Kurz & knapp: Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) reguliert die Einwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzung bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländerinnen das Arbeiten in Deutschland ermöglicht werden kann. Zusammen mit dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bildet sie die Grundlage für die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der ausländischen Arbeitskräften die Arbeitsaufnehme ermöglicht.
§ 26 der Beschäftigungsverordnung beinhaltet die Verordnung über die Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger in Deutschland. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung enthält die speziellen Regelungen für die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Ausführliche Informationen zu den geltenden Regelungen erhalten Sie hier.
§ 9 der Beschäftigungsverordnung enthält die Voraussetzungen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Voraufenthalt in Deutschland. Eine Erläuterung zu den wichtigsten Bestimmungen der Paragraphen finden Sie hier.
Inhalt
![](https://www.arbeitsrechte.de/wp-content/uploads/beschaeftigungsverordnung.png)
Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) reguliert die Anstellung von Arbeitskräften ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Ausländische Staatsangehörige können – unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft – eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 19c AufenthG erhalten, falls die BeschV dies vorsieht. Der Aufenthaltstitel ist unter anderem für Führungskräfte, leitende Angestellte, Geschäftsreisende, IT-Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung sowie für Au-pair-Beschäftigungen, saisonabhängige Beschäftigungen oder Berufssportlerinnen und Berufssportler vorgesehen.
Darüber hinaus enthält die BeschV in Ergänzung zu § 61 des Asylgesetzes (AslyG) die Bestimmungen zur Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, die in Deutschland gestattet oder geduldet sind.
Beschäftigungsverordnung: Die Rolle der Bundesagentur für Arbeit
![Die BA muss der Erteilung eines Aufenthaltstitels in den meisten Fällen zustimmen, damit eine Beschäftigung Rahmen der BeschV möglich ist.](https://www.arbeitsrechte.de/wp-content/uploads/beschv.png)
Angehörige sogenannter Drittstaaten (bspw. Singapur, Mongolei etc.) benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel zu Beschäftigung. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitel erfolgt grundsätzlich unter der Voraussetzung, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigung zustimmt.
Die BA prüft im Rahmen der Zustimmung, ob die Beschäftigungsbedingungen denjenigen inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichwertig sind. Ausnahmen über eine erforderliche Zustimmung durch die BA können sich zum Beispiel aus dem AufenthG, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder aus der BeschV selbst ergeben.
Gut zu wissen: In einigen Fällen sieht die BeschV eine sogenannte Vorrangprüfung durch die BA vor. Das bedeutet, dass die BA überprüft, ob sogenannte bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürgerinnen- und Bürger) für den konkreten Arbeitsplatz verfügbar sind. Die BeschV sieht eine Vorrangprüfung bspw. vor der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses vor.
Beschäftigungsverordnung: Welche speziellen Regelungen enthält sie?
Neben allgemeinen Bestimmungen zur Anstellung ausländischer Staatsangehöriger, enthält die BeschV unter anderem spezifische Regelungen über
- qualifizierte Beschäftigungen,
- Saisonarbeit,
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die entsandt wurden,
- besonderen Berufs- oder Personengruppen; bspw. Sonderregelungen für bestimmte Staatsangehörige, Sportlerinnen und Sportler, Spezialitätenköche und Spezialitätenköchinnen oder Journalistinnen und Journalisten,
- Beschäftigungen bei Aufenthalt aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen sowie von Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung,
- Verfahrensregelungen,
- Anwerbung und Vermittlung aus dem Ausland.
Die Beschäftigungsverordnung: Wichtige Paragraphen im Überblick
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Paragraphen der BeschV für unterschiedliche Beschäftigungsarten:
![§ 30 regelt Beschäftigungen ohne Aufenthaltstitel.](https://www.arbeitsrechte.de/wp-content/uploads/30-beschaeftigungsverordnung.png)
- § 11 BeschV: Bestimmungen, unter denen Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer sowie Spezialitätenköchinnen- und köche in Deutschland arbeiten dürfen.
- § 12 BeschV: Voraussetzungen zur Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern als Au-pair.
- § 14 BeschV: Verordnung über sonstige Beschäftigungen
- § 16 BeschV: Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für Geschäftsreisende
- § 17 BeschV: Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei betrieblicher Weiterbildung
- § 19 BeschV: Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Werklieferungsverträgen
- § 20 BeschV: Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Fahrpersonal im internationalen Straßen- und Schienenverkehr
- § 21 BeschV: Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Angestellte von Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU oder einem Vertragsstaats über den Europäischen Wirtschaftsraums
- § 22 BeschV: Voraussetzungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitel für besondere Berufsgruppen (bspw. Berufssportlerinnen und Berufssportler, Fotomodelle oder Dolmetscherinnen und Dolmetscher)
- § 29 BeschV: Bestimmungen zur Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen internationaler Abkommen (bspw. Werkvertragsarbeiterabkommen mit der Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien)
- § 30 BeschV: Bestimmungen über Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
- § 31 BeschV: Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Aufenthalts aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 32 BeschV: Bestimmungen zur Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
- § 32 Abs. 2 BeschV: Situationen, in denen die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung keiner Zustimmung bedarf
- § 34 BeschV: Voraussetzungen zur Beschränkung der Zustimmung durch die BA
- § 36 BeschV: Bestimmungen zur Erteilung der Zustimmung durch die BA
- § 38 BeschV: Verordnung über die Anwerbung und Vermittlung ausländischer Arbeitskräfte
- § 39 BeschV: Ausführungen zu Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 38 BeschV.
§ 9 BeschV: Bestimmungen zur Beschäftigung bei Vorzeitbeschäftigung oder längerem Voraufenthalt
![Die Beschäftigungsverordnung für Ausländer soll die Zuwanderung und Integration von Arbeitskräften ohne deutsche Staatsangehörigkeit erleichtern.](https://www.arbeitsrechte.de/wp-content/uploads/beschaeftigungsverordnung-auslaender.png)
§ 9 der Beschäftigungsverordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt in Deutschland möglich ist. Nachfolgend erhalten Sie eine Erläuterung der wichtigsten Aufführungen des Paragraphen:
Zustimmungsfreie Beschäftigung: Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, benötigen keine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung durch die BA, wenn diese
- zwei Jahre rechtmäßig einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik nachgegangen sind oder
- sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in der Bundesrepublik aufgehalten haben (Unterbrechungszeiten werden gemäß § 51 Abs. 1 Nr 7 AufenthG berücksichtigt.)
Nicht angerechnete Zeiten auf die Beschäftigungszeit: Auf die Beschäftigungszeit werden keine Zeiten angerechnet,
- die von Beschäftigungen herrühren, bei denen die antragsstellende Person seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben hat und die vor der Ausreise aus Deutschland lagen,
- die einer nach dem AufenthG oder der BeschV zeitlich begrenzten Beschäftigung angehören,
- die von einer Beschäftigung herrühren, für die die antragsstellende Person wegen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
Beachten Sie: Zeiten eines Aufenthalts zu Studienzwecken (§ 16b AufenthG) werden nur zur Hälfte und maximal bis zu zwei Jahren auf die Aufenthaltszeit angerechnet. Zeiten einer zeitlich begrenzten Beschäftigung werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Aufenthaltstitel aus einem anderen Grund als zur Beschäftigung erteilt wurde.
§ 26 Abs. 2 BeschV: Voraussetzungen für die Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
§ 26 Abs. 2 BeschV reguliert die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien in Deutschland. Nachfolgend erhalten Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Bestimmungen des Paragraphen:
![§ 26 der Beschäftigungsverordnung reguliert die Beschäftigungsbedingungen bei bestimmten Staatsangehörigkeiten.](https://www.arbeitsrechte.de/wp-content/uploads/26-beschaeftigungsverordnung.png)
- Zustimmungen mit Vorrangprüfung: Staatsangehörige der genannten Länder können eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn eine Vorrangprüfung durchgeführt wurde. Die BA prüft, ob keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (z.B. Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-Staates) für die Stelle zur Verfügung stehen.
- Antragstellung: Die erste Zustimmung zur Arbeitserlaubnis kann nur erfolgen, wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der betreffenden Ländern gestellt wurde.
- Kontingent: Die Anzahl der möglichen Zustimmungen pro Kalenderjahr beträgt von 25.000.
- Verweigerung der Zustimmung: Die Zustimmung wird nicht erteilt, wenn die antragsstellende Person in den letzten vor dem Antrag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen hat.
- Ausnahmeregelung: § 9 BeschV findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung, außer es wurde eine Zustimmung nach einer speziellen früheren Regelung (§ 26 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) erteilt.
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