Der Mutterschutz soll Schwangeren zu Gute kommen. Gesetzliche Regelungen sehen ein Beschäftigungsverbot, einen Kündigungsschutz sowie Entgeltersatzleistungen während des Beschäftigungsverbotes vor.
Doch was passiert, wenn man in der Probezeit schwanger wird? Kann man schwanger in der Probezeit gekündigt werden oder unterliegt die Schwangere einem besonderen Schutz?
Kurz & knapp: Schwanger in der Probezeit
Eine Arbeitnehmerin, die schwanger ist, ist in der Probezeit ebenso nicht kündbar. Der Kündigungsschutz im Rahmen des Mutterschutzes gilt auch in der Probezeit ab dem Tag des Bestehens der Schwangerschaft.
Nach § 622 BGB darf die Probezeit nicht länger als sechs Monate andauern. Danach darf die Probezeit grundsätzlich nicht verlängert werden und wird durch die Schwangerschaft nicht unterbrochen. Ist von vornherein eine kürzere Probezeit vereinbart, kann diese durch Vereinbarung beider Vertragsparteien (im Arbeitsvertrag) auf sechs Monate verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer für längere Zeit ausfällt.
Sind Sie in der Probezeit schwanger geworden und haben deswegen eine Kündigung erhalten, sollten Sie zunächst dem Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft berichten, um in den Genuss der Schutzrechte zu gelangen. Das sollten Sie spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung tun. Hält der Arbeitgeber an der Kündigung fest, können Sie Kündigungsschutzklage erheben.
Inhalt
Schwangerschaft in der Probezeit: Was sagt die Gesetzeslage?
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der meist sechsmonatigen Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen entlassen ohne die Angabe von Gründen. Und auch der Arbeitnehmer kann in dieser Frist das Unternehmen verlassen, ohne einen Grund zu nennen.
Das hat den Zweck, dass in dieser Orientierungsphase der Arbeitnehmer herausfinden kann, ob die Stelle seinen Vorstellungen entspricht und der Arbeitgeber kann ebenso sehen, ob der neue Angestellte in das Unternehmen und zu den geforderten Aufgaben passt. Lange Kündigungsfristen sollen diesen Vorgang nicht blockieren, weshalb in der Probezeit ein vereinfachtes Kündigungsrecht gilt.
Doch darf man auch schwanger in der Probezeit gekündigt werden? Wenn Sie in der Probezeit schwanger werden, gilt ebenso der Grundsatz, dass Sie als schwangere Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden dürfen. Diese Regel hat der Gesetzgeber in § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten. Schon bei einem Einstellungsgespräch oder auch im Anschluss in der Probezeit sind Fragen des Arbeitgebers zu einer bestehenden Schwangerschaft wegen der geschlechtsdiskriminierenden Wirkung unzulässig. Die Schwangerschaft kann folglich verschwiegen werden.
Weiterhin sieht Artikel 10 der EU-Mutterschutzrichtlinie RL 92/85/EWG ein Verbot der Kündigung ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs vor. Spricht der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aus, ist diese nichtig. Werden Angestellte folglich in der Probezeit schwanger, ist das vereinfachte Kündigungsrecht in der Probezeit außer Kraft gesetzt.
Schwanger in der Probezeit: Schutz vor Kündigung
Der Schwangerenschutz umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die schwangere Frau den Verlust Ihres Arbeitsplatzes und um ihre finanzielle Grundlage während Schwangerschaft und Mutterschutzzeit nicht fürchten muss. Sie sollen vor körperlichem und seelischem Stress und einem eventuellen Gerichtsprozess bewahrt werden. Die Regeln zugunsten der Schwangeren zielen auch darauf hin, das ungeborene Kind so gut wie möglich zu schützen.
Da der Mutterschutz im Grundgesetz verankert ist, kann sich weder der Arbeitgeber, noch die werdende Mutter selbst, darüber hinweg setzen. Das Grundgesetz beinhaltet Folgendes:
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Artikel 6 Absatz 4 GG (Grundgesetz)
Wann gilt der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft während der Probezeit genau?
Wird eine Frau schwanger während der Probezeit, kann ein Arbeitgeber sie nicht kündigen, wenn er von der Schwangerschaft weiß oder wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt. Das Gesetz differenziert nicht danach, ob Sie schwanger während oder nach der Probezeit werden. Die Kündigung vor der Probezeit wegen Schwangerschaft ist ebenfalls unzulässig. Hat Ihr Vertrag also noch nicht begonnen, Sie noch nicht Ihren Dienst angetreten, den Arbeitsvertrag allerdings schon unterschrieben, dann genießen Sie als Schwangere ebenfalls Kündigungsschutz.
Werden Sie in der Probezeit schwanger gekündigt, genießen Sie allerdings nur Kündigungsschutz, wenn die Schwangerschaft vor dem Kündigungsschreiben wirklich bestanden hat.
Weitere Vorteile des Mutterschutzes
Der Kündigungsschutz der Mutter gilt ebenso bis vier Monate nach der Entbindung. Neben der Erholung der Mutter und dem Aufbau der Mutter-Kind-Beziehung dient dieser Schutz der finanziellen Absicherung. Sie bekommt vor und nach der Entbindung während des Beschäftigungsverbotes Mutterschaftsgeld als Zuschuss von der Krankenkasse sowie eine Unterstützung vom Arbeitgeber.
Teilt die Mutter dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist, muss dieser die Bedingungen schaffen, unter denen die Frau arbeiten kann und sowohl körperlich als auch mental entlastet ist. Dazu gehören der Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen oder das Verbot schwerer körperlicher Arbeit. Das gilt genauso in der Probezeit für die Schwangerschaft.
Mitteilungspflicht über die Schwangerschaft
Nach § 15 MuSchG soll die Schwangere dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Dies ist allerdings nur eine Soll-Vorschrift und keine Pflicht. Nur nach Mitteilung kann allerdings auch der arbeitsrechtliche Schutz bestehen. Sobald der Frau die Schwangerschaft tatsächlich bekannt ist, soll sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
Unter gewissen Umständen besteht für die Schwangere eine Rechtspflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Schwangerschaft. Beispielsweise, wenn die Arbeitnehmerin eine sehr bedeutende Position, wie ein Führungsrolle inne hat und die Einarbeitung einer Vertretung eine lange Zeit dauern würde. Teilt die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft nicht rechtzeitig mit, kann sie sich dadurch in gewissen Fällen schadensersatzpflichtig machen.
Sollte die Schwangere in der zwei Wochen Frist aufgrund eines nicht von ihr selbst zu vertretenden Grundes nicht zur Meldung in der Lage gewesen sein, holt sie die Meldung nach, kann auch eine spätere Mitteilung der Schwangerschutz noch den Kündigungsschutz begründen. Ein Beispiel ist hier, wenn die Frau nach Ablauf der zwei Wochen erst von ihrer Schwangerscahft erfährt, diese aber bereits zum Kündigungszeitpunkt vorlag.
Der Arbeitgeber kann zudem einen Nachweis der Schwangerschaft verlangen. Der Beleg eines Arztes oder einer Hebamme über die Schwangerschaft und Auskunft über den Geburtstermin verschafft Rechtssicherheit.
Wann ist eine Kündigung einer Schwangeren in der Probezeit möglich?
Eine Kündigung, die nicht auf der Schwangerschaft begründet ist, kann die zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise für zulässig erklären, wenn besondere Bedingungen erfüllt sind. Gründe für eine solche zulässige Kündigung sind betriebs- oder verhaltensbedingt. Die Kündigung darf lediglich schriftlich erfolgen und muss den genehmigten Kündigungsgrund ausweisen. Die zuständige Aufsichtsbehörde, bei der der Arbeitgeber die Genehmigung einholen muss, ist in Nordrhein-Westfalen beispielsweise die Bezirksregierung, in Hessen das Regierungspräsidium oder in Bremen und Bayern die Gewerbeaufsicht. Der Beweis, dass die Kündigung nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat, gelingt allerdings nur sehr selten.
Was tun, wenn Sie trotz Schwangerschaft in der Probezeit gekündigt werden?
Der Arbeitgeber will Sie kündigen in der Probezeit. Sind Sie schwanger, können Sie sich auf Ihren Kündigungsschutz berufen. Werden Sie entlassen, ohne dass das Unternehmen die behördliche Zustimmung eingeholt hat, wird das Unternehmen zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet. Der Arbeitgeber muss eine Entschädigung in Geld zahlen, da er gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, wenn er eine Schwangere kündigt. Dies stellt eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar.
Wie viel Geld die Frau genau bekommt, ist abhängig vom Einzelfall, kann jedoch rund 1.500 Euro betragen, wenn sie in der Probezeit schwanger gekündigt wird. Sie können eine Klage erheben, was einen Kündigungsschutzprozess zur Folge hat. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Das Gericht prüft dabei die Wirksamkeit der Kündigung und erklärt sie meistens als unwirksam.
Welche weiteren Fragen stellt sich die Arbeitnehmerin, wenn Sie schwanger wird in der Probezeit? Befristeter oder unbefristeter Vertrag; in jeder Hinsicht genießt sie Kündigungsschutz in den Monaten der Probezeit. Läuft hingegen der befristete Arbeitsvertrag in der Schwangerschaft aus, dann endet das Arbeitsverhältnis ganz normal wie vereinbart, so als wäre die Frau nicht schwanger.
Kommentar hinterlassen