu 20 Stunden in der Woche arbeitet, zählt als halber Mitarbeiter. Bis 2004 galt jedoch eine andere Regelung: Arbeiten in einem Betrieb Personen, die bis zum Jahr 2004 eingestellt wurden, mit Personen, die nach 2004 eingestellt wurden, zusammen, spricht man von einer „gespaltenen Belegschaft“. Wann ein Betrieb mit gespaltener Belegschaft als Kleinbetrieb gilt, erfahren Sie weiter unten im Text.
Für Kleinbetriebe gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht. Das bedeutet unter anderem, dass der Arbeitgeber im Kleinbetrieb Sie ohne Kündigungsgrund entlassen darf.
Auch, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, sind Sie vor unwirksamen Kündigungen geschützt – wenn Sie diese rechtzeitig als solche erkennen und Kündigungsschutzklage einreichen. Hierzu haben Sie nach Erhalt der Kündigung drei Wochen Zeit. Wann eine Kündigung im Kleinbetrieb unwirksam ist, finden Sie in dieser Auflistung.
Inhalt
Wann greift der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben?
Das Kündigungsschutzgesetz findet im Kleinbetrieb keine Anwendung. Ein Arbeitnehmer darf hier im Vergleich zu mittleren oder Großbetrieben also zu vereinfachten Bedingungen kündigen. So muss er zum Beispiel keinen Grund für die Kündigung angeben und auch keine Sozialauswahl treffen. Trotzdem legt das Arbeitsrecht einen gewissen Kündigungsschutz im Kleinbetrieb fest. In diesen Fällen ist eine Kündigung unwirksam:
- Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 1AGG: Eine Kündigung aufgrund von Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Geschlecht oder ethnischer Herkunft ist nicht zulässig.
- Sittenwidrigkeit: Eine Kündigung kann sittenwidrig sein, wenn der Arbeitgeber aus Beweggründen kündigt, die gegen das allgemeingesellschaftliche Anstandsgefühl verstoßen. So kann eine Kündigung beispielsweise sittenwidrig sein, wenn sie aus Rache oder Trotz erfolgt.
- Verstoß gegen das Maßregelverbot: Das Maßregelverbot schützt den Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Rechte. Das Bürgerliche Gesetzbuch besagt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. In der Praxis bedeutet das: Solange in der Kündigung kein Grund angegeben und ein Zusammenhang zwischen Kündigung und Geltendmachung Ihrer Rechte erkennbar ist, kann eine Kündigung unwirksam sein. Eine Geltendmachung Ihrer Rechte können beispielsweise ein Urlaubsantrag oder eine Gewerkschaftsmitgliedschaft sein.
- Treuwidrigkeit: Eine Kündigung kann gegen Treu und Glauben, wie er in § 242 festgelegt ist, verstoßen, wenn der Arbeitnehmer sich widersprüchlich verhält, beispielsweise am einen Tag überschwängliches Lob ausspricht und am nächsten plötzlich die Kündigung überreicht.
- Die Kündigung enthält formale Fehler: Auch im Kleinbetrieb gelten für eine Kündigung gewisse formale Vorgaben. So muss sie vom Arbeitgeber unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer im Original zugehen. Sofern es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, muss dieser der Kündigung vorab zustimmen.
Sollten Sie eine unwirksame Kündigung erhalten haben und rechtzeitig Kündigungsschutzklage einreichen, kann der geltende Kündigungsschutz in Kleinbetrieben Ihnen entweder zu einer Abfindung verhelfen oder eine Weiterbeschäftigung zur Folge haben.
Welcher Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte im Kleinbetrieb?
Für Schwerbehinderte gilt Kündigungsschutz im Kleinbetrieb wie im mittleren und Großbetrieb gleichermaßen. Das bedeutet, dass Menschen mit einem Behinderungsgrad ab 50 sowie ihnen gleichgestellte Mitarbeiter nur in besonderen Fällen und nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Integrationsbehörde gekündigt werden dürfen.
Gibt es während der Elternzeit Kündigungsschutz im Kleinbetrieb?
Der Kündigungsschutz während der Elternzeit im Kleinbetrieb entspricht ebenfalls dem Schutz, den werdende oder frisch gebackene Eltern in Betrieben anderer Größenordnungen genießen. Das Elternteil, das sich in Freistellung befindet, kann ab acht Wochen vor Beginn der Elternzeit nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb bei Schwangerschaft ist ebenfalls gleich: Er besteht ab Bekanntwerden der Schwangerschaft. Hierbei muss jedoch auch die Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Die gespaltene Belegschaft – wann gilt welche Betriebsgrößen-Regelung?
Eine gespaltene Belegschaft bezeichnet beim Thema Kündigungsschutz im Kleinbetrieb nicht etwa eine Belegschaft, die zerstritten ist, sondern einen Betrieb, in dem sowohl Personal arbeitet, das bis 2004 eingestellt wurde, als auch Mitarbeiter, deren Einstellung später stattgefunden hat. Für kleinere Betriebe ist dies deshalb relevant, weil sich 2004 die rechtliche Definition des Kleinbetriebes geändert hat: Waren früher Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern Kleinbetriebe im juristischen Sinn, sind es heutzutage Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern. Personal, das bis 2004 eingestellt wurde, wird in diesem Zusammenhang auch als Alt-Arbeitnehmer bezeichnet. Sind in einem Betrieb nur Alt-Arbeitnehmer oder aber in einer gespaltenen Belegschaft mehr als fünf Alt-Arbeitnehmer beschäftigt, greift für diese noch die alte Regelung und das Kündigungsschutzgesetz gilt, obwohl es sich um einen Kleinbetrieb handelt.
Betrieb und Unternehmen sind nicht dasselbe: Ein Betrieb dient einem arbeitstechnischen Zweck, ein Unternehmen einem wirtschaftlichen Zweck. Das Unternehmen hat dabei einen einheitlichen Rechtsträger (zum Beispiel eine GmbH). Ein Unternehmen kann aus mehreren Betrieben oder auch Kleinbetrieben bestehen.
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