Kurz & knapp: Abfindung nach 25 Jahren
Nach 25 Jahren im Betrieb ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie eine Abfindung erhalten. Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung gibt es allerdings nur in Ausnahmefällen. Welche Fälle das sind, können Sie hier nachlesen.
Da es keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung gibt, gibt es auch keinen allgemeingültigen Betrag, der gezahlt werden muss. In den Fällen, in denen die Abfindung Verhandlungssache ist, wird sich an § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) orientiert. Dort wird im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit angesetzt. Diese Rechnung kann laut § 10 KSchG bis zu 12 Monatsgehälter betragen – in manchen Fällen noch mehr. Weiter unten können Sie mehr dazu erfahren.
In einigen Fällen haben Sie einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung nach 25 Betriebsjahren, beispielsweise, wenn es eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag oder ein entsprechendes Urteil im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens gibt.
Inhalt
Steht mir nach 25 Jahren eine Abfindung zu?
Nach 25 Jahren im selben Betrieb kann eine Kündigung einen besonders großen Einschnitt im Leben eines Arbeitnehmers darstellen. Die Frage, ob es im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Abfindung gibt, ist daher für viele Beschäftigte eine logische Schlussfolgerung. Doch: Auch nach 25 Betriebsjahren ist eine Abfindung nicht garantiert. Nur, wenn einer der folgenden Fälle eintritt, gibt es einen gesetzlichen Anspruch:
- Auflösungsurteil nach § 9 KSchG
Ein Auflösungsurteil kann im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens gefällt werden, wenn das Gericht zwar die Unrechtmäßigkeit der Kündigung, aber gleichzeitig auch die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses feststellt. Durch das Auflösungsurteil wird das Arbeitsverhältnis also per Gerichtsurteil aufgehoben. Als Ausgleich für den Verdienstausfall, der dem Arbeitnehmer im Zuge dessen entsteht, verpflichtet das Gericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung. Ein derartiges Urteil kann im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber beantragt werden:
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
Möchten Sie Kündigungsschutzklage einreichen, müssen Sie die geltenden Fristen beachten: Nach Erhalt der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
- Sozialplan oder Tarifvertrag
Falls es im Unternehmen einen Sozialplan oder Tarifvertrag gibt, sind dort in der Regel Abmachungen zum Thema Abfindung festgehalten. Diese Abmachungen können sich je nach Betrieb oder Branche unterscheiden und hängen zum Beispiel davon ab, wie die letzten Tarifverhandlungen verlaufen sind.
- Urteil wegen Ansprüchen auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG
Wenn der Arbeitgeber von einem Interessensausgleich (also einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) abweicht und kein zwingender Grund für diese Abweichung vorliegt, dann kann ein Arbeitnehmer, der aufgrund dieser Abweichung entlassen wird, auf die Zahlung einer Abfindung klagen.
Wie hoch kann eine Abfindung bei 25 Jahren Betriebszugehörigkeit ausfallen?
Wie hoch Ihre Abfindung ausfällt, hängt zum Einen von den Umständen der Kündigung ab und zum anderen auch von Ihrem Lebensalter. Ab einem Alter von 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit setzt das Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 15 Monatsverdiensten fest. Ab einem Alter von 55 Jahren sind es sogar 18 Monatsgehälter. Ob diese Regelung für Sie greift, hängt davon ab, ob es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Doch auch, wenn das nicht der Fall ist, kann es für die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers hilfreich sein, die Regelungen des § 10 KSchG zu kennen:
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. […]
Kommentar hinterlassen