Die Verunsicherung bei einer Schwangerschaft bei Berufstätigkeit ist oft groß. Denn es schwirren so einige Halbwahrheiten herum, die dafür sorgen, dass viele werdende Mütter Angst haben, dem Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu erzählen, da sie eine Kündigung befürchten. Doch was ist dran an dieser Vermutung?
Wann müssen sie ihrem Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgeber von einer Schwangerschaft berichten? Wie sieht es mit einem speziellen Arbeits- und Kündigungsschutz aus? Und was ist unter dem Mutterschutz zu verstehen?
Kurz & knapp: Arbeitsrecht – Vorschriften zur Schwangerschaft
Das Arbeitsrecht sieht bei einer Schwangerschaft spezielle Vorschriften zum Arbeitsschutz vor. Von diesen können Sie jedoch nur profitieren, wenn Ihr Chef von Ihrer Schwangerschaft weiß.
Damit Ihnen während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft sowie kurz nach der Entbindung keine finanziellen Nachteile entstehen, können Sie Mutterschaftsgeld beantragen. Gegebenenfalls muss Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss dazu zahlen.
Während der gesamten Schwangerschaft sowie vier Monate nach der Entbindung gilt ein Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, auf welche Variablen Sie gemäß Arbeitsrecht in der Schwangerschaft achten und was Sie mit Blick auf den Arbeitsschutz vermeiden sollten.
Inhalt
Worauf sollten Sie bei einer Schwangerschaft laut Arbeitsrecht achten?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Schwangere sowie stillende Mütter dem Mutterschutz unterliegen. Dieser beinhaltet neben Beschäftigungsverboten einen besonderen Kündigungsschutz sowie Entgeltersatzleistungen.
Der Mutterschutz, das Arbeitsrecht für Schwangere, gilt jedoch nicht nur für vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Teilzeitkräfte und Auszubildende. Seit dem 1. Januar 2018 profitieren auch Schülerinnen und Studentinnen vom gesetzlichen Mutterschutz. Sie müssen in dieser Zeit keine Pflichtveranstaltungen besuchen.
Ebenso findet der Mutterschutz Anwendung, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt und zwar so lange, wie das Beschäftigungsverhältnis läuft. Nach Beendigung desselben greift er jedoch nicht mehr.
Gerade in der Schwangerschaft stehen regelmäßige ärztliche Untersuchungen an. Doch auch während dieser Zeit sollten die Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden. Die einzige Ausnahme besteht, wenn Sie dort nüchtern erscheinen müssen und gezwungen sind, in den Morgenstunden einen Termin wahrzunehmen.
Mitteilungspflicht
Ab dem Tag, an dem Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Gemäß Arbeitsrecht besteht für Schwangere keine direkte Mitteilungspflicht. § 15 MuSchG legt lediglich fest, dass werdende Mütter den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin der Entbindung informieren „sollen“, sobald der Zustand bekannt ist. Verlangt der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang ein Zeugnis des Arztes oder einer Hebamme, sind Sie dazu angehalten dies auch vorzulegen. Die Kosten für einen derartigen Nachweis trägt der Arbeitgeber. Auf Grundlage der Mitteilung muss dieser wiederum die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
Zwar besteht für die Schwangerschaft laut geltendem Arbeitsrecht keine generelle Mitteilungspflicht, dennoch ist es ratsam, dem Arbeitgeber dies mitzuteilen, um vom Mutterschutz profitieren zu können. Unter gewissen Umständen kann sich eine solche Verpflichtung jedoch aus einer Treuepflicht ergeben, die Sie als Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber haben. Haben Sie zum Beispiel eine Schlüsselposition im Unternehmen und für Ihre Vertretung ist eine längere Einarbeitung vonnöten, dann greift die Ausnahmeregelung. Im Einzelfall müssen Sie einen Schadensersatz für eine verspätete oder vollkommen ausgebliebene Mitteilung leisten.
Arbeitsschutz
Der Gesundheits- oder Arbeitsschutz ist im Arbeitsrecht während einer Schwangerschaft besonders zu beachten. Laut MuSchG muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Mutter sowie Kind keinen arbeitsbedingten Gefahren ausgesetzt sind.
Folgende Aspekte müssen berücksichtigt und gegebenenfalls den Umständen angepasst werden:
- körpergerechter, möglichst immissionsfreier Arbeitsplatz
- Art der Tätigkeit (eventuell: Schutzkleidung oder andere Vorkehrungen)
- Lage des Arbeitsplatzes
- Tempo der Beschäftigung (möglicherweise geringere Zuteilung)
- Dauer der Arbeit (Anpassung der Arbeitszeit und Pausen)
In der Regel ist Mehrarbeit, die Beschäftigung in der Nacht von 20 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nach aktuellem Arbeitsrecht in der Schwangerschaft nicht erlaubt. Seit 2018 gelten diese Vorschriften zudem unabhängig von der jeweiligen Branche.
Beschäftigungsverbot
Das geltende Arbeitsrecht sieht bei einer Schwangerschaft neben dem Genannten auch ein generelles Beschäftigungsverbot vor. Innerhalb dieser sogenannten Schutzfristen dürfen die Frauen nicht beschäftigt werden. Dies ist sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung der Fall. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Einhaltung der Fristen aktiv einzuwirken.
Kündigungsschutz
Das Arbeitsrecht sieht für Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz vor, der gemäß § 17 MuSchG während der gesamten Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung greift. Dies gilt im Übrigen auch für die Probezeit und seit 2018 auch für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt haben.
Dabei ist es entscheidend, dass der Arbeitgeber sowohl Kenntnis von der Schwangerschaft als auch vom Entbindungstermin hatte.
Eine Ausnahme bildet eine betriebsbedingte Kündigung, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet oder der Betrieb schließen muss. Der Kündigungsschutz greift auch, wenn bis spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung der Chef über die bevorstehende Geburt in Kenntnis gesetzt wurde (rückwirkender Kündigungsschutz). Diese Zweiwochenfrist darf nicht überschritten werden.
Angelina L. meint
22. Februar 2023 at 11:31
Hallo wie viel Stunden darf ich am Tag als schwangere arbeiten ( im Verkauf wo man ganze Tag steht)
xxx meint
5. Juli 2022 at 9:26
Was schreiben Sie denn da????!!!!! Es besteht nach § 15 Mutterschutzgesetz KEINE Mitteilungspflicht. Es ist eine Sollhandlung.
Anja meint
17. März 2022 at 20:37
Hallo,
meine Elternzeit ist seit 2 Wochen vorbei und ich bin seit dem 1 März wieder angestellt jedoch verbrauche ich gerade meinen Resturlaub und war noch nicht wieder persönlich auf Arbeit. Nun habe ich erfahren das ich Schwanger bin und da ich in einer Branche arbeite wo ich gleich Beschäftigungs verbot bekomme werde ich nicht mehr auf Arbeit gehen. Bekomme ich trotzdem mein Gehalt weiterhin im Beschäftigungsverbot obwohl ich zwar den vertrag habe aber nicht persönlich gearbeitet habe sondern nur Urlaub hatte?
mfg