Kurz & knapp: Ausbildung
Eine Ausbildung ist eine strukturierte Form der beruflichen Bildung, die es jungen Menschen ermöglicht, praktische Fähigkeiten und theoretisches Wissen in einem von ihnen gewählten Berufsfeld zu erwerben. Sie erfolgt in der Regel dual (d. h. sie kombiniert praktische Arbeit in einem Betrieb mit theoretischem Unterricht in einer Berufsschule). Mehr zu den Rechtsgrundlagen einer Ausbildung erfahren Sie hier.
Die Dauer einer Ausbildung variiert je nach Beruf und Vorkenntnissen des Auszubildenden. In der Regel beträgt die Ausbildungszeit zwischen 2 und 3 1/2 Jahren. Einige Ausbildungen können allerdings verkürzt werden, wenn der Auszubildende bereits über eine Vorbildung (bereits absolvierte/s Studium oder Ausbildung, vorherige ausbildungsrelevante Berufe und Arbeitsverhältnisse etc.) verfügt oder besonders gute Leistungen erbringt.
Die Arbeitszeit während einer Ausbildung ist wie bei Arbeitsverhältnissen jeglicher Art gesetzlich geregelt. Volljährige Auszubildende dürfen gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in der Regel nicht mehr als 8 Stunden (in Ausnahmefällen bis zu 10 Stunden) am Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten. Jugendliche unter 18 Jahren unterliegen außerdem speziellen Schutzvorschriften nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Mehr zu den Arbeitszeiten finden Sie in diesem Abschnitt.
Sie bekommen in Ihrer Ausbildung keinen gesetzlichen Mindestlohn von 12.41 Euro pro Stunde, weil es sich um ein Ausbildungs- und kein herkömmliches Arbeitsverhältnis handelt. Seit Januar 2020 gibt es aber eine gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende, die jährlich angepasst wird. Im Jahr 2024 beträgt der Mindestlohn im ersten Ausbildungsjahr 649 Euro pro Monat. Weitere Infos zum Lohn bei einer Ausbildung können Sie hier nachlesen.
Inhalt
Spezifische Informationen zur Ausbildung
Rechtsgrundlagen: Die Ausbildung im Arbeitsrecht
Nach § 1 Abs. 1 des BBiG (Berufsbildungsgesetz) ist eine Ausbildung neben der Berufsausbildungsvorbereitung sowie der beruflichen Fortbildung und Umschulung ein Bestandteil der Berufsbildung. Anhand eines strukturierten Ausbildungsplans soll sie sowohl theoretische als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
Ein solcher Plan enthält bspw. eine zeitliche Gliederung aller zu bewältigenden Prüfungen und Inhalte der Ausbildung. Rechte und Pflichten, die ein Azubi hat, legt hingegen das BBiG fest. Zusammen bilden sowohl Ihr Ausbildungsplan als auch die gesetzlichen Vorschriften zur Ausbildung eine wichtige Grundlage für Ihren Berufseinstieg und die nachfolgende Karriereentwicklung.
Sie haben grundsätzlich folgende Rechte während der Ausbildung:
- Recht auf Berufsausbildung: Hierzu zählen z. B. die Praxis- und Theorieausbildung, der Ausbildungsvertrag, uneingeschränkter Zugang zu Ausbildungsmitteln und ein geeigneter Ausbilder.
- Vergütung: Jegliche Arbeit, die Sie im Rahmen einer Berufsausbildung verrichten, muss gerecht und den Gesetzesvorschriften in § 17 des BBiG entsprechend bezahlt werden.
- Überstundenregelung: Alle Überstunden, die Sie im Laufe des Ausbildungsverhältnisses leisten, muss Ihr Ausbilder entweder mit Freizeit ausgleichen oder zusätzlich vergüten.
- Freistellung: Müssen Sie bspw. in die Berufsschule, an außerbetrieblichen Maßnahmen teilnehmen oder Prüfungen absolvieren, sind Sie von den anderen Ausbildungstätigkeiten freizustellen. Bei Abschluss- oder Wiederholungsprüfungen steht Ihnen auch der vorhergehende Tag zur Vorbereitung zu.
- Zeugnisausstellung: Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung müssen Sie ein schriftliches Ausbildungszeugnis erhalten, das dies bestätigt und ihre bisherigen Leistungen dokumentiert.
Wichtig: Erwachsene können prinzipiell 24 Urlaubstage für sich beanspruchen. Gemäß § 19 des JArbSchG stehen minderjährigen Auszubildenden mehr Tage zu, je nachdem wie alt sie sind. Unter 18 Jahren sind es z. B. 25 und unter 16 Jahren mindestens 30 Tage.
Neben den Rechten, die Ihnen zustehen, müssen Sie allerdings auch einigen Pflichten während der Ausbildung nachkommen. Das sind nach § 13 des BBiG unter anderem die folgenden:
- Lernpflicht: Sie müssen sich bemühen, Ihre Ausbildungsziele zu erreichen (bspw. indem Sie sich ausreichend auf Ihre Prüfungen vorbereiten und alle berufspraktischen Aufgaben im Ausbildungsbetrieb gewissenhaft erledigen).
- Teilnahmepflicht: Hierzu zählen die Unterrichtsteilnahme sowie das Teilnehmen an Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen.
- Führen eines Berichtsheftes: Alle Ausbildungsnachweise sollen in schriftlicher oder elektronischer Form geordnet vorliegen, weil Sie gelegentlich kontrolliert werden.
- Ordnungsgemäßes Arbeiten: Das betrifft die Einhaltung aller Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des Ausbildungsbetriebs sowie den Weisungen der vorgesetzten Personen zu folgen. Mit Maschinen und Werkzeug sollten Sie ebenfalls stets gewissenhaft umgehen.
Auch die Geheimhaltung von vertraulichen Informationen ist eine wichtige Pflicht eines Auszubildenden. Jegliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen Sie grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben.
Ausbildung und Arbeitszeit: Wie lange müssen Auszubildende arbeiten?
Wie viele Jahre ist eine Ausbildung lang? Und ist die Arbeitszeit für Auszubildende in einem Gesetz verankert? Ja. Grundsätzlich gelten gemäß § 3 des ArbZG für alle Auszubildenden Regelarbeitszeiten zwischen 40 und 48 Stunden in der Woche, die sie von Montag bis Samstag ableisten können.
Am Samstag zu arbeiten, ist allerdings nur volljährigen Azubis erlaubt. Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nach § 8 Abs. 1 des JArbSchG lediglich von Montag bis Freitag tätig sein und die maximale Anzahl von 40 Wochenstunden nicht überschreiten. Abs. 2a gestattet es Jugendlichen aber, auch vereinzelt täglich 8 1/2 Stunden zu arbeiten, wenn sie das an anderen Wochentagen weniger als 8 Stunden tun.
Wichtig: Die Regelausbildungszeit (d. h. die Länge eines Ausbildungsverhältnisses) kann je nach Beruf variieren. Grund dafür ist, dass sich der Umfang des theoretischen und praktischen Teils mitunter stark unterscheiden kann. Deshalb gibt es 2-, 3- und 3 1/2-jährige Ausbildungen. Ein Fachlagerist können Sie bspw. schon nach 2 Jahren werden, während Sie für die Ausbildung zum Tischler 3 Jahre und zum Mechatroniker 3 1/2 Jahre benötigen.
Spezifische Informationen zu Auszubildenden in der Ausbildung
Wie hoch sind bei einer Ausbildung Gehalt bzw. Mindestvergütung für Auszubildende?
Das Gehalt für eine Ausbildung ist ein Lohn wie jeder andere auch und in Deutschland gesetzlich geregelt. Es entspricht jedoch nicht dem Mindestlohn von 12.41 Euro, der Arbeitnehmern jeglicher Berufssparten zusteht. Die Ausbildungsvergütung findet stattdessen anhand der in § 17 des BBiG festgelegten Gehälter statt. Je nachdem zu welchem Zeitpunkt Sie Ihr Ausbildungsverhältnis begonnen haben (bspw. 2020 oder 2024), fällt die Bezahlung nämlich höher oder niedriger aus.
Außerdem entscheiden pro Ausbildungsjahr verschiedene Prozentsätze darüber, um wie viel das Gehalt jeweils ansteigt (d. h. im 2. Jahr sind es 18 %, im 3. Jahr 35 % und im 4. Jahr 40 % des für das 1. Jahr gezahlten Betrags als zusätzlichen Lohn).
Die Staffelung der Mindestvergütung in der Ausbildung ist anhand der folgenden Tabelle einmal visuell für Sie dargestellt:
Ausbildungsbeginn | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr |
---|---|---|---|---|
2020 | 515.00 € | 607.70 € | 695.25 € | 721.00 € |
2021 | 550.00 € | 649.00 € | 742.50 € | 770.00 € |
2022 | 585.00 € | 690.30 € | 789.75 € | 819.00 € |
2023 | 620.00 € | 731.60 € | 837.00 € | 868.00 € |
2024 | 649.00 € | 766.00 € | 876.00 € | 909.00 € |
Kündigungsschutz während der Ausbildung: Inwiefern besteht dieser?
Grundsätzlich haben Sie nach § 22 Abs. 2 des BBiG als Auszubildender ein Anrecht auf Kündigungsschutz in der Ausbildung. Das ist jedoch erst der Fall, wenn Ihr Ausbildungsverhältnis länger als 4 Monate andauert. Bis dahin können Sie nämlich maximal in der Probezeit sein. Bevor Sie diese abschließen, ist eine Kündigung von beiden Seiten uneingeschränkt und fristlos möglich.
Kommen Sie also bspw. Ihren Lernpflichten nicht nach oder sind vermehrt unentschuldigt krank, darf Ihr Ausbilder Ihnen kündigen, weil Sie in seinen Augen die Probearbeitszeit nicht bestanden haben.
Wichtig: Absolvieren Sie die ersten 4 Monate erfolgreich, besteht laut deutschem Gesetz für Ihre Ausbildung ein außerordentlicher Kündigungsschutz. Dann sind Sie nur noch kündbar, wenn ein ausschlaggebender Grund dafür vorliegt (z. B. Diebstahl von Eigentum, wiederholtes Fehlverhalten etc.). § 22 Abs. 4 setzt außerdem voraus, dass die entsprechenden Kündigungsgründe Ihrem Ausbilder nicht länger als 2 Wochen bekannt sind, bevor er eine außerordentliche Kündigung ausspricht. Andernfalls gilt sie als unwirksam.
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