Kurz & knapp: Kündigung für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter
Der Kündigungsprozess lässt sich im öffentlichen Dienst sowohl von Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberseite initiieren. Grundsätzlich gelten die gleichen Bedingungen wie in der Privatwirtschaft. Es gibt nur einige abweichende Vorschriften, die bspw. die Kündigungsfristen im TVöD (den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) betreffen. Mehr über die allgemeine Rechtslage erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Mitarbeiter kündigen im öffentlichen Dienst aus einer Vielzahl von Gründen, die sowohl berufliche als auch persönliche Aspekte betreffen können. Eine Rolle spielen dabei z. B. die Unzufriedenheit mit der eigenen Karriereentwicklung, dem Arbeitsumfeld oder der Bezahlung. Mehr zu den häufigsten Gründen finden Sie hier.
Der Begriff „Unkündbarkeit“ bezieht sich im öffentlichen Dienst auf einen besonders starken Kündigungsschutz. Im Rahmen des TVöD gibt es gemäß § 34 Abs. 2 die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer im Tarifgebiet West ab einem Alter von 40 Jahren theoretisch als unkündbar gelten, wenn sie eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren beim gleichen Arbeitgeber haben. Dieser Schutz gilt jedoch nur für die ordentliche und nicht die außerordentliche Kündigung, die gegen Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter ausgesprochen werden können.
Ja, eine bereits ausgesprochene Kündigung kann im öffentlichen Dienst unter bestimmten Umständen wieder zurückgezogen werden. Allerdings ist dies grundsätzlich in der Praxis selten der Fall. Der Rückzug einer Kündigung setzt voraus, dass beide Parteien – also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer – damit einverstanden sind (bspw. wenn die Kündigung aufgrund eines Missverständnisses oder einer fehlerhaften Bewertung der Sachlage ausgesprochen wurde).
Inhalt
Kündigung nach Tarifvertrag – was für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter gilt
Jeder Tarifvertrag im Bereich „Öffentlicher Dienst“ erlaubt eine Kündigung – sowohl durch den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Zulässige Optionen sind dabei wie in der Privatwirtschaft die ordentliche und die außerordentliche Kündigung.
Inwiefern Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter oder ihre Vorgesetzten davon jeweils Gebrauch machen können, lesen Sie in diesem Abschnitt.
Es ist wichtig zu beachten, dass für verbeamtete Tarifbeschäftigte durch ihren Beamtenstatus nicht der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder der Tarifvertrag der Länder (TV-L) gilt. Bundesbeamte sind hingegen dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und Landesbeamte dem individuellen Landesbeamtengesetz des jeweiligen Bundeslandes unterstellt. Diesen Gesetzen nach werden Beamte grundsätzlich entlassen und nicht gekündigt. §§ 31 bis 37 des BBG definieren dafür z. B. entsprechende Gründe.
Gründe für eine Kündigung im öffentlichen Dienst
Die Gründe für eine Kündigung können für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter und ihre Arbeitgeber vielfältig sein. Dabei lässt sich grundsätzlich von Arbeitgeberseite aus in die folgenden Hauptkategorien unterscheiden:
Arbeitnehmer haben hingegen grundsätzlich eher persönliche Gründe, warum sie sich dazu entscheiden zu kündigen. Dazu zählen unter anderem diese:
- Wunsch nach besseren Karrieremöglichkeiten
- Unzufriedenheit mit dem Arbeitsumfeld, den Arbeitsbedingungen oder der Bezahlung
- Fehlende Anerkennung oder Wertschätzung
- Unvereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. fehlende Work-Life-Balance
- Gesundheitliche Gründe
Wichtig: Nennenswerte Sonderfälle sind die Kündigung wegen Rente oder Vorstrafe. Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter, die mit 65 Jahren in die Regelaltersrente eintreten, muss grundsätzlich nicht gekündigt werden – die Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert hier automatisch. Ein Urteil (2 AZR 257/08) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10. September 2009 unterstreicht wiederum, dass vorbestrafte Mitarbeiter mitunter mit einer Kündigung rechnen müssen, sollte eine „außerdienstlich begangene Straftat […] gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 [des Bürgerlichen Gesetzbuchs] BGB“ verstoßen. Das ist bspw. der Fall, wenn die Tat in Bezug mit den Verpflichtungen des Tarifvertrags oder ihrer Arbeitnehmertätigkeit im öffentlichen Dienst steht und dadurch Arbeitgeberinteressen beeinträchtigt.
Wann ist die betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Kündigung zulässig?
Erhalten Sie bspw. von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung im Tätigkeitsbereich „Öffentlicher Dienst“ wegen Krankheit oder schlechter Arbeit, beruft sich dieser auf personen- bzw. verhaltensbedingte Gründe.
Kündigungen aufgrund von Krankheit sind prinzipiell immer dann zulässig, falls die Krankheit dazu führt, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann. Das ist der Fall, wenn bspw. der Prognose Ihres Hausarztes nach keine Aussicht auf zeitnahe Besserung besteht. Der Arbeitgeber hat dann zu abzuwägen, ob die betrieblichen Interessen über denen des Arbeitnehmers stehen, was die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeht.
Schlechte Arbeitsleistung allein rechtfertigt hingegen nicht, sofort eine Kündigung gegen Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter auszusprechen. Um eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund mangelhafter Arbeitsleistung durchzusetzen, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Arbeitsleistung des Mitarbeiters dauerhaft und erheblich unter dem Durchschnitt der vergleichbaren Arbeitnehmer liegt. Außerdem darf auch nach wiederholten Abmahnungen keine Besserung eintreten. Gelegentliche Fehler oder vorübergehende Leistungseinbußen reichen als Grund nicht aus (selbst wenn die Leistungsfähigkeit aufgrund von fortgeschrittenem Alter zeitweilig geringer ausfällt).
Wichtig: Eine betriebsbedingte Kündigung ist im öffentlichen Dienst nur in seltenen Fällen zulässig, da sich in der Regel Alternativen zur Kündigung finden lassen (Versetzungen, Umschulungen etc.). Kündigungen, die aufgrund von betrieblichen Gründen notwendig sind, kommen daher lediglich in Frage, wenn bspw. strukturelle Änderungen im Betrieb oder wirtschaftliche Zwänge dies unumgänglich machen und der Arbeitgeber das nachweisen kann.
Außerordentliche vs. ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter die reguläre Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie erfordert die Einhaltung der Kündigungsfristen, die im TVöD in § 30 (für befristete Stellen) und § 34 (für unbefristete Arbeitsverhältnisse) klar definiert sind und richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Arbeiten Sie bspw. seit mehr als 1 Jahr unbefristet bei Ihrem Arbeitgeber, gibt es eine 6 Wochen lange Frist zum Quartalsende.
Außerordentliche Kündigungen (auch fristlose Kündigung genannt) erlauben Öffentlicher-Dienst-Mitarbeitern, ohne die Einhaltung der TVöD-Kündigungsfristen zu kündigen. Auch der Arbeitgeber darf eine solche Kündigung aussprechen. Sie ist allerdings nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Macht es dieser dem Arbeitgeber oder -nehmer unzumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, ist fristlos kündigen erlaubt. Gründe können z. B. folgende sein:
- schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Diebstahl und Betrug
- Straftaten gegen den Arbeitgeber (Veruntreuung öffentlicher Gelder, vermehrte verbale Beleidigungen und Mobbing am Arbeitsplatz, körperlich ausartende Konflikte etc.)
Der Arbeitgeber muss Ihnen innerhalb von 2 Wochen außerordentlich kündigen, nachdem er von jeglichem Fehlverhalten Ihrerseits wusste. Geschieht das nicht, gilt die Kündigung als unwirksam. Außerdem hat er nach § 79 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) in beiden Kündigungsfällen – ordentlich und außerordentlich – seine Entscheidung vorab beim zuständigen Personal-/Betriebsrat in einer Anhörung rechtzufertigen. Wenn er diesen nicht mit einbezieht, sind jegliche Kündigungsambitionen ebenfalls rechtswidrig.
Wichtig: Die Kündigung in der Probezeit muss für Öffentlicher-Dienst-Mitarbeiter keine Gründe außerordentlicher Natur haben. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können ordentliche Kündigungen mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende aussprechen. Nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit sind diese nur noch erlaubt, wenn die Dauer des entsprechenden Tarifvertrags auf mindestens 12 Monate angesetzt ist.
Im Folgenden finden Sie für eine vom Arbeitnehmer ausgehende Kündigung im Bereich „Öffentlicher Dienst“ eine Muster-Vorlage:
Laden Sie das Muster zur Kündigung im Bereich „Öffentlicher Dienst“ kostenlos herunter!
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Kündigung im öffentlichen
Dienst als Muster (.doc) Kündigung im öffentlichen
Dienst als Muster (.pdf)
Quellen und weiterführende Links
- § 79 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)
- § 30 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD)
- § 34 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes (TVöD)
- § 241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Urteil (2 AZR 257/08) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10. September 2009
Kommentar hinterlassen