FAQ: Vermögen bei Bürgergeld-Bezug
Ja. Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld, wird das Vermögen berücksichtig, wenn das Jobcenter ermittelt, ob Sie einen Leistungsanspruch haben. Allerdings werden nicht alle Vermögenswerte angerechnet.
In der Karenzzeit gilt eine Vermögensgrenze von 40.000 Euro bei Bezug von Bürgergeld. Nach Ablauf dieser, werden 15.000 Euro als Schonvermögen anerkannt. Dieser betrag gilt für jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft.
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt die sogenannte Karenzzeit. In diesem Zeitraum wird das Vermögen nur angerechnet, wenn es erheblich ist. Das bedeutet in diesem Fall, dass die verwertbaren Vermögenswerte einen Gesamtbetrag von 40.000 Euro übersteigen.
Das Jobcenter berücksichtigt nur jenes Vermögen, welches Sie theoretisch für Ihren Lebensunterhalt verwenden könnten, beispielsweise Bargeld, Sparbücher oder nicht selbst genutzte Immobilien. Nicht zum verwertbaren Vermögen zählen zum Beispiel wichtige Haushaltsgeräte oder ein Kraftfahrzeug mit einem geringen Restwert.
Inhalt
Antrag auf Bürgergeld: Wir das Vermögen angerechnet?
Beim Bürgergeld handelt es sich um die Grundsicherung für Arbeitslose bzw. Menschen, die nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Um einen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter zu haben, muss daher eine Hilfebedürftigkeit vorliegen.
Allein aufgrund der Tatsache, dass ein Mensch keinen Vollzeitjob hat, ist diese allerdings nicht gegeben. Stellen Sie einen Antrag, wird vom Jobcenter nicht nur das Einkommen berücksichtig. Auch verwertbare Vermögenswerte spielen eine wichtige Rolle.
Somit ist ein Bezug von Bürgergeld bei erheblichen Vermögen in aller Regel nicht möglich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese Leistung wirklich nur für Menschen in Frage kommt, welche dringend darauf angewiesen sind.
Wichtig: Machen Sie beim Antrag auf Bürgergeld bezüglich Ihres Vermögens falsche Angaben, um einen Leistungsanspruch vorzutäuschen, so handelt es sich dabei um einen Betrug. Dieser wird gemäß Strafgesetzbuch mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.
Spezifische Informationen zum Vermögen bei Bürgergeld-Bezug
Wie hoch ist die Vermögensgrenze bei Bürgergeld-Bezug?
Beantragen Sie einen Bezug von Bürgergeld, wird das Vermögen im ersten Jahr nur angerechnet, wenn es erheblich ist. Die Vermögensgrenze liegt in diesem Fall bei 40.000 Euro. Überschreiten Sie diesen Betrag, müssen Sie zuerst die Vermögenswerte verwerten, bevor Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten können.
Doch was genau gehört alles zum Vermögen? Die Bundesagentur für Arbeit schreibt diesbezüglich auf ihrer Webseite:
Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise
- Bargeld,
- Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
- Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
- Kapitallebensversicherungen,
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.
Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.
Hat der Betroffene auch nach Ablauf eines Jahres noch keine Arbeit gefunden, so gilt für den Empfänger von Bürgergeld fürs Vermögen eine geringere Grenze: Es sind 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erlaubt.
Wichtig: Es gibt auch das sogenannte Schonvermögen bei Bürgergeld-Bezug. Diese Vermögenswerte müssen nicht verwertet werden. Dazu gehören beispielsweise ein angemessener Hausrat, ein Kfz, welches einen Restwert von 7.500 Euro oder weniger hat sowie selbstgenutztes Wohneigentum.
Bürgergeld trotz Vermögen: Müssen Immobilien verkauft werden?
Da wir nun geklärt haben, dass bei Bezug von Bürgergeld fürs Vermögen ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro besteht, gehe wir nun der Frage nach, wann Immobilien verwertet werden müssen. Denn der bloße Besitz einer Wohnung oder eines eigenen Hauses bedeutet nicht automatisch, dass Sie keine Leistungen vom Jobcenter erhalten können.
Nutzen Sie die Immobilie nämlich selbst, zählt diese häufig nicht zum verwertbaren Vermögen. So dürfen Sie über ein selbst genutztes Wohngrundstück bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern bewohnen.
Leben mehr als vier Personen in der Bedarfsgemeinschaft, so wird eine höhere Wohnfläche von 20 Quadratmetern je Person anerkannt. In besonderen Härtefällen können auch größere Wohnräume unangetastet bleiben, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.