FAQ: Regelsatz für Bürgergeld-Empfänger
In welcher Höhe einem Empfänger von Bürgergeld der Regelbedarf zusteht, hängt von unterschiedlichen Faktoren wie zum Beispiel den Lebensumständen oder möglichem Einkommen ab. Welche Regelsätze für die einzelnen Bedarfsgruppen gelten, können Sie unserer Tabelle entnehmen.
Ja. Allerdings ist beim Bürgergeld-Regelsatz in der Berechnung die Miete nicht enthalten. Die Kosten der Unterkunft werden separat durch das Jobcenter übernommen.
Die Kosten der Unterkunft müssen angemessen sein. Diesbezüglich gibt es für jede Stadt in Deutschland eigene Richtwerte, welche sich am örtlichen Mietspiegel orientieren. Zudem ist entscheidend, wie viele Menschen in der jeweiligen Wohnung leben sollen. Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Ja. Einige Bürgergeld-Empfänger haben Anspruch auf einen sogenannten Mehrbedarf. Das ist zum Beispiel bei Schwangeren oder Alleinerziehenden der Fall. Mehrbedarfe werden als Geldleistung zusätzlich zum monatlichen Regelsatz erbracht.
Inhalt
Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz?
Wer in Deutschland arbeitsfähig und hilfebedürftig ist, aber seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, der hat häufig einen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter. Ziel ist es, die Betroffenen auf dem Weg zu einem (neuen) Arbeitsplatz zu unterstützen.
Damit Leistungsempfänger den Alltag finanzieren können, gibt es den Bürgergeld-Regelsatz. Kinder haben einen geringeren Bedarf und erhalten somit auch eine geringere monatliche Zahlung des Jobcenters. Unsere Tabelle zeigt Ihnen die aktuellen Regelsätze für alle Bedarfsgruppen:
Bedarfsgruppe | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Alleinstehende | 502 € | 563 € |
Personen in einer Bedarfsgemeinschaften | 451 € | 506 € |
Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 402 € | 451 € |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 420 € | 471 € |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 348 € | 390 € |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 € | 357 € |
Bürgergeld-Regelsatz: Zusammensetzung der monatlichen Leistung
Der Bürgergeld-Regelsatz wird in regelmäßigen Abständen an die Inflation und Preisveränderungen angepasst. Er wird nicht auf mehrere Jahre festgelegt, sondern kann jedes Jahr angehoben werden. Die Leistungsempfänger können selbst entscheiden, wofür Sie das monatliche Geld, welches sie vom Jobcenter erhalten, ausgeben.
Grundsätzlich sind die Regelsätze für die nachfolgenden Posten vorgesehen:
- Lebensmittel
- Kultur, Freizeit und Unterhaltung
- Bildung
- Mobilität
- Gesundheitspflege
- Bekleidung
- Innenausstattung und Haushaltsgeräte
- Telekommunikation und Post
- Wohnen, Strom und Wohninstandhaltung
Wichtig: Leistungsempfänger sind dazu angehalten, aus den monatlichen Leistungen kleine Rücklagen zu bilden. In der Realität ist das häufig aber gar nicht möglich. Gehen dann wichtige Haushaltsgeräte kaputt, bleibt den Betroffenen oft keine andere Möglichkeit, als ein Darlehen beim Jobcenter zu beantragen.
Müssen durch die Bürgergeld-Regelsätze auch die Mietkosten gedeckt werden?
Beim Blick auf die Zusammensetzung der Bürgergeld-Regelsätze fällt auf, dass keine Ausgaben für Heizung und Miete enthalten sind. Das hat einen einfachen Grund: Die Kosten der Unterkunft werden durch das Jobcenter separat übernommen.
Eine Voraussetzung dafür ist, dass diese „angemessen“ sind. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach dem örtlichen Mietspiegel und der Anzahl der Haushaltsmitglieder. So kann es regional zu großen Unterschieden kommen.
Es ist auch möglich, dass Bürgergeld-Beziehende über selbst bewohntes Wohneigentum verfügen. Ist dieses angemessen, muss die Immobilie nicht verkauft werden. Werden dann Instandhaltungskosten oder Reparaturen fällig, müssen diese nicht immer aus dem Regelsatz beglichen werden.
In § 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist nämlich definiert:
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. […]
Gut zu wissen: Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde auch die sogenannte Karenzzeit geschaffen. Im ersten Jahr des Leistungsbezuges müssen Bürgergeld-Empfänger die Kosten der Unterkunft nicht reduzieren, falls diese über den örtlichen Richtwerten liegen. Hat der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraums keine Arbeit gefunden, muss ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden.
Kann der Regelbedarf für Bürgergeld-Empfänger gekürzt werden?
Grundsätzlich gilt der jeweilige Bürgergeld-Regelsatz nur, wenn die betroffene Person kein Einkommen hat, welches den Freibetrag übersteigt. Sind Einkünfte vorhanden, können diese die monatliche Leistung vom Jobcenter entsprechend mindern.
Das gilt auch für Leistungsempfänger, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Der Regelsatz vom Bürgergeld für ein Ehepaar kann zum Beispiel auch gesenkt werden, wenn nur einer der beiden Eheleute über ein monatliches Einkommen verfügt.
Es gibt aber noch einen zweiten Grund, aus welchem der Bürgergeld-Regelsatz gekürzt werden kann: Sanktionen. Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, muss sich an gewisse Pflichten halten. Werden diese verletzt, kommt es zu einer Minderung des Regelsatzes nach folgendem Schema:
- 1. Pflichtverletzung: Kürzung um 10 Prozent für einen Monat.
- 2. Pflichtverletzung: Kürzung um 20 Prozent für zwei Monate
- 3. und weitere Pflichtverletzungen: Kürzung um 30 Prozent für drei Monate.
Nehmen Sie einen Termin beim Jobcenter ohne Angabe von triftigen Gründen nicht wahr, wird der Bürgergeld-Regelsatz für einen Monat um zehn Prozent gekürzt.
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