Kurz & knapp: Massenentlassung durch den Arbeitgeber
Ab wann von einer Massenentlassung gesprochen wird, hängt immer davon ab, wie viele Beschäftigte es im Betrieb gibt. Bei unter 60, aber über 20 Beschäftigten tritt eine Massenentlassung beispielsweise ein, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen werden. Hier finden Sie eine Auflistung der Kriterien für verschiedene Betriebsgrößen.
Der Arbeitgeber muss eine Massenentlassung der Agentur für Arbeit innerhalb von 30 Kalendertagen melden. Dieser Vorgang wird auch Massenentlassungsanzeige genannt. Gezählt werden die Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmer die Kündigung erklärt oder den betroffenen Beschäftigten einen Aufhebungsvertrag anbietet. Falls es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, muss dieser ebenfalls rechtzeitig informiert werden. Welche Angaben der Arbeitgeber in beiden Fällen machen muss, können Sie weiter unten nachlesen.
Arbeitnehmer haben bei einer Massenentlassung keinen gesetzlich garantierten Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings kann es in vielen Fällen trotzdem vorkommen, dass eine Abfindung gezahlt wird, entweder, weil es in Tarifvertrag oder Sozialplan entsprechende Regelungen gibt oder aber, weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann es zur Zahlung einer Abfindung kommen.
Die Entscheidung, ob in einem Betrieb bis zur Wirksamkeit der Entlassung Kurzarbeit stattfindet, trifft die Agentur für Arbeit. Nachdem sie die Umstände geprüft hat, definiert sie, ob und in welchem Bereich, in welchem zeitlichen Umfang und für welchen Zeitraum die Kurzarbeit eingeführt werden kann.
Inhalt
Was ist eine Massenentlassung?
Eine Entlassung bezeichnet die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sei es durch Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder andere Vereinbarungen oder Umstände. Von Massenentlassungen ist die Rede, wenn ein Arbeitgeber im Zeitraum von 30 Kalendertagen die Arbeitsverhältnisse einer bestimmten Mindestanzahl von Mitarbeitern im Betrieb beendet. In einem solchen Fall muss er die Agentur für Arbeit über die anstehenden Entlassungen informieren. Die Anzeige einer solchen Massenentlassung ist Pflicht.
Bild: Massenentlassung: Ab wieviel Mitarbeitern sie eintritt, hängt von der Betriebsgröße ab
Ab wie vielen Entlassungen überhaupt von einer solchen gesprochen werden kann, hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. In § 17 des Kündigungsschutzgesetzes gibt es hierzu genaue Regelungen:
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmerinnerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.
Wie ist eine Massenentlassung im Arbeitsrecht geregelt?
Auf europäischer Ebene gibt die Massenentlassungsrichtlinie RL/98/59/EG den Mitgliedsstaaten einige Grundsätze für großflächige Entlassungen mit. Im deutschen Arbeitsrecht sind diese vor allem im Kündigungsschutzgesetz umgesetzt. In § 17 ist unter anderem geregelt, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Massenentlassung informieren und im Zuge dessen die folgenden Angaben machen muss:
- Entlassungsgründe
- Anzahl und Berufsgruppe der zu entlassenen Beschäftigten
- Anzahl und Berufsgruppe der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
- Angaben über den anvisierten Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
- Nennung der Kriterien, nach denen der Arbeitgeber die zu entlassenden Beschäftigten ausgewählt hat
- Auflistung der Kriterien, die für die Berechnung möglicher Abfindungen vorgesehen sind
Diese Informationspflicht soll sicherstellen, dass der Betriebsrat als Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in den Ablauf der Massenentlassung mit einbezogen wird und durch einen Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber möglicherweise Entlassungen verhindert oder aber angemessene Ausgleichszahlungen erzielt werden können.
Der Arbeitgeber muss der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Betriebsrats-Mitteilung zukommen lassen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, zu dieser Mitteilung Stellung zu beziehen und sie ebenfalls der Agentur für Arbeit zukommen zu lassen.
Wann gibt es eine Abfindung bei einer Massenentlassung?
Eine Abfindung ist bei einer Massenentlassung nicht selbstverständlich, aber sehr wahrscheinlich. Die konkreten Gründe für eine Abfindung können jedoch unterschiedlich sein. Falls es im Unternehmen einen gültigen Tarifvertrag gibt, sind dort in der Regel Vereinbarungen über Massenentlassungen und etwaige Abfindungen getroffen. Es ist auch vorstellbar, dass der Betriebsrat – der bei Massenentlassungen frühzeitig informiert und einbezogen werden muss – eine Abfindungen für die Beschäftigten aushandelt. Falls keiner dieser beiden Fälle eintritt, kann es immer noch passieren, dass der Arbeitgeber Ihnen von selbst ein Abfindungsangebot macht, meistens unter der Bedingung, dass Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Dieses Angebot können Sie auch unter Vorbehalt annehmen, bis die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich geprüft wurde. Sie können jedoch auch Kündigungsschutzklage einreichen. Im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens kommt es häufig zur Zahlung einer Abfindung, sei es per Urteil oder gütlicher Einigung.
Nach der Massenentlassung: Ab wann endet das Arbeitsverhältnis?
Für eine Massenentlassung ist im Gesetz geregelt, dass Sie frühestens einen Monat nach Anzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam werden kann. Sollte der Arbeitgeber einen früheren Zeitpunkt anvisieren, muss dieser laut § 18 KSchG von der Arbeitsagentur gesondert genehmigt werden. Umgekehrt kann die Agentur für Arbeit auch festlegen, dass die Entlassungen erst nach zwei Monaten wirksam werden:
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
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